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Allgemeine Vorlage (Förderschullandschaft im Kreis Düren unter Berücksichtigung des 9. Schulrechts-änderungsgesetzes und der Mindestgrößenverordnung; Hier: Mögliche Gründung eines Schulverbundes auf Kreisebene)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
220 kB
Datum
19.11.2014
Erstellt
27.10.14, 13:08
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Förderschullandschaft im Kreis Düren unter Berücksichtigung des 9. Schulrechts-änderungsgesetzes und der Mindestgrößenverordnung;
Hier: Mögliche Gründung eines Schulverbundes auf Kreisebene) Allgemeine Vorlage (Förderschullandschaft im Kreis Düren unter Berücksichtigung des 9. Schulrechts-änderungsgesetzes und der Mindestgrößenverordnung;
Hier: Mögliche Gründung eines Schulverbundes auf Kreisebene) Allgemeine Vorlage (Förderschullandschaft im Kreis Düren unter Berücksichtigung des 9. Schulrechts-änderungsgesetzes und der Mindestgrößenverordnung;
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Hier: Mögliche Gründung eines Schulverbundes auf Kreisebene) Allgemeine Vorlage (Förderschullandschaft im Kreis Düren unter Berücksichtigung des 9. Schulrechts-änderungsgesetzes und der Mindestgrößenverordnung;
Hier: Mögliche Gründung eines Schulverbundes auf Kreisebene)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kultur, Schule, Soziales, Sport - Herr Steg BE: Herr Steg Kreuzau, 22.10.2014 Vorlagen-Nr.: 53/2014 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Schulausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 05.11.2014 19.11.2014 02.12.2014 Förderschullandschaft im Kreis Düren unter Berücksichtigung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der Mindestgrößenverordnung; Hier: Mögliche Gründung eines Schulverbundes auf Kreisebene I. Sach- und Rechtslage: Wie bereits im Zusammenhang mit der Schließung der Gereonschule ausführlich dargestellt (s. VL 55/2013 und VL 6/2014), führt die Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) vom 16.10.2013 in Zusammenhang mit dem 1. Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 16.10.2013 sowie der grundsätzlich Rückgang von Schülerzahlen dazu, dass sich vor allem in der Förderschullandschaft deutliche Veränderungen ergeben. Unter Bezugnahme auf die Behandlung dieses Themas zuletzt in der Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten (HVB) vom 1.10.2014 wurde seitens des Kreises Düren folgender einheitlicher und zur Beteiligung der politischen Gremien erbetene Vorlagentext bereit gestellt: „Förderschullandschaft im Kreis Düren unter Berücksichtigung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der Mindestgrößenverordnung Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, 1. dem zum 01.08.2015 geplanten Zweckverband im Kreis Düren zur Trägerschaft der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung sowie geistige Entwicklung beizutreten. 2. Alle Schülerinnen und Schüler aus dem Gemeindegebiet werden bei entsprechend festgestelltem Förderbedarf und Wunsch der Eltern, eine Förderschule im Kreis Düren besuchen. Dieser Beschluss gilt unter dem Vorbehalt, dass ein gemeinsamer Zweckverband zum 01.08.2015 zur Trägerschaft der Förderschulen gebildet wird. Mit der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) vom 16.10.2013 werden die Schülerzahlen für die Errichtung und Fortführung öffentlicher Förderschulen im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe I und von Schulen für Kranke bestimmt. Entsprechend der Verordnung fassen die Schulträger die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse mit Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn 2015/2016 (Anlage 1). Zudem hat der Landtag NRW am 16.10.2013 das 1. Gesetz zur Umsetzung der VNBehindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) beschlossen, das zum 01.08.2014 in Kraft getreten ist. Danach hat u.a. jedes Kind das Recht auf eine Beschulung in der allgemeinen Schule. Vor dem Hintergrund des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der Mindestgrößenverordnung legte Herr Schevardo, Schulaufsichtsbeamter für die Förderschulen, in der Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten am 09.04.2014 in der als Anlage beigefügten Präsentation (Anlage 2) die mögliche Entwicklung der Förderschullandschaft im Kreis Düren im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES) dar. Gemeinsam mit den Schulleitungen hat er eine Prognose über die Schülerzahlen der LES-Förderschulen für die nächsten Jahre erstellt. Ansatz ist hierbei, dass ein neues System nur dann sinnvoll ist, wenn es auf Basis der Schülerzahlen einen Bestand von mindestens fünf Jahren haben wird. Unter Berücksichtigung der v.g. gesetzlichen Vorschriften erfolgt zum 01.08.2015 eine Änderung in der Förderschullandschaft im Kreis Düren. Allen Schulträgern und Kommunen ist dabei wichtig, den betroffenen Eltern und Schüler/innen unter Berücksichtigung von demografischem Wandel, Inklusion und Mindestgrößenverordnung möglichst lange eine Wahlmöglichkeit für eine wohnortnahe Beschulung in einer Förderschule zu erhalten. Ohne ein gemeinsames Handeln wäre dies kreisweit nicht möglich. Auf Basis der von der Schulaufsicht und den Schulleitungen gemeinsam erarbeiteten Prognosezahlen (s. Anlage 2 S. 5) sollen von derzeit 6 Förderschulen im Rahmen der Förderschwerpunkte LES (Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung) noch zwei Förderschulen bestehen bleiben, eine von beiden jedoch mit zwei Teilstandorten. Im Nordkreis soll die Schirmerschule (Träger: Zweckverband Schirmerschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung) erhalten bleiben und im Südkreis bzw. in der Mitte des Kreises Düren eine Förderschule mit den vorgenannten Förderschwerpunkten eingerichtet werden. Unter Beachtung der prognostizierten Schülerzahlen soll dies ein Zusammenschluss aus den Gebäuden der Bürgewaldschule (Träger: Zweckverband DürenNiederzier-Merzenich) sowie der Erich Kästner Schule und der Schule am Silberbach (Träger: Kreis Düren) sein. Um auch zukünftig allen bisherigen Trägern eine Möglichkeit der Mitsprache und -gestaltung der Förderschullandschaft zu geben, ist geplant, die Trägerschaft der Förderschulen im Kreis Düren durch einen gemeinsamen Zweckverband fortzuführen, was auch von der Bezirksregierung Köln begrüßt wird. Neben den Förderschulen LES werden die Christophorus Schule und die Stephanusschule (Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) ebenfalls in die Trägerschaft dieses gemeinsamen Zweckverbandes übernommen. Alle Schülerinnen und Schüler, deren Kommunen dem Zweckverband beitreten, können eine der vg. Förderschulen besuchen; folglich können die Kommunen, die dem neuen Verband nicht beitreten, ihre Schüler/innen nicht an diese Förderschulen geben. Das Vermögen sowie die schulbezogenen Verbindlichkeiten der jetzigen Schulträger sollen mit in den Zweckverband eingebracht werden, im Rahmen der PPP-Modelle tritt der neue Zweckverband in die Verträge ein. Für den gemeinsamen Zweckverband wird zurzeit ein entsprechender Haushalt aufgestellt, die ungedeckten Aufwendungen werden über eine Zweckverbandsumlage auf die schülerentsendenden Kommunen verteilt (ungedeckte Aufwendungen insgesamt: Gesamtschülerzahl x Schüler pro