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Beschlussvorlage (Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 2014 hier: 8. Satzungsänderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
96 kB
Datum
12.11.2013
Erstellt
30.10.13, 13:31
Aktualisiert
30.10.13, 13:31
Beschlussvorlage (Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 2014
hier: 8. Satzungsänderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)) Beschlussvorlage (Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 2014
hier: 8. Satzungsänderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)) Beschlussvorlage (Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 2014
hier: 8. Satzungsänderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben))

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 29.10.2013 - Der Bürgermeister Az: SW 21.2 Nr. der Ratsdrucksache: 1196-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 06.11.2013 Rat 12.11.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 2014 hier: 8. Satzungsänderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR SW1 SW2 _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1196-IX 1. Sachverhalt: Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) werden gem. § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW Benutzungsgebühren erhoben. Sie sollen nach der vorstehend zitierten Rechtsnorm die Kosten decken. Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen ist eine eigene öffentliche Einrichtung unter dem Dach der Stadtwerke und hier des Betriebszweiges Abwasser. Wegen der rechtlichen Selbständigkeit sind die Kosten getrennt von denen an der öffentlichen (leitungsgebundenen) Abwasseranlage zu veranschlagen. Die für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelten Gesamtkosten liegen im Jahr 2014 bei 155.195 €. Eine genaue Aufteilung der Gesamtkosten ergibt sich aus der Gebührenkalkulation für das Jahr 2014, welche dieser RD als Anlage 1 beigefügt ist. Demnach entfallen 100.780 € auf abflusslose Gruben 32.256 € auf herkömmliche Kleinkläranlagen 22.197 € auf vollbiologische Anlagen Bei den abflusslosen Gruben ist insbesondere beim Transport mit deutlich höheren Kosten zu rechnen. Dagegen sind die Entsorgungskosten der herkömmlichen und vollbiologischen Kleinkläranlagen spürbar rückläufig. Während bei den herkömmlichen Kleinkläranlagen und bei den vollbiologischen Anlagen sich die kostendeckende Gebühr ermäßigt, steigt sie bei den abflusslosen Gruben. Vor allem im Hinblick auf die verzögerte Kanalisierung in Mahlberg, Bereich Michelsberg, wo insgesamt noch 41 Grundstücke bis spätestens 2015 an die Kanalisation angeschlossen werden sollen, schlägt die Betriebsleitung vor, die volle Kostendeckung in 2 Schritten bis 2015 zu erreichen. Im 1 Schritt soll eine Anhebung um 1,50 €/m³ auf 15,50 €/m³ erfolgen und die Deckungslücke aus den Rücklagen ausgeglichen werden. Durch eine Preisanpassung der Entsorgungsfirma für das Jahr 2014 in Höhe von 1,26 % erhöhen sich die Zusatzgebühren für Mehraufwand geringfügig. Die Zusatzgebühren beinhalten die vom Unternehmer jeweils in Rechnung gestellten Beträge inklusive der Mehrwertsteuer (siehe Anlage 2 zur RD 1196-IX) 2. Rechtliche Würdigung Entsprechend der Regelung des Kommunalabgabengesetztes ist eine jährliche Kalkulation vorzunehmen. 3. Finanzielle Auswirkungen Siehe Sachverhalt 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Die Gebühren für abflusslose Gruben werden auf 15,50 €/ cbm angehoben. Die Alternative dazu ist, auf Inanspruchnahme von Rücklagemitteln zu verzichten und die Gebühren auf ein kostendeckendes Niveau von 16,73 €/cbm zu erhöhen. Seite 3 von Ratsdrucksache 1196-IX 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Die Gebührenkalkulation 2014 (Anlage 1 zur RD 1196-IX) über die Gebühren zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen ist geprüft und gebilligt. Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) vom 31.10.2006 wird in der Fassung des als Anlage 2 zu dieser RD vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.