Daten
Kommune
Jülich
Größe
254 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
26.02.13, 12:27
Aktualisiert
26.02.13, 12:27
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Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich
vom ...............
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685), des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), § 7 der
Gewerbe-Abfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938ff., zuletzt geändert
durch Art. 5, Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallrechts 24.02.2012, BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (LabfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17.02.2009 (GV. NRW, S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBI. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBI. I 2009 S. 2353)
hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung vom .................... folgende Satzung
beschlossen:
§1
Aufgaben und Ziele
(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der
Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche
Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und
bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr
gesetzlich zugewiesen sind:
1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen.
2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen
3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit
dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
(3) Darüber hinaus führt die Stadt folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die
ihr vom Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4
LAbfG NW übertragen worden sind:
Verwertung von Altpapier
(4) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und
Deponierung der Abfälle wird vom ZEW nach einer von ihm hierfür erlassenen
Abfallsatzung wahrgenommen.
Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3
Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
Die Stadt wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder
in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden die Maßgaben des
-2§ 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet
werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
Die Aufgabe der Sammlung schadstoffhaltiger Abfälle wurde von der Stadt Jülich
auf den ZEW übertragen.
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und
Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des ZEW, wo sie sortiert,
verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle
werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung
zugeführt werden können.
(2) Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
Einsammeln und Befördern von Restmüll
Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei
alle im
Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren, pflanzlichen Abfallanteile zu
verstehen (z.B. Gemüse- und Obstabfälle, Zimmer- und Gartenpflanzen,
Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige
Gartenabfälle) (vg. § 3 Abs. 7 KrWG).
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. Letztere werden
im Auftrag der Systembetreiber (Duale Systeme) entsprechend § 6, Abs. 3
VerpackVo von der Stadt miterfasst.
4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll).
5. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem
ElektroG und § 16 Abs. 2 dieser Satzung.
6. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung
von Abfällen.
Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine
grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüll-, Bioabfallund Altpapiergefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem
(Grünabfuhren, Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte) sowie durch eine
getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen
grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Schadstoffmobil). Die näheren
Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt.
-3-
(3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen
aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen und Metallen
erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 6 Abs. 3
Verpackungsverordnung.
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 20, Abs. 2 KrWG
mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer
Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen
tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als
ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG):
Gebrauchte Verkaufsverpackungen im Rahmen der Dualen Systeme
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese
nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden
Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit
der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des
Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20
Abs. 2 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind jene, die in dem als Anlage 1 zu dieser
Satzung beigefügten Abfallarten-Positivkatalog nicht aufgeführt sind hierzu gehören
auch Bauschutt, Steine, Erde, Kies, Sand, Zement; die Liste ist Bestandteil dieser
Satzung.
Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen
Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr
vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen
Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer
getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d § 3 Abs. 5 KrWG
i.V.m. § 48 KrWG) werden vom ZEW an den mobilen Sammelfahrzeugen
(Schadstoffmobil) und stationären Sammelstellen angenommen.
(2)
Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der
Abfallverzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Stadt bekannt
gegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert
werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeugen werden von
der Stadt bekannt gegeben. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer
Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1
genannten Abfällen entsorgt werden können.
-4-
§5
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im
Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss
seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu
verlangen (Anschlussrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt
haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren
Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist
verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu
Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines
Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B.
Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung
angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung
und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus
privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2
GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen
Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren
Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/
industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs.
1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3
Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der
Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr.
1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des
Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage des
regelmäßig anfallenden Abfalls. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr.
1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt
sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten
Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich
sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
1. Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch
für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig
-5von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt
genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne
durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von
gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.
§7
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,
soweit Abfälle gemäß § 3 Abs.1 dieser Satzung von der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer
Rechtserordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt an deren
Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrG);
soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG
freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller
oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4
oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG);
soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG
sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige,
gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden;
soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine
nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche
Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
werden.
§8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
(5) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der Anschlussund/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er
nicht nur willens, sonder auch fachlich und technisch in der Lage ist, Abfälle zur
Verwertung auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7
Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder
Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten) nicht entsteht (Eigenverwertung). Dabei sind
auf dem Grundstück alle kompostierbaren Abfälle vollständig im Wege der
Eigenkompostierung zu verwerten, als Kompost auf diesem Grundstück
(mindestens 25 m2 offene Gartenerde pro Hausbewohner) unterzubringen und
der Anschlusspflichtige hat dies durch eine verbindliche schriftliche Erklärung
gegenüber der Stadt zu versichern und die Verwertung dauerhaft nachzuweisen.
Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder
-6Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz1, 2. Halbsatz KrWG besteht.
(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B.
industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle
zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine
überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassung der Abfälle zur
Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des
Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom
Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG
besteht.
§9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt
gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum
Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der
Satzung über die Abfallentsorgung des ZEW in der jeweils gültigen Fassung zu der
vom ZEW angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der ZEW
das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat,
sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer
sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern
zu lassen.
§10
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und
Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die
Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den
Zeitpunkt der Abfuhr.
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
a) für Verpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundstoff gelbe Abfallbehälter
und schwarze Abfallbehälter mit gelbem Deckel des Dualen Systems mit einem
Fassungsvermögen von
240 Litern,
70 Litern gelbe Abfallsäcke mit der Aufschrift des jeweiligen Entsorgers
1100 Litern
b) für Bioabfälle braune Abfallbehälter und schwarze Abfallbehälter mit braunem
Deckel mit einem Fassungsvermögen von
120 Litern
240 Litern
-7c) für Restmüll graue Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von
60 Litern,
80 Litern,
120 Litern,
240 Litern,
1.100.Litern-Container
70-Litern-orange Abfallsäcke mit der Aufschrift „Beistellsack zur Restmüllabfuhr
der Stadt Jülich“, ausschließlich für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, als
in die vorhandenen Abfallgefäße passt.
d) Depotcontainer für Weiß-, Braun- und Grünglas
e) für Papier blaue Abfallbehälter und graue Abfallbehälter mit blauem Deckel mit
einem Fassungsvermögen von 240 Litern und 1100 Litern.
(3) Für jedes dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Grundstück ist
mindestens ein Abfallbehälter für die jeweilige Abfallart gemäß Absatz 2
Buchstaben b) und c) zur Abfallentsorgung bereitzustellen; für Verpackungen
aus Kunststoff, Metall und Verbundstoff kann alternativ auch von gelben
Abfallsäcken des Dualen Systems und bei der Altpapiersammlung von Kartons
und Papiersäcken als Sammelbehälter Gebrauch gemacht werden.
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
Jedes bewohnte Grundstück erhält mindestens ein Bioabfallgefäß 120 Liter und
ein Restmüllgefäß 60 Liter, jedes ausschließlich gewerblich genutzte
Grundstück mindestens ein Restmüllgefäß 60 Liter.
Anzahl und Volumen der Gefäße richtet sich nach dem auf dem jeweiligen
Grundstück anfallenden Abfall. Der Abfall muss in die jeweiligen Gefäße so
eingefüllt werden können, dass ein Einpressen und Überfüllen unterbleibt.
Das Mindestbehältervolumen für Restmüll beträgt 10 Liter pro auf dem
Grundstück wohnender Person pro Woche. Erhöht sich die Personenzahl, so ist
ein weiteres oder größeres Gefäß in Benutzung zu nehmen. Abweichend kann
aus schriftlichen Antrag ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen
werden, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass durch Abfallvermeidung und
Abfallverwertung weniger Abfälle auf dem jeweiligen Grundstück anfallen.
Erhöht sich die Personenzahl, so ist ein weiteres oder größeres Gefäß in
Benutzung zu nehmen.
Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des
regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche
Abfallbehälter nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach
schriftlicher Aufforderung durch die Stadt den bzw. die erforderlichen
Abfallbehälter aufzustellen; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so
haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Stadt zu dulden.
-8(5)
Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das
bereitgestellte
Behältervolumen
nicht
ausreicht,
so
hat
der
Grundstückseigentümer die Aufstellung eines weiteren Abfallgefäßes oder eines
mit größerem Volumen zu dulden.
§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die
Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust zu sichern. Die zu
leerenden Behälter, Abfallsäcke, Bündel und Sperrgut sind zu den von der Stadt
festgesetzten Zeiten so zur Abfuhr bereitzustellen, dass der Straßenverkehr nicht
gefährdet wird. Wenn das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorfahren kann,
so kann die Stadt den Aufstellungsort der Behälter, Abfallsäcke, Bündel und des
Sperrgutes bestimmen.
Nach der Abfuhr sind die Behälter oder leeren Säcke unverzüglich aus dem
öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen und auf das anschlusspflichtige
Grundstück zurückzunehmen.
