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Dringlichkeitsentscheidung (Erlass der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2014/2015 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2016-2025 hier: Haushaltsverfügung des Landrates des Kreises Euskirchen als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 18.12.2013 - Genehmigung der Dringlichkeit -)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
155 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
15.01.14, 15:10
Aktualisiert
15.01.14, 15:10
Dringlichkeitsentscheidung (Erlass der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2014/2015 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2016-2025
hier:  Haushaltsverfügung des Landrates des Kreises Euskirchen als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 18.12.2013 - Genehmigung der Dringlichkeit -) Dringlichkeitsentscheidung (Erlass der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2014/2015 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2016-2025
hier:  Haushaltsverfügung des Landrates des Kreises Euskirchen als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 18.12.2013 - Genehmigung der Dringlichkeit -) Dringlichkeitsentscheidung (Erlass der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2014/2015 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2016-2025
hier:  Haushaltsverfügung des Landrates des Kreises Euskirchen als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 18.12.2013 - Genehmigung der Dringlichkeit -)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel - Der Bürgermeister Az: 22-10-50/14-15 Bad Münstereifel, den 20.12.2013 Nr. der Ratsdrucksache: 1187-IX/Z-3 Dringlichkeitsentscheidung/Eilbeschluss gemäß § 60 GO NW Zur Genehmigung an den Haupt- und Finanzausschuss Termin 18.03.2014 Rat 25.03.2014 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Dringlichkeit: Erlass der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2014/2015 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2016-2025 hier: Haushaltsverfügung des Landrates des Kreises Euskirchen als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 18.12.2013 – Genehmigung der Dringlichkeit __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Bürgermeister Alexander Büttner __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( X ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: GBA Mitgezeichnet: 10.2 PR AL Dez __________________________________________________________________________ Sachverhalt / Begründung der Dringlichkeit: 1. Sachverhalt: Seite 2 von Ratsdrucksache 1187-IX/Z-3 Die beigefügte Haushaltsverfügung des Kreises zum städt. Doppelhaushalt 2014/2015, die am 20.12.2013 per Fax eingegangen ist, gebe ich hiermit zur Kenntnis. Der Landrat als Kommunalaufsicht hat die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2013 - 2022 genehmigt, diese Genehmigung jedoch mit Auflagen versehen. Das ratsbeschlossene Konsolidierungsziel, ab dem Jahr 2022 wieder ausgeglichene Haushalte aufstellen zu können, und die Auflagen des Landrates unterstreichen, dass auch weiterhin auf eine restriktive Haushaltsmittelbewirtschaftung unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu achten ist. 2. Rechtliche Würdigung Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung unter der Haushaltsverfügung des Landrates. Damit könnte nur bis zum Ablauf des 20.01.2014 Klage gegen die Entscheidung erhoben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch keine Ratssitzung mehr terminiert. Die Verwaltung sieht jedoch keinen Ansatzpunkt für eine Klage und damit auch keine Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Entscheidung des Landrates, sodass empfohlen wird, kein Rechtsmittel gegen die Haushaltsverfügung einzulegen. Dem Rat obliegt aufgrund seiner Budgethoheit jedoch die Letztentscheidung, sodass eine Dringlichkeitsentscheidung herbeizuführen ist. 3. Finanzielle Auswirkungen Die Haushaltsverfügung entfaltet unmittelbar keine finanzielle Wirkung. Sollte der Klageweg beschritten werden, würden bisher nicht berücksichtigte Anwalts- und Gerichtskosten entstehen. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine __________________________________________________________________________ Entscheidung: Die Ausführungen der Verwaltung und die Verfügung des Landrates werden zur Kenntnis genommen. Von der Einlegung eines Rechtsmittels wird abgesehen. Bad Münstereifel, den 08.01.2014 gez. Alexander Büttner ___________________ Bürgermeister gez. Ludger Müller __________________ Stadtverordnete/r gez. Heinz Kremer __________________ Stadtverordnete/r Seite 3 von Ratsdrucksache 1187-IX/Z-3 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung/ des Eilbeschlusses: ___________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: ___________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den ___________________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ 7. Beschluss: ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Die Dringlichkeitsentscheidung: „Die Ausführungen der Verwaltung und die Verfügung des Landrates werden zur Kenntnis genommen. Von der Einlegung eines Rechtsmittels wird abgesehen.“ wird genehmigt.