Kommune). Eine erste Kostenberechnung für die Förderschulen in Trägerschaft des gemeinsamen Zweckverbandes wurde in der HVB-Konferenz am 01.10.2014 vorgestellt. -2- Der Vorlage ist eine 1. Hochrechnung der voraussichtlichen künftigen Kosten eines Schulzweckverbandes beigefügt (s. Anlage 3). Die angestellten Berechnungen basieren auf der Annahme, dass sich alle kreisangehörigen Kommunen an dem Zweckverband beteiligen. Ferner wird in dieser Berechnung davon ausgegangen, dass die Cornetzhofschule geschlossen wird und diese Schüler an Standorten des künftigen Zweckverbandes beschult werden. Hinsichtlich der vorgelegten Hochrechnung ist zu berücksichtigen, dass diese Zahlen zunächst nur einen ersten Anhaltspunkt darstellen sollen und können. Die Schülerzahlen basieren auf dem Stichtag 01.04.2014. Nicht erfasst in der Gesamtzahl sind Schüler, welche derzeit außerhalb des Kreises Düren (z.B. Eicherscheid, Friesheim etc.) beschult werden. Hinsichtlich der zugrunde gelegten Haushaltszahlen ist anzumerken, dass es sich um eine erste Hochrechnung für 2016 handelt, da es sich hierbei um das 1. Jahr handelt, welches ein komplettes Jahr im zukünftigen Zweckverband darstellen würde. Als Grundlage für die Berechnungen mussten teilweise die Haushaltsansätze der bestehenden Zweckverbände für das Jahr 2013 herangezogen werden, da ein Haushaltplan für 2014 bzw. eine Finanzplanung für Folgejahre nicht vorlag. Des Weiteren kommt hinzu, dass sich die in der 1. Hochrechnung ausgewiesene mögliche Reduzierung der Kreisumlage auf die Umlagegrundlagen für 2014 bezieht, da die Zahlen für 2015 noch nicht bekannt sind. Aufgrund der vorgenannten Punkte wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass es sich bei den vorgelegten Zahlen um eine "Momentaufnahme" handelt und somit noch "Verschiebungen" zu erwarten sind. Mit Bildung des neuen Schulzweckverbandes entfällt der Verbandszweck für die bestehenden Zweckverbände betreffend der Schirmerschule und Bürgewaldschule, so dass diese aufzulösen sind. Die Bezirksregierung schlägt wegen der zu beachtenden Zeitschiene vor, die schulorganisatorische Angelegenheit vorzuziehen. Dies bedeutet, dass der Kreis und die bisherigen Schulträger (in Zweckverbände organisierte Kommunen) bis zum 30.11.2014 gegenüber der Bezirksregierung erklären, dass ein noch zu gründender Zweckverband ab dem 01.08.2015 Schulträger wird. Die hierzu erforderlichen Beschlüsse der beteiligten Kommunen sind noch zu fassen. Der neue Zweckverband könnte dann vorher vom Kreis und den kreisangehörigen Kommunen gegründet werden. Die Bezirksregierung Köln wird die Übertragung der Trägerschaft auf den Verband unter der Bedingung genehmigen, dass dieser kreisweite Zweckverband bis zum 01.08.2015 gegründet ist und die bestehenden Zweckverbände spätestens zum 01.08.2015 aufgelöst werden. Die für die Genehmigung zur Änderung der Trägerschaften und Förderschwerpunkte, der Auflösung bzw. Erweiterung der Förderschulen gem. § 81 Schulgesetz NRW notwendigen Unterlagen sind der Bezirksregierung Köln bis spätestens Anfang Dezember vorzulegen. Neben den o.g. erforderlichen Beschlüssen aller Träger sind bis zu diesem Termin auch die betroffenen Schulkonferenzen anzuhören. Die Zeitschiene von Dezember 2014 bis zum Schuljahresbeginn 2015 wird benötigt, damit schulinhaltlich die mit der Genehmigung verbundenen Veränderungen rechtzeitig umgesetzt werden können. Vor allem die Förderschulen LES sind von Änderungen betroffen, da zukünftig alle drei Förderschwerpunkte LES an allen Standorten unterrichtet werden. Dies gilt es schulorganisatorisch und schulfachlich umzusetzen (z.B. Festlegung der