Kann der Abfall durch einen Umstand, den der Anschlusspflichtige zu vertreten
hat, zu den festgesetzten Zeiten nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr
vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nicht in Betracht.
§ 13
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die in § 10 genannten Abfallbehälter werden mit Ausnahme der Gelben Tonnen
und der Glascontainer von der Stadt gestellt und unterhalten. Sie bleiben
Eigentum des von der Stadt beauftragten Abfuhrunternehmens.
(2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt gestellten Abfallbehälter bzw.
Abfallsäcke oder die zur Verfügung gestellten Glascontainer entsprechend deren
Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise
zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Container
gelegt werden.
(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen
Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(4)
Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen,
Altpapier, Verpackungen aus Glas, Metallen, Kunststoffen und Verbundstoffen,
Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Schadstoffen sowie Restmüll getrennt zu
halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die
Stadt bereitzustellen:
Altpapier ist in den blauen Altpapierbehälter einzufüllen und darin zur Abfuhr
bereitzustellen. Altpapier kann auch als Bündel oder in Kartons alleine oder
-9zusätzlich zur blauen Tonne bereitgestellt werden. Die Abfallbesitzer haben den mit
der Sammlung beauftragten Abfuhrunternehmen zu den von der Stadt bekannt
gegebenen Terminen zur Verfügung zu stellen.
Als Bioabfälle werden Grün- und nativ organische Küchenabfälle bezeichnet
(Liste siehe Anlage 2). Diese sind vorrangig auf dem Grundstück, auf dem Sie
angefallen sind, durch Eigenkompostierung zu verwerten. Bioabfälle, die auf diesem
Wege nicht verwertet werden, sind in die Bioabfallbehälter einzufüllen und der
Abfallsammlung der Stadt zu überlassen. Dies gilt nicht für ungekochte und gekochte
Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft.
Diese sind in den Restmüllbehälter einzufüllen.
Als Ergänzung zur Eigenkompostierung und der Sammlung von Grün- und
Küchenabfällen durch die Biotonne führt die Stadt an 8 Terminen im Jahr, die
von der Stadt zu Beginn des Jahres bekannt gegeben werden, zusätzliche
Bioabfallsammlungen für sperrige und zusätzlich anfallende Bioabfälle durch.
Gebündelter Strauch- und Baumschnitt bis max. 1,50 m Länge und
Heckenschnitt, Rasenschnitt und Laub in leicht ausleerbaren Behältnissen bis
maximal 2 cbm pro Biotonne kann neben der Biotonne bereitgestellt werden.
Abfallbesitzern, deren Grundstück vom Anschluss- und Benutzungszwang an
die Biotonne befreit ist, ist die Teilnahme an den Abfuhren untersagt.
Weihnachtsbäume sind Kulturgut und werden von allen Grundstücken zu den
bekannt gegebenen Terminen eingesammelt.
Verpackungsabfälle (Verkaufsverpackungen) können mit Nutzung der von der
„Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH“ ausgegebenen “Gelben
Säcke” oder “Gelben Tonne” gesammelt werden. Die Sammelbehälter sind dann zu
den hierfür bekannt gegebenen Terminen am Straßenrand bereitzustellen. Glas- und
Papierverpackungen einschließlich Kartonagenverpackungen dürfen nicht in diese
Sammelbehälter eingefüllt werden; Glasverpackungen sind in die Altglascontainer
einzuwerfen. Papier- und Kartonageverpackungen sind der Altpapiersammlung
beizufügen.
Als Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind alle elektrischen und elektronischen
Haushaltsgeräte, Gasentladungslampen, Maschinen und Kühlgeräte, elektr. Spielund Werkzeuge, Telefone etc. entsprechend Elektro- und Elektronikgerätegesetz
getrennt zu sammeln. Hierzu sind die separaten Abfuhren zu nutzen.
Abfälle, die keinem dieser Verwertungswege zugeführt werden können, sind in
den hierfür bestimmten Restmüllbehälter und in die Beistellsäcke einzufüllen bzw. zur
Sperrmüllabfuhr anzumelden.
Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt
werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in den
Abfallbehälter eingestampft, in ihnen verdichtet oder verbrannt werden. Es ist
nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu
füllen. Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in
ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren
Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen.
- 10 Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter
oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können,
dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der
Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den
Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die
Standorte der Annahmestellen und der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig
bekannt.
Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen für Altglascontainer nur werktags in
der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden.
