Daten
Kommune
Jülich
Größe
142 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
15.11.12, 15:18
Aktualisiert
15.11.12, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 61 Az.: Sc/Wo
Jülich, 23.10.2012
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 450/2012
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
22.11.2012
Haupt- und Finanzausschuss
29.11.2012
Stadtrat
06.12.2012
TOP
Ergebnisse
Bebauungsplan Welldorf Nr. 5 " Schulstraße II "
a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung
b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Anlg.: 2
SD.Net
Beschlussentwurf:
zu a) Die eingegangene Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Stellungnahme BUND vom 23.08.2012
Stellungnahme und Beschlussentwurf der
Verwaltung
Der vorliegende Umweltbericht ist als eine
Einschätzung (Potenzialanalyse) zu bewerten
und somit als Bewertungsgrundlage nicht geeignet.
Es handelt sich nicht um einen Umweltbericht
sondern um eine Artenschutzprüfung der Stufe 1. Der BUND bezieht sich somit bereits im
ersten Satz auf das falsche Planwerk. In NRW
ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen.
Vertiefende Untersuchungen des Arteninventars vor Ort sind nur dann
angezeigt, wenn im Rahmen der Vorprüfung
nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu
erheblichen Beeinträchtigungen geschützter
Tierarten kommt. Im vorliegenden Fall konnte
eine erhebliche Beeinträchtigung durch die
Prüfung gemäß Stufe 1 ausgeschlossen werden.
So ist auf Seite 4 zu lesen „Arten, die für das
Messtischblatt genannt werden und die im
Plangebiet nur als Nahrungsgäste vorkommen
können, sind die Greifvögel Mäusebussard,
Turmfalke, Rotmilan, Kornweihe und Rohrweihe. Ein Vorkommen der Feldlerche ist
zeitweilig möglich.“ Dies ist eine
eklatante Fehleinschätzung. Der Gutachter
ignoriert damit den tatsächlichen Kenntnisstand.
Der Einwand ist nicht nachvollziehbar. Der
Einwender bemängelt, dass der tatsächliche
Kenntnisstand ignoriert wird, nennt den seiner
Meinung nach korrekten Kenntnisstand aber
nicht. Es handelt sich um einen ca. 40 Meter
breiten Ackerstreifen am unmittelbaren Ortsrand. Keine der Greifvogelarten wird hierauf
brüten, allein schon aufgrund der Ortsnähe.
Weder das Fundortkataster
@LINFOS noch die Karte „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“ des LANUV NRW geben einen Hinweis auf diese Arten.
Theoretisch denkbar ist eine Brut der Feldlerche, wenngleich der Standort, wie vom Gutachter aufgeführt, aufgrund der Ortsnähe suboptimal ist, da Feldlerchen Vertikal-strukturen
meiden.
Der BUND sollte nicht nur kritisieren, sondern auch mit Substanz Fakten nennen.
Die Verwirklichung des Vorhabens führt
möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im
Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche
Schäden sind insbesondere bei einer Betroffenheit von Arten des Anhanges I der Europ.
Vogelschutzrichtlinie (hier Rotmilan, Kornweihe und Rohrweihe). Diese Anhänge zählen
somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für
Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten
sind Betreiber und beteiligte Behörden nur
befreit, sofern die negativen Auswirkungen
des Vorhabens auf diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und bewältigt
werden.
Womit der Einwender die gewagten Annahmen trifft, bleibt völlig unbegründet. Die Arten wurden in der Artenschutzprüfung besprochen. Beeinträchtigungen dieser Arten sind
aufgrund der örtlichen Situation und der
Kleinflächigkeit des Eingriffs sowie der umfassend vorhandenen Ausweichhabitate
vollkommen auszuschließen. Insofern ist dieser Einwand vollkommen haltlos und leider
wenig qualifiziert.
Wie der Gutachter zutreffend schreibt, sind
bei Eingriffsplanungen grundsätzlich alle
streng geschützten Arten und besonders geschützte Arten einschließlich der europ. Vogelarten gesondert zu berücksichtigen. Dies ist
in der ASP aber nicht geschehen. Systematische Bestandserfassungen fehlen vollständig.
