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Beschlussvorlage (Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen für Friedhofsbesucher an der Schleidtalstraße)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
139 kB
Datum
10.10.2013
Erstellt
26.09.13, 17:12
Aktualisiert
17.04.14, 13:22
Beschlussvorlage (Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen für Friedhofsbesucher an der Schleidtalstraße) Beschlussvorlage (Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen für Friedhofsbesucher an der Schleidtalstraße) Beschlussvorlage (Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen für Friedhofsbesucher an der Schleidtalstraße)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 25.09.2013 - Der Bürgermeister Az: 32-51-26 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 1183-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 10.10.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen für Friedhofsbesucher an der Schleidtalstraße __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1183-IX 1. Sachverhalt: Im Bereich der Schleidtalstraße befindet sich in Fahrtrichtung stadtauswärts zw. dem Viadukt der B 51 und der Einmündung der Straße „Im Quecken“ ein breiter Gehweg, der mit Gehwegplatten aus Beton befestigt ist. Dort befinden sich zudem mehrere Baumscheiben, in denen Ziergehölze (Blutpflaumen Solitärbäume) gepflanzt waren. Diese Bäume sind in den letzten fünf bis sechs Jahren nach und nach an einem starken Pilzbefalls erkrankt und abgestorben, so dass Sie nach und nach entfernt werden mussten. Eine Ersatzpflanzung erfolgte wegen des Nothaushaltes nicht. Zudem sind die Baumscheiben sehr klein und nicht für sinnvolle Ersatzpflanzungen ausreichend dimensioniert. Das seinerzeit vom Stadtrat beschlossene Gebührenkonzept sieht an den Wochenenden und feiertags eine Bewirtschaftung der unter dem nördlichen teil des Viaduktes liegenden Parkstände vor. Hierbei sollen in erster Linie Einnahmen durch Tagesbesucher erzielt werden, die dort zu der reduzierten Tagesgebühr von 2,80 Euro parken können. Dieses Gebührensystem sieht keine Kurzzeitparker vor, da für diese Parkplatzkunden gebührenfreie Parkstände in dem südlichen Teil des Viaduktes vorgehalten werden. Da aber auch in dem nördlichen Teil gerade an Samstagen, sonn- und feiertags Friedhofbesucher parken, müssen diese eine Parkgebühr entrichten, auch wenn der Friedhofsbesuch nur kurz dauert (z. B. zum Anzünden einer Kerze oder zum Gießen der Grabbepflanzung). 2. Rechtliche Würdigung § 2 StVO - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge: „(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.“ Diese Norm verbietet grundsätzlich bundesweit das Parken auf dem Gehweg. Ausnahmen lassen § 12 StVO - Halten und Parken in Absatz 4: „Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen“ und Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) – Richtzeichen – mit dem VZ 315 zu: „Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden. 2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein. b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. Beginn: Ende: Zusatz: 9-18 Uhr 1 Std. Eine alternativ denkbare Bewirtschaftung ist nicht sinnvoll, da die Kosten für einen zu beschaffenden Parkscheinautomaten nicht im Abschreibungszeitraum erwirtschaftet werden können. 3. Finanzielle Auswirkungen Der Sachaufwand für Markierung und Verkehrszeichen liegt bei ca. 70 Euro. Die Arbeiten können durch städt. Mitarbeiter ausgeführt werden. Seite 3 von Ratsdrucksache 1183-IX 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Der personelle Aufwand für die Kontrollen kann im Rahmen der tägl. Kontrollgänge abgedeckt werden. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Die Verwaltung schlägt vor, in dem betreffenden Bereich ausschließlich für PKW (max. 2,8 t) das Parken auf dem Gehweg gebührenfrei zu erlauben und zur Vermeidung von Dauerparkern zeitlich mittels Parkscheibe auf max. eine Stunde zu begrenzen. Nachts (nach 18 Uhr bis morgens 9 Uhr) könnte Langzeitparken erlaubt werden. Hierbei würde für eine Längsaufstellung auf dem Gehweg lediglich eine Markierungslinie aufgebracht, die noch eine ausreichende Gehwegbreite (s. Fotos) sichert. Je nach Fahrzeuglänge könnten dort zw. vier und sechs PKWs parken. Die Stellplätze liegen gegenüber dem Friedhoftor und sind daher besonders gut für Friedhofsbesucher gelegen! 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der nächsten Verkehrsschau mit dem Straßenverkehrsamt, dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und der Verkehrspolizei die Zustimmung zur Einrichtung von Kurzzeitparkständen in Längsaufstellung in der Schleidtalstraße einzuholen. Die Stellplätze sollen in Fahrtrichtung stadtauswärts in kompletter Breite auf dem Gehweg zw. Viadukt und der Einmündung „Im Quecken“ im Bereich der früheren Baumscheiben angelegt werden. Zur Vermeidung von Langzeit- und Dauerparkvorgängen soll die Benutzung der Parkscheibe mit max. einstündiger Nutzungsdauer angeordnet werden. Eine Bewirtschaftung ist nicht vorgesehen.