§ 14
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
Auf
schriftlichen
Antrag
der
Grundstückseigentümer
kann
eine
Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen
werden. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer
haften
gegenüber der Stadt
im Hinblick auf
die
zu
zahlenden
Abfallentsorgungsgebühren als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB. Das
gemeinschaftliche Gefäß ist so auf einem der beiden Grundstücke aufzustellen, dass
jeder Grundstückseigentümer bzw. Abfallbesitzer es ungehindert nutzen kann.
§ 15
Häufigkeit und Zeit der Leerung
(1) Alle Abfuhren beginnen um 7.00 Uhr. Die Abfallbehälter, Sperrmüll, Bündel und
Geräte sind bis zu diesem Zeitpunkt bereitzustellen. Später bereitgestellte Abfälle
werden nicht berücksichtigt. Alle Abfuhrtermine werden im Abfall- und
Umweltkalender der Stadt bekannt gegeben.
(2) Die auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert:
der blaue oder schwarz/blaue Abfallbehälter für Altpapier 4-wöchentlich
der schwarz/braune Abfallbehälter für Bioabfälle (Biotonne) 14-täglich
der gelbe oder schwarz/gelbe Abfallbehälter Gelbe Tonne und der Gelber Sack
für Verkaufsverpackungen 14-täglich
der schwarze Abfallbehälter für Restmüll sowie der orange Beistellsack 14-täglich
der 1,1-cbm-Behälter für Restmüll (für Privathaushalte)14-täglich und für andere
Herkunftsbereiche (z.B. Gewerbebetriebe) wahlweise wöchentlich
(3) Die Sperrmüll- und die Elektro- und Elektronik-Altgeräteabholung erfolgt nach
telefonischer Terminvergabe.
Sperrmüll: Pro Abfuhrtermin ist eine maximale Menge von 4 Kubikmeter
Sperrmüll zugelassen. Die Abfuhr kann maximal 2 mal pro Jahr in Anspruch
- 11 genommen werden. Mengen, die über die mit 2 Terminen je 4 cbm, also insgesamt 8
cbm, eingesammelten Sperrmüll hinausgehen, oder einer spontanen Entsorgung
zugeführt werden sollen oder müssen, sind über Transporte im Auftrage der Stadt zu
entsorgen. Diese Abfuhren sind bei der Stadt anzumelden. Die Abrechnung erfolgt
zwischen Abfallbesitzer und Entsorgungsunternehmen. Sie sind kein Bestandteil der
auf Grund dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte: solche aus privaten Haushalten können beliebig
oft angemeldet werden. Aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten
sind maximal 2 Mal pro Jahr 4 cbm zur Abholung zugelassen.
Grünabfuhren: Die Stadt führt 8 Grünabfuhren pro Jahr und die Erfassung der
Weihnachtsbäume durch. Die Abfuhr erfolgt in Verbindung mit dem
Bioabfallgefäß; die der Weihnachtsbäume für alle Grundstücke. Pro Abfuhr sind
maximal 2 cbm Grünabfälle zugelassen. Mengen, die über die mit 8 Terminen je 2
cbm, also insgesamt 16 cbm, eingesammelten Grünabfälle hinausgehen, oder
einer spontanen Entsorgung zugeführt werden sollen oder müssen, sind über
Transporte im Auftrage der Stadt zu entsorgen. Diese Abfuhren sind bei der Stadt
anzumelden.
Die
Abrechnung
erfolgt
zwischen
Abfallbesitzer
und
Entsorgungsunternehmen. Sie sind kein Bestandteil der auf Grund dieser
Satzung erlassenen Gebührensatzung.
Altpapiersammlung: Aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten
(Gewerbebetriebe) sind je Abfuhr maximal 2 Kubikmeter Altpapier je auf dem
Grundstück vorhandenem Betrieb zugelassen.
§ 16
Sperrmüll und Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Sperrige Abfälle, außer Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die wegen ihres
Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Menge nicht in den in § 10 zugelassenen,
auf dem jeweiligen Grundstück vorhandenen Abfallbehältern oder orange
Beistellsäcke eingefüllt werden können, werden als Sperrmüll bezeichnet.
Sperrmüll ist frei von den in § 13 genannten verwertbaren Abfällen und frei von
Schadstoffen bereitzustellen. Abfälle, die ohne Zerkleinerung in die vorhandenen
Abfallbehälter oder in die orangen Beistellsäcke passen, sind kein Sperrmüll.