Diese sind nachzuholen oder die Planung ist
einzustellen. Es ist Aufgabe des Gutachters im
In NRW ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Vertiefende Untersuchungen des Arteninventars vor Ort sind nur dann angezeigt,
wenn im Rahmen der Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen geschützter Tierarten
kommt. Im vorliegenden Fall konnte eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Prüfung
gemäß Stufe 1 ausgeschlossen werden.
Sitzungsvorlage 450/2012
Seite 2
Rahmen der Umweltvorsorge und Vorhabenoptimierung den Artenschutz abzuhandeln.
Dazu sind zunächst in einer Vorprüfung die
planungsrelevanten Arten
auszuwählen. Das sind – in Konkretisierung
des europarechtlich maßgeblichen Begriffes
„europ. Vogelarten“ – in erster Linie streng
geschützte Arten, Arten des Anhang I der europ. Vogelschutzrichtlinie und Zugvogelarten
nach Artikel 4(2) VS-RL sowie bundesweit
und landesweit gefährdete und zurückgehende
Arten. Landesweit ungefährdete Arten sollten
auch dann
berücksichtigt werden, wenn sie im betroffenen Naturraum gefährdet sind.
Nach der Bestandserfassung ist für jede planungsrelevante Art im Einzelnen zu prüfen,
ob diese erheblich gestört wird oder Beschädigungen oder Zerstörungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten eintreten können.
Falls erhebliche Störungen oder Schädigungen
nicht ausgeschlossen werden
können, besteht die Möglichkeit einer Befreiung nach § 62 BNatSchG einzuholen. Hierfür
müssen die spezifischen Ausnahmetatbestände erfüllt sein.
Grundlage dafür sind die Habitatbedingungen
und der daraus resultierenden Lebewelt geschützter Arten, verknüpft mit dem Eingriff.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine
kleinflächige Ortsranderweiterung auf einer
Ackerfläche
und einem Parkplatz. Allein schon aufgrund
der Kleinflächigkeit in Verbindung mit der
Ortsrandlage gegenüber der Schule sind erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Arten auszuschließen. Dem Einwender wird
empfohlen, sich sowohl mit der konkreten
örtlichen Situation, als auch mit der
Artenschutzgesetzgebung vertiefender auseinander zu setzen und nicht, wie hier offenbar
geschehen, Allgemeinplätze zu formulieren,
die auf dieses Vorhaben nicht zutreffen.
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an das
FFH-Gebiet Lindenberger Wald an. Wir verweisen dazu auf den Erlass der FFH Rihtlinie
wonach hierzu eine FFHVerträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Nach einem Urteil des EuGH ist eine Prüfung
schon bei einer möglichen Beeinträchtigung
durchzuführen.
Das genannte FFH-Gebiet liegt in über 2 km
Entfernung südlich von Welldorf. Die bauliche Erweiterung des Ortes findet nördlich
statt. Der gesamte Ort liegt zwischen dem
FFH-Gebiet und der Eingriffsfläche. Sowohl
aufgrund der Entfernung als auch der örtlichen Situation sind erhebliche
Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes vollkommen auszuschließen. Es wird noch einmal
darum gebeten, sachliche und fachlich qualifizierte Einwände zu formulieren und nicht
allgemeine Aussagen, die auf die örtliche Situation nicht zutreffen, einzureichen
zu b) Der Bebauungsplan Welldorf Nr. 5 " Schulstraße II " wird gemäß § 10 BauGB als Satzung
beschlossen.
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Seite 3
Begründung:
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 05.07.2012 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Welldorf Nr. 5 "Schulstraße II" beschlossen.
Mit diesem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung für ein Wohngebiet mit Einfamilienhäusern geschaffen werden.
Die Auslegung fand in der Zeit vom 23.07.2012 bis 24.08.2012 einschließlich statt. Während dieser
Zeit fand auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Es ging die Stellungnahme des
BUND vom 23.08.2012, die als Anlage beigefügt ist, ein. Als weitere Anlage ist der Bebauungsplan
Welldorf Nr. 5 "Schulstraße II" in verkleinerter Fassung beigefügt.
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 450/2012
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