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Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
23 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
28.11.13, 13:27
Aktualisiert
28.11.13, 13:27
Beschlussvorlage (Satzungsentwurf) Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu RD-Nr. 1182-IX/Z-2 - Satzungsentwurf - Entwurf 16. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung vom 18.07.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel (Abfallentsorgungssatzung) vom 16.11.1992 in zurzeit geltender Fassung, hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am (Datum) folgende 16. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 18.07.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel beschlossen: §1 § 2 Absätze 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Für jede an die öffentliche Abfallentsorgung mit Abfallbehältern angeschlossene Benutzungseinheit wird ein einheitlicher Grundpreis in Höhe von 47,07 € jährlich erhoben.“ §2 § 3 erhält folgende neue Fassung: „Für jede Benutzungseinheit im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung, die vom Anschlussund Benutzungszwang für kompostierbare Abfälle befreit ist (§ 9 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung) wird ein Gebührennachlass in Höhe von 26,83 € gewährt.“ §3 § 4 - Entsorgungsgebühr - erhält folgende neue Fassung: „(1) Für die in § 11 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel bezeichneten Abfallbehälter beträgt die Jahresgebühr eines Kaufgefäßes a) b) c) d) d) e) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jedes Gefäß mit einem Inhalt von für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von 60 Ltr. 80 Ltr. 120 Ltr. 240 Ltr. 660 Ltr. 1.100 Ltr. 73,80 Euro 98,40 Euro 147,60 Euro 295,20 Euro 1.623,60 Euro 2.706,00 Euro Bei Miete des Gefäßes erhöhen sich die vorstehend aufgeführten Jahresgebühren a) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von b) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von c) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von Dokument2 60 Ltr. 80 Ltr. 120 Ltr. um um um 1,05 Euro 1,05 Euro 1,05 Euro -2- d) für jedes Gefäß mit einem Inhalt von d) für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von e) für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von 240 Ltr. 660 Ltr. 1.100 Ltr. um um um 1,33 Euro 4,90 Euro 6,76 Euro (2) Mit dem einheitlichen Grundpreis von 47,07 € ist die Bereitstellung und Leerung einer Biotonne mit wahlweise 80 oder 120 Ltr. Behältervolumen abgegolten. Wird anstelle des gebührenfreien Behälters eine 240 Ltr. Biotonne vorgehalten, so beträgt die hierfür zu entrichtende Zusatzgebühr 27,27 €/jährlich. Werden über die Regelung des Satzes 1 hinaus zusätzliche Behälter für die Biomüllabfuhr vorgehalten, so beträgt die Jahresgebühr a) für eine Biotonne mit einem Inhalt von b) für eine Biotonne mit einem Inhalt von c) für eine Biotonne mit einem Inhalt von 80 Ltr. 120 Ltr. 240 Ltr. 18,18 Euro 27,27 Euro 54,54 Euro (3) Bei Benutzung eines Abfall-Containers gemäß § 11 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel beträgt die Entsorgungsgebühr für jeden angelieferten und abgefahrenen Container a) b) mit 7 und 10 m³ Fassungsvermögen mit 12, 20 und 36 m³ Fassungsvermögen 117,61 € 129,51 € zuzüglich der für die Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils gültigen Fassung tatsächlich anfallenden Gebühren. Die Behältergestellung erfolgt bis zu 7 Werktagen ohne zusätzliche Mietgebühr. Danach wird eine Zusatzgebühr von 1,83 € je Container und Tag erhoben.“ §4 Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Dokument2