Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
88 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
28.11.13, 17:13
Aktualisiert
12.12.13, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 28.11.2013
- Der Bürgermeister Az: 13-33-20 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 1232-IX
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Beratungsfolge
Termin
Rat
10.12.2013
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bestellung eines weiteren stellvertretenden Wahlleiters für die Kommunalwahlen 2014
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1232-IX
1. Sachverhalt:
Im Kommunalwahlrecht ist geregelt, dass der Bürgermeister auf örtlicher Ebene als Wahlleiter
fungiert. Stellvertretender Wahlleiter ist der jeweilige Vertreter im Amt. Bei der Stadt Bad Münstereifel ist dies der Allgemeine Vertreter, Herr Orth. Im Falle einer krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit rückt der jeweilige nächste Vertreter im Amt (Herr Schäfer, Herr Ley, Herr Mies)
als Wahlleiter nach.
Derzeit läuft das Verfahren zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahl. Hierbei hat der
Wahlleiter eingereichte Wahlvorschläge umgehend zu prüfen und bei vorhandenen Mängeln umgehend zurückzugeben, damit ggf. erforderliche Korrekturen fristgerecht erledigt werden können.
Zudem ist nicht auszuschließen, dass zur Wahrung der Fristen im Zusammenhang mit der Vorbereitungen der Wahl auch Bekanntmachungen, amtliche Feststellungen und sonstige Entscheidungen des Wahlleiters innerhalb der Ferien- und Urlaubszeit, getroffen werden müssen.
Gleichzeitig ist aus Sicht der Verwaltung bereits absehbar, dass die vom Wahlleiter zu leitende
Sitzung des Wahlausschusses, der über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet, in den
Osterferien liegen wird. Aufgrund der v. g. Gründe ist wie bei den Kommunalwahlen 2009 die Bestellung eines weiteren stellv. Wahlleiters opportun.
2. Rechtliche Würdigung
Kommunalwahlgesetz: § 2 […]
(2) Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist der Bürgermeister, für das Wahlgebiet des
Kreises der Landrat, stellvertretender Wahlleiter jeweils sein Vertreter im Amt. […] Wahlleiter und
ihre Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an
ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht dieses Gesetz und die Wahlordnung
bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem […]. Der Wahlausschuss
entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer
beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. […]
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Durch eine unmittelbare Verknüpfung der organisatorischen Zuständigkeit des Leiters des Wahlamtes mit der vertretungsweisen Funktion als Wahlleiter soll auch in Ferien- und Urlaubszeiten die
fristgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet werden.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Um insbesondere in Ferien- und Urlaubszeiten oder bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit
des Bürgermeister oder Allgemeinen Vertreters und der weiteren bestellten Vertreter alle notwendigen Entscheidungen fristwahrend treffen zu können, wird abweichend von der allgemeinen Vertretungsregelung vorgeschlagen, den Leiter des Wahlamtes, Herrn Kurt Reidenbach nach dem
Allgemeinen Vertreter Herrn Orth, zum weiteren stellvertretenden Wahlleiter zu bestellen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Für den Fall der Abwesenheit des Bürgermeisters und des Allgemeinen Vertretes wird - abweichend von der allgemein gültigen Bestellung weiterer Allgemeiner Vertreter - der Leiter des Wahlamtes, Herr Kurt Reidenbach für die Kommunalwahlen 2014 zum weiteren stellvertretenden Wahlleiter bestellt.