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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 486/2012)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
254 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
26.02.13, 12:27
Aktualisiert
26.02.13, 12:27

Inhalt der Datei

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich vom ............... Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), § 7 der Gewerbe-Abfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938ff., zuletzt geändert durch Art. 5, Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts 24.02.2012, BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LabfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.02.2009 (GV. NRW, S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBI. I 2009 S. 2353) hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung vom .................... folgende Satzung beschlossen: §1 Aufgaben und Ziele (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. (3) Darüber hinaus führt die Stadt folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NW übertragen worden sind: Verwertung von Altpapier (4) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom ZEW nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG). Die Stadt wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden die Maßgaben des -2§ 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. Die Aufgabe der Sammlung schadstoffhaltiger Abfälle wurde von der Stadt Jülich auf den ZEW übertragen. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des ZEW, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: Einsammeln und Befördern von Restmüll Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren, pflanzlichen Abfallanteile zu verstehen (z.B. Gemüse- und Obstabfälle, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle) (vg. § 3 Abs. 7 KrWG). 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. Letztere werden im Auftrag der Systembetreiber (Duale Systeme) entsprechend § 6, Abs. 3 VerpackVo von der Stadt miterfasst. 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll). 5. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 16 Abs. 2 dieser Satzung. 6. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüll-, Bioabfallund Altpapiergefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Grünabfuhren, Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt. -3- (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen und Metallen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung. §3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 20, Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG): Gebrauchte Verkaufsverpackungen im Rahmen der Dualen Systeme Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind jene, die in dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Abfallarten-Positivkatalog nicht aufgeführt sind hierzu gehören auch Bauschutt, Steine, Erde, Kies, Sand, Zement; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG). §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG) werden vom ZEW an den mobilen Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) und stationären Sammelstellen angenommen. (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfallverzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeugen werden von der Stadt bekannt gegeben. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. -4- §5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). §6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/ industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage des regelmäßig anfallenden Abfalls. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. 1. Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig -5von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. §7 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, soweit Abfälle gemäß § 3 Abs.1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtserordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrG); soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG); soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. §8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (5) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der Anschlussund/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er nicht nur willens, sonder auch fachlich und technisch in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten) nicht entsteht (Eigenverwertung). Dabei sind auf dem Grundstück alle kompostierbaren Abfälle vollständig im Wege der Eigenkompostierung zu verwerten, als Kompost auf diesem Grundstück (mindestens 25 m2 offene Gartenerde pro Hausbewohner) unterzubringen und der Anschlusspflichtige hat dies durch eine verbindliche schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt zu versichern und die Verwertung dauerhaft nachzuweisen. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder -6Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz1, 2. Halbsatz KrWG besteht. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG besteht. §9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des ZEW in der jeweils gültigen Fassung zu der vom ZEW angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der ZEW das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. §10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: a) für Verpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundstoff gelbe Abfallbehälter und schwarze Abfallbehälter mit gelbem Deckel des Dualen Systems mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern, 70 Litern gelbe Abfallsäcke mit der Aufschrift des jeweiligen Entsorgers 1100 Litern b) für Bioabfälle braune Abfallbehälter und schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern 240 Litern -7c) für Restmüll graue Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 60 Litern, 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 1.100.Litern-Container 70-Litern-orange Abfallsäcke mit der Aufschrift „Beistellsack zur Restmüllabfuhr der Stadt Jülich“, ausschließlich für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, als in die vorhandenen Abfallgefäße passt. d) Depotcontainer für Weiß-, Braun- und Grünglas e) für Papier blaue Abfallbehälter und graue Abfallbehälter mit blauem Deckel mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern und 1100 Litern. (3) Für jedes dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Grundstück ist mindestens ein Abfallbehälter für die jeweilige Abfallart gemäß Absatz 2 Buchstaben b) und c) zur Abfallentsorgung bereitzustellen; für Verpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundstoff kann alternativ auch von gelben Abfallsäcken des Dualen Systems und bei der Altpapiersammlung von Kartons und Papiersäcken als Sammelbehälter Gebrauch gemacht werden. § 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter Jedes bewohnte Grundstück erhält mindestens ein Bioabfallgefäß 120 Liter und ein Restmüllgefäß 60 Liter, jedes ausschließlich gewerblich genutzte Grundstück mindestens ein Restmüllgefäß 60 Liter. Anzahl und Volumen der Gefäße richtet sich nach dem auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfall. Der Abfall muss in die jeweiligen Gefäße so eingefüllt werden können, dass ein Einpressen und Überfüllen unterbleibt. Das Mindestbehältervolumen für Restmüll beträgt 10 Liter pro auf dem Grundstück wohnender Person pro Woche. Erhöht sich die Personenzahl, so ist ein weiteres oder größeres Gefäß in Benutzung zu nehmen. Abweichend kann aus schriftlichen Antrag ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle auf dem jeweiligen Grundstück anfallen. Erhöht sich die Personenzahl, so ist ein weiteres oder größeres Gefäß in Benutzung zu nehmen. Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt den bzw. die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Stadt zu dulden. -8(5) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines weiteren Abfallgefäßes oder eines mit größerem Volumen zu dulden. § 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden Behälter, Abfallsäcke, Bündel und Sperrgut sind zu den von der Stadt festgesetzten Zeiten so zur Abfuhr bereitzustellen, dass der Straßenverkehr nicht gefährdet wird. Wenn das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorfahren kann, so kann die Stadt den Aufstellungsort der Behälter, Abfallsäcke, Bündel und des Sperrgutes bestimmen. Nach der Abfuhr sind die Behälter oder leeren Säcke unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen und auf das anschlusspflichtige Grundstück zurückzunehmen. Kann der Abfall durch einen Umstand, den der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, zu den festgesetzten Zeiten nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nicht in Betracht. § 13 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die in § 10 genannten Abfallbehälter werden mit Ausnahme der Gelben Tonnen und der Glascontainer von der Stadt gestellt und unterhalten. Sie bleiben Eigentum des von der Stadt beauftragten Abfuhrunternehmens. (2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt gestellten Abfallbehälter bzw. Abfallsäcke oder die zur Verfügung gestellten Glascontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Container gelegt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Altpapier, Verpackungen aus Glas, Metallen, Kunststoffen und Verbundstoffen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Schadstoffen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen: Altpapier ist in den blauen Altpapierbehälter einzufüllen und darin zur Abfuhr bereitzustellen. Altpapier kann auch als Bündel oder in Kartons alleine oder -9zusätzlich zur blauen Tonne bereitgestellt werden. Die Abfallbesitzer haben den mit der Sammlung beauftragten Abfuhrunternehmen zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen zur Verfügung zu stellen. Als Bioabfälle werden Grün- und nativ organische Küchenabfälle bezeichnet (Liste siehe Anlage 2). Diese sind vorrangig auf dem Grundstück, auf dem Sie angefallen sind, durch Eigenkompostierung zu verwerten. Bioabfälle, die auf diesem Wege nicht verwertet werden, sind in die Bioabfallbehälter einzufüllen und der Abfallsammlung der Stadt zu überlassen. Dies gilt nicht für ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft. Diese sind in den Restmüllbehälter einzufüllen. Als