Einzugsbereiche, Regelung des Schülertransports, Vorliegen entsprechender Lehrpläne und ggf. Durchführung von Versetzungsverfahren der Lehrkräfte). -3- Damit rechtzeitig das Genehmigungsverfahren bei der Bezirksregierung Köln fortgeführt werden kann und zum 01.08.2015 die Änderungen vor Ort umgesetzt werden können, sind die notwendigen Beschlüsse der politischen Gremien bis spätestens Mitte November einzuholen. Die Rurkreisschule bleibt auch zukünftig in Trägerschaft des Kreises Düren, da es sich um eine Schule für Kranke mit einer häufig wechselnden Schülerschaft handelt. Eine Berechnung nach Zweckverbandsumlage kann nicht erfolgen.“ Hierzu möchte ich folgendes ergänzen: Die Überlegungen des Kreises Düren, eine flächendeckende Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf, die auch in Zukunft auf Wunsch der Eltern eine Förderschule besuchen sollen, sicherstellen zu können, wurden auf Kreisebene zunächst dem Schulausschuss (09.04.2014), dem Kreisausschuss (29.04.2014) und dem Kreistag (06.05.2014) vorgestellt mit dem Ergebnis, dass die (Kreis-)Verwaltung beauftragt wurde, die Abstimmungsprozesse bezüglich der Übernahme der Trägerschaft der Förderschulen im Kreis Düren im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen durchzuführen. In diesem Zusammenhang wurden die Hauptverwaltungsbeamten in der Konferenz vom 03.07.2014 zum Thema „Förderschullandschaft im Kreis Düren unter Berücksichtigung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der Mindestgrößenverordnung“ informiert. Hierbei wurden die auf der Basis der von der Schulaufsicht und den Schulleitungen gemeinsam erarbeiteten Prognosezahlen (s. Anlage 2 S. 5) vorgestellt. Im Hinblick auf diese Zahlen wurde die Aussage getroffen, dass es aufgrund der Entwicklung weiterer Schülerzahlen keinen Sinn mache, die Förderschwerpunkte LES weiter zu teilen und Insellösungen zu finden. Vielmehr müssten alle Schulen im Kreisgebiet mit diesem Förderschwerpunkt in das Konzept einbezogen werden. Folgende Passage aus der Vorlage der Kreises Düren vom 26.06.2014 für die Sitzung der Konferenz der HVB am 03.07.2014 ist wesentlich: „Von Seiten des Kreises Düren ist daher angedacht, sowohl die Gebäude der Bürgewaldschule als auch der Schirmerschule inkl. Inventar über einen noch festzulegenden Zeitraum zu mieten. Ein Kauf der Gebäude kommt für den Kreis Düren nicht in Betracht, da die zukünftige Entwicklung der Inklusion und auch der Schülerzahlen kaum abzuschätzen ist. Darüber hinaus ist der Kreis Düren bereit, die Unterhaltung der Gebäude sowie die Ersatzbeschaffung des Inventars während der Mietzeit zu übernehmen. Aus Sicht des Kreises Düren kommt hinsichtlich der Abwicklung der Trägerschaft eine Finanzierung der zukünftigen Kosten nur durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit Festlegung eines geeigneten Verteilerschlüssels mit den kreisangehörigen Kommunen in Betracht.“ Zur Sitzung der Hauptverwaltungsbeamten am 01.10.2014 wurde allerdings vorgeschlagen, „die Trägerschaft im Kreis Düren durch einen gemeinsamen Zweckverband fortzuführen“. Begründet wird dieser Schritt damit, dass dann auch zukünftig „allen bisherigen Trägern eine Möglichkeit der Mitsprache und –gestaltung der Förderschullandschaft“ gegeben werden könne. Eine weitere Begründung für die Abkehr von der Absicht, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abzuschließen, wurde auch auf Nachfrage nicht genannt. Noch wesentlicher ist aber ein weiterer Paradigmenwechsel. In der Vorlage des Kreises heißt es weiter: „Das Vermögen sowie die schulbezogenen Verbindlichkeiten der jetzigen Schulträger sollen mit in den Zweckverband eingebracht werden, im Rahmen der PPP-Modelle tritt der neue Zweckverband in die Verträge ein.