Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
106 kB
Datum
18.03.2014
Erstellt
12.02.14, 13:23
Aktualisiert
12.02.14, 13:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
- Der Bürgermeister Az: 22-20-01 Mi
Bad Münstereifel, den 10.02.2014
Nr. der Ratsdrucksache: 1264-IX
Dringlichkeitsentscheidung/Eilbeschluss gemäß § 60 GO NW
Zur Genehmigung an den
Termin
18.03.2014
Haupt- und Finanzausschuss
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung der Dringlichkeit:
Kommunaler Finanzausgleich;
hier: mögliche Klage gegen den GFG-Bescheid 2014
-Genehmigung der Dringlichkeit__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Bürgermeister Büttner / Stadtkämmerer Orth
__________________________________________________________________________
( X )Kosten €: rd. 1.500
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( X ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
GBA
Mitgezeichnet:
10.2
PR
AL
Dez
__________________________________________________________________________
Sachverhalt / Begründung der Dringlichkeit:
1. Sachverhalt:
In der Sitzung des Rates am 10.12.2013 wurde mitgeteilt, dass die Stadt Bad Münstereifel dem
Bonner Arbeitskreis beigetreten ist, der die Interessen der gegen die ZensusFeststellungsbescheide klagenden Kommunen bündelt. Die Stadt Bad Münstereifel hat gegen den
ihr per Postzustellungsurkunde am 07.11.2013 zugegangenen Feststellungsbescheid am
Seite 2 von Ratsdrucksache 1264-IX
25.11.2013 Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), beim Verwaltungsgericht Aachen eingereicht. IT.NRW hat mit Schreiben vom 10.01.2014 das Einverständnis zum Ruhen des Verfahrens
erklärt. Hintergrund ist, dass die Entscheidung über die Klagen der sechs Musterkommunen abgewartet werden soll.
Unter dem 24.01.2014 ist der Stadt der Bescheid der Bezirksregierung Köln über den Finanz- und
Lastenausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden für das Haushaltsjahr 2014 (GFGBescheid 2014) zugegangen. Mit diesem Bescheid werden die auf die Stadt Bad Münstereifel im
Jahr 2014 entfallende Schlüsselzuweisung, allgemeine Investitionspauschale, Schulpauschale/Bildungspauschale, Sportpauschale und Kurortehilfe festgesetzt. In die Berechnung der Schlüsselzuweisung fließt der auf den 31.12.2012 fortgeschriebene Bevölkerungsstand nach dem Zensus vom 09.05.2011 ein. Ebenso fußt auch die Berechnung der allgemeinen Investitionspauschale
und der Sportpauschale auf den neuen, nach hiesiger Auffassung zu niedrigen Bevölkerungszahlen für Bad Münstereifel.
Die Berücksichtigung dieser „neuen“ Bevölkerungszahl führt nach einer prognostischen Betrachtung zu einer ergebniswirksamen Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Bevölkerungsberechnung auf Basis der Volkszählung 1987 i. H. v. rd. 40.000 € und zu einer finanzwirksamen Verschlechterung von rd. 58.000 €. Als Anlage ist die Vergleichsbetrachtung beigefügt.
Hinzuweisen ist darauf, dass bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung für das Jahr 2014 der
Einwohnerverlust aufgrund der Anwendung der sog. Demografieklausel im GFG zunächst nur zu
einem Drittel berücksichtigt wird, im Jahr 2015 werden es zwei Drittel sein und ab dem Jahr 2016
wird die neu ermittelte Einwohnerzahl in ihrem vollen Umfang berücksichtigt. Dies führt dann ab
dem Jahr 2016 zu einer ergebniswirksamen Schlechterstellung der Stadt bei den Schlüsselzuweisungen von rd. 450 T€ gegenüber der bisherigen Berechnung auf Basis der Fortschreibung der
Volkszählung 1987.
