Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilungsvorlage (Stellungnahme der Stadt Bad Münstereifel zum LEP Entwurf 27.2.2014)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
79 kB
Datum
11.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
Mitteilungsvorlage (Stellungnahme der Stadt Bad Münstereifel zum LEP Entwurf 27.2.2014) Mitteilungsvorlage (Stellungnahme der Stadt Bad Münstereifel zum LEP Entwurf 27.2.2014) Mitteilungsvorlage (Stellungnahme der Stadt Bad Münstereifel zum LEP Entwurf 27.2.2014) Mitteilungsvorlage (Stellungnahme der Stadt Bad Münstereifel zum LEP Entwurf 27.2.2014) Mitteilungsvorlage (Stellungnahme der Stadt Bad Münstereifel zum LEP Entwurf 27.2.2014) Mitteilungsvorlage (Stellungnahme der Stadt Bad Münstereifel zum LEP Entwurf 27.2.2014)

öffnen download melden Dateigröße: 79 kB

Inhalt der Datei

Von: Laqua Josef Gesendet: Donnerstag, 27. Februar 2014 12:18 An: 'landesplanung@stk.nrw.de' Cc: Büttner Alexander; Schulz Erika Betreff: Neuaufstellung des LEP NRW - Beteiligung der Stadt Bad Münstereifel Betr.: Neuaufstellung des LEP NRW Februar 2014 hier: Beteiligung der Stadt Bad Münstereifel Die wesentlichen Aussagen in der Stellungnahme sind (auch in der Anlage) fett hervorgehoben. Die Stadt Bad Münstereifel begrüßt die Erarbeitung eines neuen Landesentwicklungsplans, der die veränderten strukturellen Rahmenbedingungen aufgreift. Die geplanten Festlegungen im LEP zu Freiraumschutz und Siedlungsraum schränken jedoch die kommunale Planungshoheit zu stark ein und erschweren zumindest eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der Stadt. Daher wird die Landesplanungsbehörde aufgefordert, den LEP-Entwurf unter Berücksichtigung von Überörtlichkeit, Überfachlichkeit, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zur Erhaltung einer angemessenen kommunalen Planungsfreiheit zu überarbeiten. Hierzu wird darum gebeten, die beigefügten Anregungen, die auch der Städte- und Gemeindebund vorbringt, mit den eingeschobenen Ergänzungen zu berücksichtigen. Die nachfolgende Stellungnahme beschränkt sich auf die Bewertung von aus Sicht der Stadt Bad Münstereifel besonders wichtigen kommunalrelevanten Festlegungen. Zu 4. Klimaschutz und zu den Erneuerbaren Energien 4.-3 Klimaschutzplan (Ziel) Nach diesem Ziel sollen die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW umsetzen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Bei diesen Festlegungen handelt es sich um Ziele zum Ausbau erneuerbarer Energien, zur Energieeinsparung, zur Erhöhung der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie des Ressourcenschutzes, um nachhaltige Strategien und Maßnahmen, um die Klimaschutzziele sowie die im Klimaschutzplan genannten Zwischenziele und sektoralen Zwischenziele zu erreichen, und um sektor-spezifische Strategien und Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu begrenzen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW hat bereits in Ihrer Stellungnahme vom 16.01.2012 zum Entwurf des Klimaschutzgesetzes die Festlegung von Klimaschutzzielen in Raumordnungsplänen als Ziele der Raumordnung abgelehnt. Die in Ziel 4-3 vorgesehene Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzplans in den Regionalplänen widerspricht dem in den §§ 4 und 5 ROG normierten Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Diese Normen schreiben den umgekehrten Fall vor, nämlich die Bindungswirkung der Fachplanungsträger an raumordnerische Festlegungen. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - die Raumordnung eine Fachplanung konkretisieren muss, kann sie nicht mehr ihre Aufgabe als Gesamtplanung erfüllen und unterschiedliche Fachplanungen und Nutzungsansprüche an den Raum koordinieren und ausgleichen. Sie wird zum Ausführungsinstrument einer Fachplanung degradiert. Dieser Systembruch begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden dadurch verstärkt, dass die umfangreichen Ziele und Maßnahmen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt werden sollen, nicht bestimmt sind. Zum einen liegt der Klimaschutzplan NRW noch nicht vor. Zum anderen ist es erforderlich, dass sich die Ziele und Grundsätze aus dem LEP selbst, unmittelbar und hinreichend bestimmt ermitteln lassen. Das wird selbst dann nicht der Fall sein, wenn der Klimaschutzplan NRW verabschiedet sein wird. Insofern wird durch den Verweis auf den