“ Auch für diesen Wandel konnte trotz Nachfrage keine nachvollziehbare Begründung genannt werden. Allerdings ist dieser Punkt aus Sicht der Verwaltung wesentlich, denn der Verband hätte auch bei einem Rückgang der Schülerzahlen und einer eventuell erforderlichen Auflösung einer Schule nicht die Möglichkeit, den Mietvertrag zu kündigen, sondern müsste die Verbindlichkeiten weiter tragen. -4- Wie sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Kreuzau, die eine Schule des Schulverbandes besuchen wollen, in Zukunft entwickeln wird, kann heute nicht gesagt werden. Insgesamt ist festzustellen, dass eine nicht unwesentliche Zahl von Kindern mit Unterstützungsbedarf auch heute schon Regelschulen besuchen (kreisweit 293 in Grundschulen und 511 in weiterführenden Schulen; bezogen auf Kreuzau 12 in Grundschulen und 26 in weiterführenden Schulen). Neben den Förderschulen LES sollen auch die schon heute in Trägerschaft des Kreises Düren befindliche Christopherus-Schule und die Stephanusschule (beides Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“) mit einbezogen werden. Diese Absicht erscheint sinnvoll. Entscheidend wird aber sein, dass auch die in Trägerschaft der Stadt Düren befindliche Cornetzhofschule mit dem Förderschwerpunkt LES aufgelöst wird. Diese erreicht schon heute nicht mehr die Mindestzahl der Mindestgrößenverordnung (144 SuS). Hier scheint aber noch Klärungsbedarf zu bestehen. Wichtig ist, dass auch weiterhin die Wahlfreiheit für die Eltern erhalten bleibt und sie auch in Zukunft die Möglichkeit haben, für ihre Kinder eine Förderschule auswählen zu können. Aus Sicht der Verwaltung wäre es sinnvoller, wenn die ursprüngliche Absicht des Kreises Düren weiterverfolgt wird, mit den Kommunen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen. Von dem Einbringen des Vermögens sowie der schulbezogenen Verbindlichkeiten der jetzigen Schulträger bzw. dem Eintreten in die Verträge der PPP-Modelle sollte abgesehen werden. Vielmehr sollte auch hier die ursprüngliche Absicht weiterverfolgt werden, die Liegenschaften inklusive Inventar zu mieten. Entscheidend ist auch, dass alle Kommunen im Kreis Düren sich an der vorgesehenen Lösung beteiligen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Für den Fall der Gründung eines Schulverbandes würden zusätzliche Kosten entstehen, die noch nicht konkret beziffert werden können, da sich in diesem Zusammenhang auch die Höhe der Kreisumlage verändert (bisher in der Kreisumlage enthaltene umgelegte Kosten für Schülerinnen und Schüler der Christopherus-Schule und der Stephanunsschule). Geschätzt könnte die Gegenüberstellung von Reduzierung der Kreisumlage und zusätzlichen Kosten für den neuen Schulverband zu einer geringfügigen Ausgabenerhöhung führen. Demgegenüber werden aber ab 2015 Mittel durch die Schließung der Gereonschule eingespart. III. Beschlussvorschlag: Die Gemeinde Kreuzau stimmt dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Neuorganisation der Förderschullandschaft im Kreis Düren zu unter der Voraussetzung, dass  sich alle Kommunen im Kreis Düren der Neuregelungen anschließen,  durch den Kreis Düren kein Vermögen und keine Verpflichtungen bisheriger Schulträger übernommen werden und  alle Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung (LES) im Kreis Düren, die die Grenzen der Mindestgrößenverordnung der Förderschulen und der Schulen für Kranke erfüllen, durch den Kreis Düren übernommen werden. Der Bürgermeister IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________ - Esser Anlagen -5-