Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
155 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
15.01.14, 15:10
Aktualisiert
15.01.14, 15:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
- Der Bürgermeister Az: 22-10-50/14-15
Bad Münstereifel, den 20.12.2013
Nr. der Ratsdrucksache: 1187-IX/Z-3
Dringlichkeitsentscheidung/Eilbeschluss gemäß § 60 GO NW
Zur Genehmigung an den
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
18.03.2014
Rat
25.03.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung der Dringlichkeit:
Erlass der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2014/2015 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2016-2025
hier: Haushaltsverfügung des Landrates des Kreises Euskirchen als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 18.12.2013 – Genehmigung der Dringlichkeit __________________________________________________________________________
Berichterstatter: Bürgermeister Alexander Büttner
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( X ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
GBA
Mitgezeichnet:
10.2
PR
AL
Dez
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Sachverhalt / Begründung der Dringlichkeit:
1. Sachverhalt:
Seite 2 von Ratsdrucksache 1187-IX/Z-3
Die beigefügte Haushaltsverfügung des Kreises zum städt. Doppelhaushalt 2014/2015, die am
20.12.2013 per Fax eingegangen ist, gebe ich hiermit zur Kenntnis.
Der Landrat als Kommunalaufsicht hat die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes
2013 - 2022 genehmigt, diese Genehmigung jedoch mit Auflagen versehen.
Das ratsbeschlossene Konsolidierungsziel, ab dem Jahr 2022 wieder ausgeglichene Haushalte
aufstellen zu können, und die Auflagen des Landrates unterstreichen, dass auch weiterhin auf
eine restriktive Haushaltsmittelbewirtschaftung unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu achten ist.
2. Rechtliche Würdigung
Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung unter der Haushaltsverfügung des
Landrates. Damit könnte nur bis zum Ablauf des 20.01.2014 Klage gegen die Entscheidung erhoben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch keine Ratssitzung mehr terminiert.
Die Verwaltung sieht jedoch keinen Ansatzpunkt für eine Klage und damit auch keine Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Entscheidung des Landrates, sodass empfohlen wird, kein Rechtsmittel gegen die Haushaltsverfügung einzulegen.
Dem Rat obliegt aufgrund seiner Budgethoheit jedoch die Letztentscheidung, sodass eine Dringlichkeitsentscheidung herbeizuführen ist.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Haushaltsverfügung entfaltet unmittelbar keine finanzielle Wirkung. Sollte der Klageweg beschritten werden, würden bisher nicht berücksichtigte Anwalts- und Gerichtskosten entstehen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
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Entscheidung:
Die Ausführungen der Verwaltung und die Verfügung des Landrates werden zur Kenntnis genommen. Von der Einlegung eines Rechtsmittels wird abgesehen.
Bad Münstereifel, den 08.01.2014
gez. Alexander Büttner
___________________
Bürgermeister
gez. Ludger Müller
__________________
Stadtverordnete/r
gez. Heinz Kremer
__________________
Stadtverordnete/r
Seite 3 von Ratsdrucksache 1187-IX/Z-3
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung/
des Eilbeschlusses:
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den
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Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
7. Beschluss:
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Die Dringlichkeitsentscheidung:
„Die Ausführungen der Verwaltung und die Verfügung des Landrates werden zur Kenntnis genommen. Von der Einlegung eines Rechtsmittels wird abgesehen.“
wird genehmigt.