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Allgemeine Vorlage (Erhöhung der Realsteuerhebesätze ab 01.01.2015 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung")

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
95 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
06.11.14, 18:17
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erhöhung der Realsteuerhebesätze ab 01.01.2015 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung") Allgemeine Vorlage (Erhöhung der Realsteuerhebesätze ab 01.01.2015 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung") Allgemeine Vorlage (Erhöhung der Realsteuerhebesätze ab 01.01.2015 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung")

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Finanzen - Herr Stirnberg BE: Herr Schmühl/Herr Stirnberg Kreuzau, 05.11.2014 Vorlagen-Nr.: 54/2014 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss Rat 19.11.2014 02.12.2014 Erhöhung der Realsteuerhebesätze ab 01.01.2015 durch die Neufassung der "HebesatzSatzung" I. Sach- und Rechtslage: Die Gemeinde Kreuzau hat zum 01.01.2014 ihre Realsteuerhebesätze wie folgt erhöht: Grundsteuer A: Grundsteuer B: Gewerbesteuer: von 241 % von 420 % von 426 % auf 299 % auf 449 % auf 449 % Diese Erhöhung war unvermeidlich, um die Genehmigung der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) im Jahr 2014 durch die Kommunalaufsicht zu erlangen. Diese wäre ansonsten stark gefährdet gewesen, da es ohne die Steuererhöhung der Realsteuern zu erheblichen Verschlechterungen im Ergebnisplan gekommen wäre. Grundsätzlich weist das im Jahr 2012 aufgestellte und jährlich fortschreibende HSK der Gemeinde Kreuzau den erstmaligen Haushaltsausgleich im Jahr 2021 aus. Die Genehmigung der Kommunalaufsicht, die in jedem Jahr neu erteilt werden muss, hängt wesentlich von der Darstellung des Haushaltsausgleichs im Jahr 2021 sowie von der Einhaltung der ursprünglich aufgezeigten jeweiligen Jahresergebnisse ab. Um diese wesentlichen Eckdaten erreichen zu können, war es unvermeidbar, im HSK Erhöhungen in den Jahren 2015, 2017, 2019 und 2021 bei den Grundsteuern um jeweils 20 % und bei der Gewerbesteuer um jeweils 15 % einzuplanen. Unter Einbeziehung der Steuererhöhungen ist der im HSK 2014 für das Jahr 2015 prognostizierte Fehlbedarf von -2.686.609 € nach derzeitigem Planungsstand ziemlich genau einzuhalten. Die geplanten Erhöhungen führen im Einzelnen zu folgenden Mehrerträgen: Grundsteuer A: Grundsteuer B: Gewerbesteuer: 3.000 € 120.000 € 141.000 € Somit ergeben sich aus den Realsteuererhöhungen Mehrerträge von insgesamt 264.000 €, die erforderlich sind, um das im HSK gesteckte Jahresziel für 2015 (Fehlbedarf von -2.686.609 €) auf dem Weg zum Haushaltsausgleich im Jahr 2021 nicht zu verfehlen. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass die Realsteuerhebesätze der nordrheinwestfälischen Kommunen auf breiter Ebene erhöht werden. Die wenigsten Städte und Gemeinden verfügen über ausgeglichene Haushalte und sind noch in der Lage, eigenverantwortlich zu entscheiden. In der Regel nehmen die Aufsichtsbehörden Einfluss, um im Rahmen ihrer Genehmigungspflicht die im HSK, erst recht aber die im Stärkungspakt befindlichen Kommunen, zu Erhöhungen bei den Realsteuern zu bewegen. Der Kreis Düren weist im Rahmen der Haushaltsgenehmigungsverfahren regelmäßig deutlich darauf hin, das die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung der Haushaltssituation möglichst frühzeitig veranlassen soll, um den frühest möglichen Haushaltsausgleich zu erreichen, so wie es auch § 76 der Gemeindeordnung (GO) fordert. Auch die Gemeindeprüfungsanstalt hat in ihrem letzten Prüfbericht angesichts der problematischen Haushaltslage die Erhöhung der Realsteuerhebesätze zur Steigerung der Ertragslage dringend empfohlen. Gemäß IT NRW betragen die durchschnittlichen Hebesätze in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2014: Grundsteuer A: Grundsteuer B: Gewerbesteuer: 252 % 499 % 446 % Die Städte und Gemeinden im Kreis Düren erheben im Jahr 2014 folgende Hebesätze: Städte/Gemeinden Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer Aldenhoven Düren Heimbach Hürtgenwald Inden Jülich Kreuzau Langerwehe Linnich Merzenich Nideggen Niederzier Nörvenich Titz Vettweiß 359 % 370 % 330 % 645 % 330 % 265 % 299 % 240 % 290 % 209 % 260 % 260 % 290 % 280 % 270 % 528 % 590 % 490 % 455 % 460 % 480 % 449 % 413 % 460 % 413 % 725 % 413 % 530 % 440 % 449 % 450 % 450 % 490 % 435 % 490 % 460 % 449 % 413 % 430 % 411 % 450 % 418 % 440 % 420 % 449 % Das Land NRW legt in jedem Jahr im Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) fiktive Hebesätze fest, die den Anrechnungsfaktor des Steueraufkommens der Städte und Gemeinden bestimmen. Das jeweilige Steueraufkommen im Referenzzeitraum wird durch den gültigen Hebesatz geteilt und mit dem fiktiven- (Landes-) Hebesatz multipliziert. Das so ermittelte Ergebnis fließt in die Berechnung der Schlüsselzuweisungen ein. Die fiktiven Hebesätze lauten: Steuerart Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer 2014 (Festsetzung GFG) 209 413 412 2015 (Entwurf) 213 423 415 Die Fiktivsätze bedeuten, dass sie angerechnet werden, sofern eine Kommune niedrigere Hebesätze festsetzt. Die darüber hinausgehenden Festsetzungen, also z.B. bei der Grundsteuer B zukünftig Hebesätze über 423 %, verbleiben in voller Höhe bei der Gemeinde. Die daraus resultierenden Erträge werden nicht auf die Schlüsselzuweisungen angerechnet. Die geplanten Erhöhungen der Fiktivsätze im Jahr 2015 sind Auswirkungen der bereits erfolgten und noch anstehenden Realsteuererhöhungen in vielen Kommunen. -2- Seit dem Jahr 1994 werden die Realsteuer-Hebesätze in der Gemeinde Kreuzau in Form einer gesonderten Hebesatz-Satzung festgesetzt. Die Hebesatz-Satzung bietet den Vorteil, dass die Gemeinde bereits zu Beginn eines Haushaltsjahres die Realsteuern – unabhängig von der Rechtskraft der Haushaltssatzung – auf der Grundlage geänderter Hebesätze festsetzen kann. Dies bedeutet Planungssicherheit für alle Beteiligten, auch für die Abgabepflichtigen, außerdem einen Liquiditätsbonus für die Gemeinde und einen erheblichen organisatorischen Minderaufwand für die steuererhebende Fachabteilung. Für eine gesonderte Hebesatz-Satzung, die im Übrigen von vielen Gemeinden genutzt wird, spricht außerdem, dass Hebesatzerhöhungen nur bis zum 30.06. eines jeden Jahres zulässig sind, aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass bis zu diesem Zeitpunkt das HSKGenehmigungsverfahren schon abgeschlossen ist. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die vorgeschlagene Anhebung um jeweils 20 Prozentpunkte bei den Grundsteuern A und B sowie um 15 Prozentpunkten bei der Gewerbesteuer, führt zu jährlichen Mehrerträgen von insgesamt 264.000 €. III. Beschlussvorschlag: 1. 2. Mit Wirkung ab 01.01.2015 wird der Hebesatz für die Grundsteuer A auf 319 v.H., der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 469 v.H. und der Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 464 v. H. festgesetzt. Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Der Bürgermeister - Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Anlage -3-