Klimaschutzplan NRW das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot verletzt. Der „Blankoscheck“ auf den Klimaschutzplan ist ungedeckt! Da hilft auch der Hinweis in Erläuterungen nicht, dass ein Raumbezug für die Umsetzung erforderlich ist (LEP-Entwurf, Seite 24, letzter Absatz). Zu 6. Siedlungsraum 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung ist der Entwurf des neuen LEP strategisch auf die Verringerung der Freirauminanspruchnahme ausgerichtet. Zielvorgabe ist, das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null zu reduzieren. Diese Vorgabe spiegelt sich insbesondere in den Festlegungen zum Siedlungsraum, womit sowohl Wohnbauflächen (Allgemeiner Siedlungsbereiche – ASB) als auch Gewerbeflächen (Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche – GIB) erfasst sind, wider. Sie sind von einem restriktiven Duktus geprägt, der die kommunale Planungshoheit erheblich einschränkt. Insofern wird seitens der Stadt Bad Münstereifel sowohl der Vorgabe exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele als auch den maßgeblichen, nachfolgend aufgeführten Festlegungen entgegen getreten. 6.1-2 Rücknahme von Siedlungsflächenreserven (Ziel) Die Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, wird seitens der Stadt Bad Münstereifel abgelehnt. Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des Bedarfsnachweises ist keine adäquate Kompensation der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen (Grundsatz) Nach diesem Grundsatz sollen Neudarstellungen von Siedlungsflächen auf Freiflächen nur dann erfolgen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Der Vorrang der Nutzung von Brachflächen verkennt die Probleme einer Nachfolgenutzung: Nutzungskonflikte mit Nachbarbebauungen, nicht ausreichende Grundstücksgrößen, hohe Abbruchkosten, keine oder geringere Besicherung solcher Grundstücke durch Banken aufgrund möglicher Altlasten, Sanierungshaftung des Nacheigentümers nach BBodSchG, Reserveflächenhaltung des Eigentümers. Zudem schweigen die Erläuterungen über die Voraussetzungen einer mangelnden Eignung. Die genannten Nachteile können letztlich dazu führen, dass sich keine Nutzer für eine entsprechende Fläche finden. Damit drohen Planungsspielräume der Stadt Bad Münstereifel verloren zu gehen. In der Festlegung sollte daher klargestellt werden, dass tatsächlich nicht zur Verfügung stehende oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen zu sanierende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang ausgenommen bleiben. 6.1-10 Flächentausch (Ziel) Das Ziel, wonach die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem Siedlungsraum (nur) möglich ist, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum umgewandelt wird, sollte als Grundsatz festgelegt werden. Damit bliebe die Festlegung einer Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich. Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die Entwicklung einer – noch im Freiraum liegenden – Fläche aus Gründen des steigenden Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in einem Teil des Stadtgebietes notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Stadtgebiet eine Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum umgewandelt werden muss. 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung (Ziel) Das Ziel legt überzogene Voraussetzungen für die Erweiterung von Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums fest: Diese soll nur möglich sein, wenn neben dem Nachweis des Bedarfs an zusätzlichen Bauflächen, planerisch gesicherte, aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächenreserven zurückgenommen werden (s.o. Ziel 6.1-2), keine geeignete Flächen im Siedlungsraum vorhanden sind und ein Flächentausch nicht möglich ist. Das Ziel schränkt die kommunale Planungshoheit in unangemessener Weise ein und wird daher von der Stadt Bad Münstereifel abgelehnt. Kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten und Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten bleibt. Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden Rahmenbedingungen werden aber verletzt, wenn nur dann neue Siedlungsflächen ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und selbst aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen sind. Dann kann die Stadt Bad Münstereifel auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen nicht mehr flexibel, teilweise auch überhaupt nicht mehr reagieren. Zu 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche 6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche (Ziel) Nach diesem Ziel soll die Siedlungsentwicklung in den Kommunen auf Allgemeine Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen. Der LEPEntwurf spricht von „zentralörtlich bedeutsamen ASB“. Dieser neue planerische Konzentrationsansatz ist in vorsorgender Reaktion auf die erwartete Bevölkerungsentwicklung folgerichtig, um ein hohes Niveau bezahlbarer Infrastruktur- und Daseinsvorsorgeeinrichtungen erhalten zu können. In jeder Kommune ist regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen, an dem langfristig mindestens die Tragfähigkeit für Einrichtungen der Grundversorgung gewährleistet sein soll. Zu begrüßen ist, dass die Regionalplanungsbehörden nach den Erläuterungen im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen verpflichtet sind, die zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den Kommunen festzulegen. 6.2-3 Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile (Grundsatz) Einen zu restriktiven Ansatz verfolgt hingegen dieser Grundsatz. Sein Ziel ist die Vermeidung eines wesentlichen Anwachsens Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern. Solche Ortsteile sollen auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, um eine langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen zu gewährleisten. Mit diesem Konzept wird die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr gehemmt. Das zu begrüßende Konzept der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB zur Gewährleistung einer tragfähigen Infrastruktur und Daseinsvorsorge darf in der Konsequenz nicht den anderen Ortsteilen von Bad Münstereifel jedwede Entwicklungsperspektive nehmen. Im Einzelfall mögen sich vor Ort die Gegebenheiten anders darstellen, so dass Planungen und Maßnahmen über die bloße Eigenentwicklung hinaus sinnvoll sein können. Die kommunale Planungshoheit verlangt mehr Planungsfreiheit und -flexibilität. Zu 6.5 Großflächiger Einzelhandel 6.5-2 Standorte des Großflächigen Einzelhandels mit Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen (Ziel) Gemäß dem LEP ist großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Ausnahmetatbestände sind jedoch zu restriktiv. Wenn aus städtebaulichen und / oder siedlungsstrukturellen Gründen das Zentrum die Nahversorgung nicht aufnehmen kann - wie in Bad Münstereifel -, müssen zur wohnortnahen Versorgung gerade mit den nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechende Märkte in zukunftsorientierten Größen an Standorten mit Wohnsiedlungszusammenhang und guter verkehrlicher Anbindung planbar sein. Hier darf nicht entgegengehalten werden, dass weniger geeignete Standorte nur deshalb gewählt werden müssen, weil sie im Zentrum oder näher am Zentrum liegen. Die städtebaulichen Argumente müssen in solchen Ausnahmesituationen im Sinne der Planungsvorgaben des Baugesetzbuches gegeneinander und untereinander auch mit denen des LEPs abwägbar sein. Insofern bittet die Stadt Bad Münstereifel darum, die Ausnahmeregelung flexibler zu gestalten und den LEP entsprechend ab zu ändern. Zu 10. Energieversorgung 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung (Ziel) Zur Erreichung ihrer Klimaschutzziele setzt die Landesregierung massiv auf den Ausbau der Windenergie. Dazu gibt sie verbindlich vor, dass die Träger der Regionalplanung Flächenumfänge von insgesamt ca. 54.000 ha als Vorranggebiete für die Windenergienutzung festlegen. Die Flächenkapazitäten sind der „Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, LANUV-Fachbericht 40“ (kurz: Potentialstudie Windenergie) entnommen. Sie entsprechen 1,6 % der Landesfläche. Im Sinne des Gegenstromprinzips sollen die Regionalplanungsbehörden auch die bauleitplanerisch dargestellten Konzentrationszonen im Hinblick auf ihre Eignung für die regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten prüfen. Da es zu Abweichungen zwischen den regional- und bauleitplanerischen Festlegungen von Standorten kommen kann, erfolgen die zeichnerischen Festlegungen von Standorten in den Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten. Dies ermöglicht zwar den kommunalen Planungsträgern außerhalb von regional-planerisch festgelegten