2. Rechtliche Würdigung
In einem Bericht der Landesregierung zum Thema "Zensus 2011 - Kommunale Klagen gegen den
Einwohnerschwund?" (Landtagsdrucksache16/1548) an den Ausschuss für Kommunalpolitik hat
Innenminister Jäger zu der Frage, wie sich eine erfolgreiche Klage gegen den Zensus auf die
GFG-Bescheide auswirken würde, Stellung bezogen. Danach stelle sich für das GFG 2014 die
Rechtslage so dar, dass gem. § 27 Abs. 3 GFG 2014 als Einwohnerzahlen die in der Anlage 3 des
GFG 2014 festgeschriebenen Bevölkerungszahlen zum Stichtag 31. Dezember 2012 maßgeblich
sind, welche auf den fortgeschriebenen Zensus-Daten basieren. Eine unmittelbare Auswirkung auf
das GFG 2014 haben daher nach Auffassung des Ministers Rechtsmittel gegen den Festsetzungsbescheid zum Zensus nicht. Basierend darauf hat der Städte- und Gemeindebund NRW am
23.01.2014 (Schnellbrief 14/2014) mitgeteilt, dass es einer Klage gegen den GFG-Bescheid 2014
bedarf, wenn eine Rechtskraft des Bescheids und damit eine Unanfechtbarkeit der Festsetzung
verhindert werden soll.
Da die Stadt bereits gegen den Zensus-Festsetzungsbescheid geklagt hat, ist es aus Sicht der
Verwaltung nur folgerichtig, auch gegen den GFG-Bescheid 2014 zu klagen, um mögliche finanzielle Nachteile, die aus den neuen amtlichen Bevölkerungszahlen resultieren, durchsetzen zu können. Es ist beabsichtigt, mit der Klage gegen den GFG-Bescheid 2014 gleichzeitig das Ruhen
auch dieses Verfahrens zu erwirken, bis über die anhängige, grundsätzliche Frage der ZensusFeststellung entschieden ist.
Die Dringlichkeit leitet sich aus der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den GFGBescheid 2014 ab. Dieser ist am 24.01.2014 bei der Stadt eingegangen, sodass die Monatsfrist
am 25.01.2014 begann und am 24.02.2014 endet. Die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ist aber erst auf den 18.03.2014 terminiert.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1264-IX
3. Finanzielle Auswirkungen
Mit der Klageerhebung soll kein Rechtsanwalt beauftragt werden, so dass im ersten Schritt lediglich eine Gerichtsgebühr für das Verwaltungsgericht Aachen fällig werden wird. Diese beläuft sich
bei einem Streitwert von 40.000 €, der sich an der ergebniswirksamen Schlechterstellung (s. Anlage) orientiert, auf rd. 1.500 €. Die Gerichtsgebühr ist bereits mit Eingang der Klage bei Gericht
fällig und muss zu Beginn des Verfahrens von der Klägerin, hier also der Stadt, gezahlt werden.
Ob die Stadt die Gerichtsgebühr im Ergebnis jedoch zu tragen hat oder sich ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte, hier das Land NRW, ergibt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab.
Ob darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt in Abhängigkeit vom Verfahrensgang ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden muss und welche Kosten dann damit verbunden sein werden, bleibt
abzuwarten.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
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Entscheidung:
Die Verwaltung wird beauftragt, gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.01.2014,
eingegangen bei der Verwaltung am 24.01.2014, über den Finanz- und Lastenausgleich mit den
Gemeinden und Gemeindeverbänden für das Haushaltsjahr 2014 Klage zu erheben.
Bad Münstereifel, den 10.02.2014
___________________
Bürgermeister
Ludger Müller
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Stadtverordnete/r
Heinz Kremer
__________________
Stadtverordnete/r
Seite 4 von Ratsdrucksache 1264-IX
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung/
des Eilbeschlusses:
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den
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Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
7. Beschluss:
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Die Dringlichkeitsentscheidung
„Die Verwaltung wird beauftragt, gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.01.2014,
eingegangen bei der Verwaltung am 24.01.2014, über den Finanz- und Lastenausgleich mit den
Gemeinden und Gemeindeverbänden für das Haushaltsjahr 2014 Klage zu erheben.“
wird genehmigt.