Die Sperrmüllabfuhr wird nach vorheriger Anmeldung durchgeführt. Der
Abfuhrtermin wird zwischen Abfallbesitzer und dem von der Stadt
beauftragten Entsorgungsunternehmen vereinbart.
Die sperrigen Abfälle sind so zu sichern, dass eine Beeinträchtigung des
Straßenverkehrs oder anderer Grundstücke nicht eintreten kann. Sie sind zu
ebener Erde am Straßenrand so bereit bereitzustellen, dass eine
ungehinderte Aufnahme und Verladung in die Sammelfahrzeuge möglich ist.
Abfälle, die in Säcken, Kartons oder ähnlichen Behältnissen bereitgestellt
werden, zählen nicht zum Sperrmüll und werden nicht mit abgefahren.
Sofern sperrige Abfälle nicht durch eine Fahrzeugbesatzung von Hand
verladen werden können, besteht keine Abfuhrpflicht.
Die Sperrmüllabfuhr ist auf die an die Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstücke beschränkt.
- 12 Bauschutt, motorbetriebene Fahrzeuge und Teile hiervon sind von der
Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen.
Die zur Sperrgutabfuhr zugelassenen Abfälle entsprechen den Annahmekriterien
der Entsorgungsanlagen des ZEW. Vom Transport ausgeschlossen sind die in Abs. 5
genannten Abfälle und die in der Mindestpositivliste des ZEW nicht enthaltenen
Abfälle.
(2) Elektround
Elektronik-Altgeräte
entsprechend
Elektround
Elektronikgerätegesetz sind getrennt vom sonstigen Abfall zu halten und werden
auf Anforderung des Anschlussberechtigten abgeholt. Die Geräte sind zur
Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen. Dies betrifft Elektro- und
Elektronikgeräte aller Größen. Geräte bis zu einer Kantenlänge von 30 cm
können wahlweise auch zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen am
Schadstoffmobil abgegeben werden. Hierüber hinaus können alle Geräte aller
Größen an der Übergabestelle in Alsdorf-Warden, Mariadorfer Straße
(Zentraldeponie Warden) abgegeben werden.
§ 17
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen,
die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden
Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer
Menge oder der auf den Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich
anzumelden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der
neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht
(1) Der
Grundstückseigentümer,
der
Nutzungsberechtigte
oder
der
Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die
Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die
Eigentümer
und
Besitzer
von
Grundstücken,
auf
denen
überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG
verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf Ihrem Grundstück sowie das
Betreten des Grundstücks zum Zwecke
des Einsammelns und zur
Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu
dulden.
(4) Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt/Gemeinde ist zur Prüfung., ob
die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1
KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser
Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(5) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
- 13 -
(6) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten
Dienstausweis auszuweisen.
(7) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1
Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.
§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden
Einschränkungen,
Unterbrechungen oder Verspätungen
infolge
von
Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen
Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich
nachgeholt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren
oder auf Schadensersatz.
§ 20
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/
Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
beginnt,
wenn
dem
anschlussund/oder
benutzungspflichtigen
Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt
worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und
diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen
zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die
Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
(3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen
zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen
behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte
Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 21
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt und die
sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt werden
Abfallentsorgungsgebühren
nach
der
zu
dieser
Satzung
erlassenen
- 14 Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt
erhoben.
§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und
sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,
Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich
Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht
dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige
vorhanden sind.
§ 23
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die
Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt,
indem er
nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln
oder Befördern überlässt;
von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von
Abfällen bzw. die entsprechenden Sammlungen nicht benutzt und damit dem
Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwider handelt;
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 13 Abs.
4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt;
Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 Abs.2 , Abs. 4 , Abs. 5
und Abs. 6 dieser Satzung befüllt;
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls
gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet;
anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.V. m § 20 Abs. 4 dieser Satzung
unbefugt durchsucht oder wegnimmt;
Abfälle unbefugt deponiert.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet
werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere
Geldbuße vorsehen.
- 15 -
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Jülich vom 14.12.2007 in der Fassung vom 07.06.2011
außer Kraft.
___________________________________________________________________
_______
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf verwiesen, dass die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen – GO NW – gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemachte werden kann, es
sei denn:
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel angibt.
Jülich, den
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
gez. Stommel
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(Ort, Datum)
__________________________
(Name)
(Bürgermeister)
Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich AbfallartenPositivliste
Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich Inputstoffe
Biotonne