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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
11 kB
Datum
16.09.2014
Erstellt
04.09.14, 16:20
Aktualisiert
04.09.14, 16:20
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Gewerbegebiet - GE (§ 8 BauNVO) In dem gemäß § 1 (8) BauNVO festgesetzten Gewerbegebiet - GE sind die nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren Immissionsgrad nicht zulässig: Abstandsklasse I - V (lfd. Nr. 1-160) der Abstandsliste 2007 zum Runderlass des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007. Gemäß § 31 (1) BauGB können in dem Gewerbegebiet auch Betriebsarten des nächst größeren Abstandes der Abstandsklasse V (Ifd. Nrn. 81-160) der Abstandsliste 2007 ausnahmsweise zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen (z. B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer zu bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. 1.2 Industriegebiet - GI (§ 9 BauNVO) In dem gemäß § 1 (9) BauNVO festgesetzten Industriegebiet - GI sind die nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren Immissionsgrad nicht zulässig: Abstandsklasse I - V (lfd. Nr. 1-160) der Abstandsliste 2007 zum Runderlass des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007. Gemäß § 31 (1) BauGB können in dem Industriegebiet auch Betriebsarten des nächst größeren Abstandes der Abstandsklasse V (Ifd. Nrn. 81-160) der Abstandsliste 2007 ausnahmsweise zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen (z. B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer zu bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. 1.2 Ausschluss von Nutzungen im Gewerbe- und Industriegebiet Gemäß § 1 (6) i. V. mit § 1 (9) BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten: - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind. 1.4 Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen Gemäß § 1 (5) i. V. mit § 1 (9) BauNVO wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind. 2. Maß der baulichen Nutzung in den Baugebieten Höhe baulicher Anlagen Die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen ergibt sich aus den zeichnerischen Festsetzungen der Plandarstellung für die einzelnen überbaubaren Grundstücksflächen. Als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung i. S. von § 18 (1) BauNVO gelten Höhen „über Normalhöhennull" (ü NHN). Bei der Errechnung der maximal zulässigen Gebäudehöhe werden untergeordnete Dachaufbauten (z. B. Schornsteine, Lüfter, Kühlaggregate, Blitzschutzanlagen) nicht berücksichtigt. 3. Abweichende Bauweise Die abweichende Bauweise entspricht der offenen Bauweise ohne Längenbegrenzung baulicher Anlagen. B. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Gemäß § 9 (6) BauGB werden im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen: - Flächen der „Erft“ - Wasserschutzgebiet (WSG III B)