Vorranggebieten, weitere Flächen für die Windenergienutzung in ihren Bauleitplänen darzustellen. Soweit die Regionalplanungsbehörde allerdings auf Flächen Vorranggebiete festlegt, für die auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung noch keine Windenergienutzung vorgesehen ist, sind die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, ihre Bauleitplanung anzupassen, da es sich bei einem Vorranggebiet um ein Ziel der Raumordnung handelt. Die Festlegung des Flächenumfangs als Ziel der Raumordnung wird seitens der Stadt Bad Münstereifel abgelehnt. Mengenvorgaben in Zielen der Raumordnung setzen umfassende empirische Untersuchungen voraus. Im Rahmen der landesweiten Potentialstudie Windenergie sind aber eine Vielzahl von für die Planung relevanten Kriterien nicht geprüft worden. Hier kommt bezogen auf das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel und auch der weiteren betroffenen Umgebung hinzu, dass die beiden Radioteleskope, Effelsberg und Stockert, vor Strahlungen, wie sie von Windkraftanlagen üblicherweise ausgehen zu schützen sind. Die Teleskope sind zum einen im Gebietsentwicklungsplan als Forschungseinrichtungen eingetragen und damit Ziel der Landesplanung. Zum anderen werden sie durch bundesrechtliche Vorgaben geschützt. Auf diese, relativ raumgreifende Einschränkung geht der LANUV-Bericht (Potentialstudie) nicht ein. Ähnliche Einschränkungen wird es auch im Bereich anderer Teleskope geben, so dass die aus der Studie abgeleiteten Potentiale insbesondere in dieser Hinsicht so nicht zur Verfügung stehen. Insofern sind die Flächen, die für die Bildung dieses Mengengerüsts zugrunde gelegt worden sind, nicht abschließend abgewogen worden. Der LEP-Entwurf trifft daher keine abschließende Entscheidung, ob in den einzelnen Planungsregionen tatsächlich geeignete Flächen im vorgegebenen Umfang vorhanden sind oder nicht. Nicht ausgeschlossen ist, dass es im Zuge der Flächenprüfung zu einer Reduzierung des Mengengerüsts in einzelnen Planungsregionen unter die Mengenvorgabe des LEP kommt. Auch eine Festlegung als Grundsatz der Raumordnung ist aus Sicht der Stadt Bad Münstereifel abzulehnen. Viele Kommunen haben ihre planerischen Möglichkeiten bereits in der Vergangenheit intensiv genutzt und eine Vielzahl von Windkraftflächen ausgewiesen. Für eine landesplanerische Steuerung fehlt es insoweit an der Erforderlichkeit. Nach einer Untersuchung zum Stand des Windenergieausbaus in NRW durch das Internationale Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR) waren alleine in den 262 an der Umfrage teilnehmenden Kommunen im Jahr 2012 481 Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit einer Fläche von 20.360 ha ausgewiesen. Im statistischen Mittel verfügt eine Kommune in NRW damit über 1,8 Konzentrationszonen mit einer Fläche von knapp 80 ha. Darüber hinaus bestätigt die Umfrage, dass 50 % der Kommunen aktuell ihr Gemeindegebiet zwecks Erweiterbarkeit der Flächen für die Windenergienutzung untersuchen (Repowering in NRW 2012 – Stand und Perspektiven, April 2013). Angesichts dieses Entwicklungsstandes sind Vorgaben des Landes zum weiteren Ausbau weder notwendig noch hilfreich. Vielmehr wird den Kommunen im Falle von Flächenausweisungen in den Regionalplänen die Möglichkeit, Bürgerbeteiligungsmodelle und andere Formen der kommunalen Partizipation zu organisieren, unnötig erschwert. Hilfreicher wäre vielmehr, das Beratungsangebot des Landes weiter auszubauen. Einer Festlegung des Flächenumfangs als Ziel und auch einer Festlegung des diesbezüglichen Grundsatzes der Raumordnung im neuen LEP muss daher widersprochen werden. Wichtig wäre jedoch stattdessen, die Erwähnung von Radioteleskopen mit ihren speziellen Anforderungen an den Schutz vor Störstrahlungen. Dies sind wie eingangs dargelegt, die Bewertung von auch aus Sicht der Stadt Bad Münstereifel besonders wichtigen kommunalrelevanten Festlegungen. Die als Anlage beigefügte umfassenden weitergehenden Bewertung der aus planungsrechtlicher Sicht bedeutsamen Festlegungen, wie sie auch der Städte- und Gemeindebund vorbringt, bringt die Stadt Bad Münstereifel im weiteren vor. Die Stadt Bad Münstereifel behält sich vor die vorgebrachte Stellungnahme noch zu ergänzen. I. A. Josef Laqua Stadt Bad Münstereifel Leiter des Amtes für Stadtentwicklung Wirtschaftsförderer 53902 Bad Münstereifel Tel. 02253 / 505 – 160