Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
135 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
17.11.14, 13:07
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Finanzen - Herr Stirnberg
BE: Herr Stirnberg
Kreuzau, 13.11.2014
Vorlagen-Nr.: 57/2014
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
02.12.2014
Vorlage des Entwurfs der Haushaltssatzung mit Haushaltssicherungskonzept der
Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2015
I. Sach- und Rechtslage:
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltssicherungskonzept und den Anlagen für das
Haushaltsjahr 2015 wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 GO NRW dem Rat zugeleitet.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 weist im
Ergebnisplan Erträge von
sowie Aufwendungen von
aus. Damit ergibt sich ein Fehlbedarf von
Im Finanzplan werden ausgewiesen
an Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
an Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
an Einzahlungen aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit
an Auszahlungen aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit
30.705.508 €,
33.373.661 €,
- 2.668.153 €.
27.935.269 €,
30.057.612 €,
1.547.889 €,
2.217.476 €.
Kredite zur Finanzierung von Investitionen sowie Verpflichtungsermächtigungen werden nicht
veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 28.000.000 € festgesetzt und ist im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Die Hebesätze für
die Gemeindesteuern betragen für die Grundsteuer A: 319 v.H. (Vorjahr 299 v.H.), für die
Grundsteuer B: 469 v.H (Vorjahr 449 v.H.) und für die Gewerbesteuer: 464 v.H (Vorjahr 449 v.H.).
Der Fehlbedarf des Haushaltsjahres 2015 muss aus der allgemeinen Rücklage abgedeckt
werden, da die Ausgleichsrücklage bereits seit dem Jahr 2011 aufgezehrt ist. Die Entwicklung des
Eigenkapitals ist auf Seite 400 des Haushaltsplanes dargestellt.
Der Ergebnisplan weist sowohl im Haushaltsjahr 2015 als auch in den Folgejahren der
Finanzplanung bis einschl. des Haushaltsjahres 2020 einen jährlichen Fehlbedarf aus. Die
Gemeinde ist zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verpflichtet. Dieses Konzept,
das den Haushaltsausgleich ab dem Jahr 2021 aufzeigt, ist im Anschluss an den Vorbericht
aufgeführt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Der Haushaltsplan ist nach § 79 Abs. 3 GO NRW Grundlage für die Haushaltswirtschaft der
Gemeinde und für die Haushaltsführung verbindlich.
III. Beschlussvorschlag:
Der Haushalt wird zwecks weiterer Beratungen an die Fraktionen des Rates verwiesen.
Der Bürgermeister
- Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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