Ergänzung zur Eigenkompostierung und der Sammlung von Grün- und Küchenabfällen durch die Biotonne führt die Stadt an 8 Terminen im Jahr, die von der Stadt zu Beginn des Jahres bekannt gegeben werden, zusätzliche Bioabfallsammlungen für sperrige und zusätzlich anfallende Bioabfälle durch. Gebündelter Strauch- und Baumschnitt bis max. 1,50 m Länge und Heckenschnitt, Rasenschnitt und Laub in leicht ausleerbaren Behältnissen bis maximal 2 cbm pro Biotonne kann neben der Biotonne bereitgestellt werden. Abfallbesitzern, deren Grundstück vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne befreit ist, ist die Teilnahme an den Abfuhren untersagt. Weihnachtsbäume sind Kulturgut und werden von allen Grundstücken zu den bekannt gegebenen Terminen eingesammelt. Verpackungsabfälle (Verkaufsverpackungen) können mit Nutzung der von der „Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH“ ausgegebenen “Gelben Säcke” oder “Gelben Tonne” gesammelt werden. Die Sammelbehälter sind dann zu den hierfür bekannt gegebenen Terminen am Straßenrand bereitzustellen. Glas- und Papierverpackungen einschließlich Kartonagenverpackungen dürfen nicht in diese Sammelbehälter eingefüllt werden; Glasverpackungen sind in die Altglascontainer einzuwerfen. Papier- und Kartonageverpackungen sind der Altpapiersammlung beizufügen. Als Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind alle elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräte, Gasentladungslampen, Maschinen und Kühlgeräte, elektr. Spielund Werkzeuge, Telefone etc. entsprechend Elektro- und Elektronikgerätegesetz getrennt zu sammeln. Hierzu sind die separaten Abfuhren zu nutzen. Abfälle, die keinem dieser Verwertungswege zugeführt werden können, sind in den hierfür bestimmten Restmüllbehälter und in die Beistellsäcke einzufüllen bzw. zur Sperrmüllabfuhr anzumelden. Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft, in ihnen verdichtet oder verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen. - 10 Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Annahmestellen und der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt. Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen für Altglascontainer nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. § 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft Auf schriftlichen Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühren als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB. Das gemeinschaftliche Gefäß ist so auf einem der beiden Grundstücke aufzustellen, dass jeder Grundstückseigentümer bzw. Abfallbesitzer es ungehindert nutzen kann. § 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung (1) Alle Abfuhren beginnen um 7.00 Uhr. Die Abfallbehälter, Sperrmüll, Bündel und Geräte sind bis zu diesem Zeitpunkt bereitzustellen. Später bereitgestellte Abfälle werden nicht berücksichtigt. Alle Abfuhrtermine werden im Abfall- und Umweltkalender der Stadt bekannt gegeben. (2) Die auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert: der blaue oder schwarz/blaue Abfallbehälter für Altpapier 4-wöchentlich der schwarz/braune Abfallbehälter für Bioabfälle (Biotonne) 14-täglich der gelbe oder schwarz/gelbe Abfallbehälter Gelbe Tonne und der Gelber Sack für Verkaufsverpackungen 14-täglich der schwarze Abfallbehälter für Restmüll sowie der orange Beistellsack 14-täglich der 1,1-cbm-Behälter für Restmüll (für Privathaushalte)14-täglich und für andere Herkunftsbereiche (z.B. Gewerbebetriebe) wahlweise wöchentlich (3) Die Sperrmüll- und die Elektro- und Elektronik-Altgeräteabholung erfolgt nach telefonischer Terminvergabe. Sperrmüll: Pro Abfuhrtermin ist eine maximale Menge von 4 Kubikmeter Sperrmüll zugelassen. Die Abfuhr kann maximal 2 mal pro Jahr in Anspruch - 11 genommen werden. Mengen, die über die mit 2 Terminen je 4 cbm, also insgesamt 8 cbm, eingesammelten Sperrmüll hinausgehen, oder einer spontanen Entsorgung zugeführt werden sollen oder müssen, sind über Transporte im Auftrage der Stadt zu entsorgen. Diese Abfuhren sind bei der Stadt anzumelden. Die Abrechnung erfolgt zwischen Abfallbesitzer und Entsorgungsunternehmen. Sie sind kein Bestandteil der auf Grund dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung. Elektro- und Elektronik-Altgeräte: solche aus privaten Haushalten können beliebig oft angemeldet werden. Aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten sind maximal 2 Mal pro Jahr 4 cbm zur Abholung zugelassen. Grünabfuhren: Die Stadt führt 8 Grünabfuhren pro Jahr und die Erfassung der Weihnachtsbäume durch. Die Abfuhr erfolgt in Verbindung mit dem Bioabfallgefäß; die der Weihnachtsbäume für alle Grundstücke. Pro Abfuhr sind maximal 2 cbm Grünabfälle zugelassen. Mengen, die über die mit 8 Terminen je 2 cbm, also insgesamt 16 cbm, eingesammelten Grünabfälle hinausgehen, oder einer spontanen Entsorgung zugeführt werden sollen oder müssen, sind über Transporte im Auftrage der Stadt zu entsorgen. Diese Abfuhren sind bei der Stadt anzumelden. Die Abrechnung erfolgt zwischen Abfallbesitzer und Entsorgungsunternehmen. Sie sind kein Bestandteil der auf Grund dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung. Altpapiersammlung: Aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten (Gewerbebetriebe) sind je Abfuhr maximal 2 Kubikmeter Altpapier je auf dem Grundstück vorhandenem Betrieb zugelassen. § 16 Sperrmüll und Elektro- und Elektronik-Altgeräte Sperrige Abfälle, außer Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Menge nicht in den in § 10 zugelassenen, auf dem jeweiligen Grundstück vorhandenen Abfallbehältern oder orange Beistellsäcke eingefüllt werden können, werden als Sperrmüll bezeichnet. Sperrmüll ist frei von den in § 13 genannten verwertbaren Abfällen und frei von Schadstoffen bereitzustellen. Abfälle, die ohne Zerkleinerung in die vorhandenen Abfallbehälter oder in die orangen Beistellsäcke passen, sind kein Sperrmüll. Die Sperrmüllabfuhr wird nach vorheriger Anmeldung durchgeführt. Der Abfuhrtermin wird zwischen Abfallbesitzer und dem von der Stadt beauftragten Entsorgungsunternehmen vereinbart. Die sperrigen Abfälle sind so zu sichern, dass eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs oder anderer Grundstücke nicht eintreten kann. Sie sind zu ebener Erde am Straßenrand so bereit bereitzustellen, dass eine ungehinderte Aufnahme und Verladung in die Sammelfahrzeuge möglich ist. Abfälle, die in Säcken, Kartons oder ähnlichen Behältnissen bereitgestellt werden, zählen nicht zum Sperrmüll und werden nicht mit abgefahren. Sofern sperrige Abfälle nicht durch eine Fahrzeugbesatzung von Hand verladen werden können, besteht keine Abfuhrpflicht. Die Sperrmüllabfuhr ist auf die an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke beschränkt. - 12 Bauschutt, motorbetriebene Fahrzeuge und Teile hiervon sind von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen. Die zur Sperrgutabfuhr zugelassenen Abfälle entsprechen den Annahmekriterien der Entsorgungsanlagen des ZEW. Vom Transport ausgeschlossen sind die in Abs. 5 genannten Abfälle und die in der Mindestpositivliste des ZEW nicht enthaltenen Abfälle. (2) Elektround Elektronik-Altgeräte entsprechend Elektround Elektronikgerätegesetz sind getrennt vom sonstigen Abfall zu halten und werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten abgeholt. Die Geräte sind zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen. Dies betrifft Elektro- und Elektronikgeräte aller Größen. Geräte bis zu einer Kantenlänge von 30 cm können wahlweise auch zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen am Schadstoffmobil abgegeben werden. Hierüber hinaus können alle Geräte aller Größen an der Übergabestelle in Alsdorf-Warden, Mariadorfer Straße (Zentraldeponie Warden) abgegeben werden. § 17 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf den Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. § 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf Ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. (4) Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt/Gemeinde ist zur Prüfung., ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (5) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. - 13 - (6) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (7) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt. § 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. § 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/ Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschlussund/oder benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. (3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. § 21 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen - 14 Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt erhoben. § 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 23 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln oder Befördern überlässt; von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen bzw. die entsprechenden Sammlungen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwider handelt; für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 13 Abs. 4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt; Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 Abs.2 , Abs. 4 , Abs. 5 und Abs. 6 dieser Satzung befüllt; den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet; anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.V. m § 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt; Abfälle unbefugt deponiert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. - 15 - § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich vom 14.12.2007 in der Fassung vom 07.06.2011 außer Kraft. ___________________________________________________________________ _______ Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf verwiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen – GO NW – gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemachte werden kann, es sei denn: eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel angibt. Jülich, den Stadt Jülich Der Bürgermeister gez. Stommel ____________________ (Ort, Datum) __________________________ (Name) (Bürgermeister) Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich AbfallartenPositivliste Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich Inputstoffe Biotonne