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Mitteilungsvorlage (Niederschlagswasserbeseitigung; hier: Überlassungspflicht und Gebühren)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
91 kB
Datum
06.11.2013
Erstellt
30.10.13, 13:31
Aktualisiert
30.10.13, 13:31
Mitteilungsvorlage (Niederschlagswasserbeseitigung;
hier: Überlassungspflicht und Gebühren) Mitteilungsvorlage (Niederschlagswasserbeseitigung;
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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 29.10.2013 - Der Bürgermeister Az: SW 21 Nr. der Ratsdrucksache: 797-IX/Z-2 __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 06.11.2013 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Niederschlagswasserbeseitigung; hier: Überlassungspflicht und Gebühren __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr W. Müller und Frau Heller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR SW1 SW2 _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ Seite 2 von Ratsdrucksache 797-IX/Z-2 1. Sachverhalt: 1.1 Umsetzung des Leitfadens Bereits im Jahre 2010 wurde damit begonnen, die Eigentümer von Grundstücken ohne Niederschlagswasseranschluss, oder mit geringfügigen abflusswirksamen Flächen, über ihre Anschlussverpflichtung gem. § 53 Abs. 1c LWG NRW i.V.m der städtischen Entwässerungssatzung zu unterrichten. Als Resonanz auf die rd. 500 Anschreiben haben Grundstückseigentümer ganz oder teilweise ihre versiegelten Flächen angeschlossen und Ihre Angaben korrigiert, andere Grundstückseigentümer haben von der Möglichkeit gebrauch gemacht, nach § 53 Absatz 3a LWG NRW eine Freistellung oder einen Verzicht von der Überlassungspflicht zu beantragen. Die übrigen Adressaten haben auf das Anschreiben hin keine Veranlassung getroffen. Danach wurde für die weitere Bearbeitung ein Leitfaden zum Umgang mit der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser entwickelt, um eine einheitliche Entscheidungspraxis zu gewährleisten. Dieser Leitfaden wurde nach Beratung in der Sitzung vom 19.09.2012 vom Betriebsausschuss zustimmend zur Kenntnis genommen. Die in dem Leitfaden verankerten Regelungen sind durch folgende Grundlinien geprägt: - - Bei den Dachflächen bleibt die gesetzliche Überlassungspflicht unangetastet und der Verzicht und die Freistellung werden auf begründete Ausnahmefälle (unzumutbarer Aufwand) beschränkt. Bei den befestigten Flächen wird allgemein ein Verzicht oder eine Freistellung gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dabei ist sogar die Abklemmung erlaubnisfähig. Bei der Umsetzung des Leitfadens wurden folgende Grundstücksgruppen vorrangig bearbeitet: - Grundstückseigentümer, die keine bzw. kaum Dachflächen angeschlossen haben, und keinen Antrag auf Freistellung oder Verzicht von der Überlassungspflicht gestellt haben. Grundstückseigentümer, die einen Freistellungs- oder Verzichtsantrag gestellt haben, obwohl keine außergewöhnlichen Grundstückverhältnisse erkennbar sind. Hier erfolgten bereits Anhörungsschreiben, notwendige Ortsbesichtigungen sowie Ablehnungsbescheide und Anschlussaufforderungen. 1.2 Bisherige Auswirkungen Die Erstellung des Leitfadens erfolgte u.a. mit dem Ziel der gerechten Gebührenverteilung, der Gleichbehandlung aller Anschlussberechtigten und der Stabilität der Niederschlagswassergebühren. In Anlehnung an diese Zielsetzung sind folgende Auswirkungen zu verzeichnen: - Zum Einen erhöht sich die abflusswirksame Fläche, besonders im Bereich der Dachflächen, durch Anschlussaufforderungen. Gleichzeitig verringern sich die abflusswirksamen Flächen im Bereich befestigter Flächen. Hier werden laufend Angaben aus den Erfassungsbögen durch die Grundstückseigentümer in Anlehnung an den städtischen Leitfaden korrigiert. Die genannten Auswirkungen führen dazu, dass der Gebührensatz für das Niederschlagswasser unverändert bleibt. Die bei der Entwicklung des Leitfadens definierten Ziele werden durch die Umsetzung entsprechend erreicht. Seite 3 von Ratsdrucksache 797-IX/Z-2 Seit der Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühren im Jahre 2007 hat sich die abflusswirksame Fläche insgesamt um rd. 50.000 qm erhöht. Davon entfallen ca. 10.000 qm auf die im Rahmen der Umsetzung des Leitfadens erfolgten Anschlussaufforderungen. 1.3 Ausblick In einen weiteren Schritt sollen zunächst die restlichen Freistellungsanträge bearbeitet werden. Hierbei wird aufgrund der speziellen Grundstücksverhältnisse (Gewässeranliegereigenschaft, Gefälleproblematik etc.), oder aber auch aufgrund der vorgetragenen finanziellen Unverhältnismäßigkeit des Anschlusses, mit wesentlich mehr Bearbeitungsaufwand und ggf. mit Rechtsstreitverfahren gerechnet. 2. Rechtliche Würdigung § 53 Landeswassergesetz (LWG) NRW 3. Finanzielle Auswirkungen Siehe Sachverhalt 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine