Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
173 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
06.11.14, 18:17
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu VL-Nr. 54/2014
Satzung
über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde
Kreuzau vom _________________
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV:NRW S. 878), des § 25 des
Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBI. I. S. 965), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I. S. 2794), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I. S. 4167), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25.07.2014 (BGBl. I. S. 1266) und des Gesetzes über die Zuständigkeit
für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV. NRW. S. 732),
jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
____________ die nachstehende Satzung beschlossen:
§1
Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
319 v.H.
469 v.H.
2. Gewerbesteuer
464 v.H.
§2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern
in der Gemeinde Kreuzau vom 12. Dezember 2013 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister:
-Ingo Eßer-