Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
107 kB
Datum
12.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 24.02.2014
- Der Bürgermeister Az: 82-70-24
Nr. der Ratsdrucksache: 1285-IX
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Forstbetrieb" der Stadt Bad Münstereifel
12.03.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Benutzung von Wildkameras
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Berichterstatter: Herr Seifert
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
32
Datenschutzbeauftragte
Mitgezeichnet:
10.2
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Forst
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1285-IX
1. Sachverhalt:
Jäger setzen gegenwärtig im Wald vermehrt Wildkameras ein, um das Wildvorkommen
(z. B. an Kirrungen) zu erfassen. Die Aufzeichnung der Wildkameras wird durch Bewegungsmelder ausgelöst, die nicht zwischen Mensch und Wild unterscheiden können.
Eine spezialgesetzliche Regelung im Jagdrecht, die den Einsatz von Wildkameras regelt, besteht nicht. Es gilt somit das Verursacherprinzip. Da dieser Sachverhalt nicht
explizit in den Jagdverträgen aufgeführt ist, ist bei Zuwiderhandeln gegen das Datenschutzgesetz im öffentlich rechtlichen Bereich mit einer Anzeige zu rechnen.
Im privatrechtlichen Bereich gibt es eine Duldungspflicht, die allerdings nicht festgelegt ist, somit kann der Eigentümer den Sachverhalt selbst regeln.
2. Rechtliche Würdigung
Aus rechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob der Einsatz von Wildkameras durch Privatpersonen im Städtischen Wald mit dem Datenschutzrecht vereinbar ist.
Beim Einsatz von Wildkameras im frei zugänglichen Stadtwald handelt es sich um eine
Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen, die nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz nur sehr eingeschränkt zulässig ist. Das Waldgesetz vermittelt der Bevölkerung ein freies Betretungsrecht des Waldes zum Zwecke der Erholung. Waldbesucher sollen in der freien Natur unbeobachtet sein. Im Rahmen der vorzunehmenden
Interessenabwägung überwiegt das verfassungsmäßige Recht der Waldbesucher auf
informationelle Selbstbestimmung. Die Videoüberwachung im Wald durch Wildkameras
ist datenschutzrechtlich unzulässig.
Das Aufstellen von Wildkameras zu wissenschaftlichen Zwecken (z. B. Luchsmonitoring) oder zum Schutz von Diebstahl und Vandalismus ist hingegen grundsätzlich zulässig. Beispielsweise sind Hochsitze als jagdliche Einrichtungen vom Betretungsrecht
ausgenommen und keine öffentlich zugänglichen Räume im Sinne von § 6b Bundesdatenschutzgesetz.
Aufgrund der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit von Wildkameras hat z.B. Landesforsten Rheinland-Pfalz in einem Schreiben an die Forstämter festgestellt, dass in den
nicht verpachteten und in den verpachteten staatlichen Eigenjagbezirken der Betrieb
derartiger Kameras umgehend einzustellen ist und ein zeitnaher Abbau der Geräte zu
erfolgen hat. Wald und Holz NRW informiert derzeit sinngemäß.
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Entfernung der Wildkameras
bewirken.