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Beschlussvorlage (3. Änderung des Bebauungsplan Nr 5b "Gewerbegebiet Bad Münstereifel Kernstadt - Bereich Flaches Feld / Steinsmühle" hier: Abwägungsbeschlüsse nach Offenlagen und Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
102 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
14.11.13, 17:12
Aktualisiert
14.11.13, 17:12
Beschlussvorlage (3. Änderung des Bebauungsplan Nr 5b
"Gewerbegebiet Bad Münstereifel Kernstadt - Bereich Flaches Feld / Steinsmühle"
hier: Abwägungsbeschlüsse nach Offenlagen und Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (3. Änderung des Bebauungsplan Nr 5b
"Gewerbegebiet Bad Münstereifel Kernstadt - Bereich Flaches Feld / Steinsmühle"
hier: Abwägungsbeschlüsse nach Offenlagen und Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (3. Änderung des Bebauungsplan Nr 5b
"Gewerbegebiet Bad Münstereifel Kernstadt - Bereich Flaches Feld / Steinsmühle"
hier: Abwägungsbeschlüsse nach Offenlagen und Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 07.11.2013 - Der Bürgermeister Az: 60 Lq Nr. der Ratsdrucksache: 1216-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 28.11.2013 Rat 10.12.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 3. Änderung des Bebauungsplan Nr 5b "Gewerbegebiet Bad Münstereifel Kernstadt - Bereich Flaches Feld / Steinsmühle" hier: Abwägungsbeschlüsse nach Offenlagen und Satzungsbeschluss __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Josef A. Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1216-IX 1. Sachverhalt: Die 3. Änderung liegt entsprechend dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 10.10.2013 seit dem 25.10. erneut öffentlich aus. Diese Auslage endet am 26.11.2013. Bislang sind keine neuen Bedenken sondern lediglich Anregungen oder Hinweise vorgebracht worden. Das vom Antragsteller beauftragte Stadtplanungsbüro wird die bisher vorliegenden Äußerungen, einschließlich derer aus der 1. Offenlage aufarbeiten. Diese werden Ihnen bis zum 22.11. mit Abwägungsvorschlägen vorgelegt. Sollten noch weitere Stellungnahmen danach eingehen, werden diese als Tischvorlage nachgereicht. Beachtlich ist, dass die IHK im Rahmen der 1. Offenlage Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Planung mit dem im Juli diesen Jahres in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan – sachlicher Teil großflächiger Einzelhandel – geltend gemacht hat. Bei der zugrunde liegenden 1. Offenlage ging es um eine Erweiterung von 800 m² Verkaufsfläche (VK) auf 1.200 m², während nun die Erweiterung lediglich noch auf 1.000 m² im Verfahren ist. Doch bereits zur ursprünglich geplanten größeren Erweiterung hat die Rechtsanwaltskanzlei Lenz und Johlen in ihrer rechtlichen Bewertung vom 16.9.2013 (s. Anlage 1) ausgeführt, dass gegen die Auslegung der IHK ‚durchgreifende Bedenken’ bestehen. Während die IHK eine nachgewiesene Unterversorgung im nahversorgungsrelevanten Sortiment für die Zulässigkeit der Planänderung in der beabsichtigten Form als Voraussetzung ansieht, ist nach Wortlaut des LEP lediglich erforderlich, dass die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient. Das Wort Gewährleistung steht gemäß den Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei nach allgemeinem Sprachgebrauch für die Herstellung oder, wie in diesem Fall, für die Sicherung der Beibehaltung einer wohnortnahen Versorgung. Insofern ist die Planänderung zur Verfolgung des Ziels der Stadt, die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung im nahversorgungsrelevanten Sortiment langfristig auch an diesem Standort zu sichern, nach Aussage der Kanzlei zulässig. In der weitergehenden Stellungnahme der Kanzlei vom 7.10.2013 (s. Anlage 2) wird dies noch deutlicher. Dies unterstreicht die beigefügte gutachterliche Stellungnahme der BBE, die auch Bestandteil der Begründung werden sollte. Auch zu der durch die IHK aufgeworfenen Frage, ob eine erneute landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPlG NRW erforderlich ist, nimmt die Rechtsanwaltskanzlei im Schreiben vom 16.9.2013 Stellung. Danach ist eine erneute Beteiligung nicht erforderlich, da der von der Bezirksregierung genehmigte Flächennutzungsplan ein SO-Gebiet ohne Beschränkung der Verkaufsfläche ausweist. Die damalige Absicht zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² Verkaufsfläche ist lediglich im Erläuterungsbericht enthalten. Im Abschnitt 5, Plandarstellungen, steht, dass die Darstellung geändert wird in Sonderbauflächen und dass die Zweckbestimmung Lebensmittel-Discountmarkt im weiteren verbindlichen Bauleitplanverfahren festgesetzt und konkretisiert wird. An anderer Stelle (S. 3 Abs. 6) steht, dass „im weiteren verbindlichen Bauleitplanverfahren entsprechende Festsetzungen zu maximalen Verkaufsflächen und zur Eingrenzung des Betriebstyps getroffen“ werden. Begründung und Abwägungsbeschlussvorschläge werden nachgereicht. 2. Rechtliche Würdigung Die öffentlichen und privaten Belange werden im weiteren gemäß BauGB gewertet und gegenund untereinander abgewogen. 3. Finanzielle Auswirkungen 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Seite 3 von Ratsdrucksache 1216-IX 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander beinhaltet soweit sinnvoll auch die Betrachtung von Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Gerade in Anbetracht des sich vollziehenden Demographischen Wandels ist die Stärkung der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung im nahversorgungsrelevanten Sortiment von besonderer Wichtigkeit. 7. Beschlussvorschlag: 1. Zu den im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen werden die in der Anlage beigefügten Abwägungsbeschlüsse gefasst. 2. Aufgrund der §§ 2 und 10 des Baugesetzbuches i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL I S. 2515) in der z.Zt. gültigen Fassung i.V. mit dem § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Zt. gültigen Fassung, wird 3. Änderung des Bebauungsplan Nr 5b "Gewerbegebiet Bad Münstereifel Kernstadt - Bereich Fla ches Feld / Steinsmühle" in der vorliegenden Form mit textlichen Festsetzungen und Be gründung (einschl. der Stellungnahme der BBE aus dem Okt. 2013) als Satzung beschlos sen. 3. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplans herbeizuführen.