Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
79 kB
Datum
11.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
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Von: Laqua Josef
Gesendet: Donnerstag, 27. Februar 2014 12:18
An: 'landesplanung@stk.nrw.de'
Cc: Büttner Alexander; Schulz Erika
Betreff: Neuaufstellung des LEP NRW - Beteiligung der Stadt Bad Münstereifel
Betr.: Neuaufstellung des LEP NRW
Februar 2014
hier: Beteiligung der Stadt Bad Münstereifel
Die wesentlichen Aussagen in der Stellungnahme sind (auch in der Anlage) fett
hervorgehoben.
Die Stadt Bad Münstereifel begrüßt die Erarbeitung eines neuen Landesentwicklungsplans,
der die veränderten strukturellen Rahmenbedingungen aufgreift.
Die geplanten Festlegungen im LEP zu Freiraumschutz und Siedlungsraum schränken
jedoch die kommunale Planungshoheit zu stark ein und erschweren zumindest eine
eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der Stadt. Daher wird die
Landesplanungsbehörde aufgefordert, den LEP-Entwurf unter Berücksichtigung von
Überörtlichkeit, Überfachlichkeit, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zur Erhaltung einer
angemessenen kommunalen Planungsfreiheit zu überarbeiten. Hierzu wird darum gebeten,
die beigefügten Anregungen, die auch der Städte- und Gemeindebund vorbringt, mit den
eingeschobenen Ergänzungen zu berücksichtigen.
Die nachfolgende Stellungnahme beschränkt sich auf die Bewertung von aus Sicht der Stadt
Bad Münstereifel besonders wichtigen kommunalrelevanten Festlegungen.
Zu 4. Klimaschutz und zu den Erneuerbaren Energien
4.-3 Klimaschutzplan (Ziel)
Nach diesem Ziel sollen die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des
Klimaschutzplans NRW umsetzen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für
verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung
gesichert werden können. Bei diesen Festlegungen handelt es sich um Ziele zum Ausbau
erneuerbarer Energien, zur Energieeinsparung, zur Erhöhung der Ressourcen- und
Energieeffizienz sowie des Ressourcenschutzes, um nachhaltige Strategien und
Maßnahmen, um die Klimaschutzziele sowie die im Klimaschutzplan genannten
Zwischenziele und sektoralen Zwischenziele zu erreichen, und um sektor-spezifische
Strategien und Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu
begrenzen.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW hat bereits in Ihrer
Stellungnahme vom 16.01.2012 zum Entwurf des Klimaschutzgesetzes die Festlegung von
Klimaschutzzielen in Raumordnungsplänen als Ziele der Raumordnung abgelehnt. Die in
Ziel 4-3 vorgesehene Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzplans in
den Regionalplänen widerspricht dem in den §§ 4 und 5 ROG normierten Verhältnis
von Fachplanung zur Raumordnung. Diese Normen schreiben den umgekehrten Fall
vor, nämlich die Bindungswirkung der Fachplanungsträger an raumordnerische
Festlegungen. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - die Raumordnung eine Fachplanung
konkretisieren muss, kann sie nicht mehr ihre Aufgabe als Gesamtplanung erfüllen und
unterschiedliche Fachplanungen und Nutzungsansprüche an den Raum koordinieren und
ausgleichen. Sie wird zum Ausführungsinstrument einer Fachplanung degradiert. Dieser
Systembruch begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken.
Diese Bedenken werden dadurch verstärkt, dass die umfangreichen Ziele und
Maßnahmen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt
werden sollen, nicht bestimmt sind. Zum einen liegt der Klimaschutzplan NRW noch nicht
vor. Zum anderen ist es erforderlich, dass sich die Ziele und Grundsätze aus dem LEP
selbst, unmittelbar und hinreichend bestimmt ermitteln lassen. Das wird selbst dann nicht der
Fall sein, wenn der Klimaschutzplan NRW verabschiedet sein wird. Insofern wird durch den
Verweis auf den Klimaschutzplan NRW das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete
Bestimmtheitsgebot verletzt. Der „Blankoscheck“ auf den Klimaschutzplan ist ungedeckt! Da
hilft auch der Hinweis in Erläuterungen nicht, dass ein Raumbezug für die Umsetzung
erforderlich ist (LEP-Entwurf, Seite 24, letzter Absatz).
Zu 6. Siedlungsraum
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung ist der Entwurf des neuen LEP
strategisch auf die Verringerung der Freirauminanspruchnahme ausgerichtet. Zielvorgabe ist,
das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und
langfristig auf Netto-Null zu reduzieren. Diese Vorgabe spiegelt sich insbesondere in den
Festlegungen zum Siedlungsraum, womit sowohl Wohnbauflächen (Allgemeiner
Siedlungsbereiche – ASB) als auch Gewerbeflächen (Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiche – GIB) erfasst sind, wider. Sie sind von einem restriktiven
Duktus geprägt, der die kommunale Planungshoheit erheblich einschränkt. Insofern
wird seitens der Stadt Bad Münstereifel sowohl der Vorgabe exakt quantifizierter
Flächenverbrauchsziele als auch den maßgeblichen, nachfolgend aufgeführten
Festlegungen entgegen getreten.
6.1-2 Rücknahme von Siedlungsflächenreserven (Ziel)
Die Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr
besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche
Bauleitpläne umgesetzt sind, wird seitens der Stadt Bad Münstereifel abgelehnt. Soweit
diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die
verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale
Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die
Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde
(Bezirksplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des Bedarfsnachweises ist keine
adäquate Kompensation der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit.
6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen (Grundsatz)
Nach diesem Grundsatz sollen Neudarstellungen von Siedlungsflächen auf Freiflächen nur
dann erfolgen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen
wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen.
Der Vorrang der Nutzung von Brachflächen verkennt die Probleme einer
Nachfolgenutzung: Nutzungskonflikte mit Nachbarbebauungen, nicht ausreichende
Grundstücksgrößen, hohe Abbruchkosten, keine oder geringere Besicherung solcher
Grundstücke durch Banken aufgrund möglicher Altlasten, Sanierungshaftung des
Nacheigentümers nach BBodSchG, Reserveflächenhaltung des Eigentümers. Zudem
schweigen die Erläuterungen über die Voraussetzungen einer mangelnden Eignung.
Die genannten Nachteile können letztlich dazu führen, dass sich keine Nutzer für eine
entsprechende Fläche finden. Damit drohen Planungsspielräume der Stadt Bad Münstereifel
verloren zu gehen. In der Festlegung sollte daher klargestellt werden, dass tatsächlich
nicht zur Verfügung stehende oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen
zu sanierende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang ausgenommen bleiben.
6.1-10 Flächentausch (Ziel)
Das Ziel, wonach die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem
Siedlungsraum (nur) möglich ist, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter
Siedlungsraum im Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum umgewandelt wird,
sollte als Grundsatz festgelegt werden. Damit bliebe die Festlegung einer Abwägung mit den
konkreten örtlichen Belangen zugänglich.
Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die
tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür an
anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die Entwicklung
einer – noch im Freiraum liegenden – Fläche aus Gründen des steigenden Wohnbedarfs
oder des Gewerbeflächenbedarfs in einem Teil des Stadtgebietes notwendig, darf seine
Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon abhängig gemacht werden, dass dafür an
anderer Stelle im Stadtgebiet eine Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt
werden könnte, in Freiraum umgewandelt werden muss.
6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung (Ziel)
Das Ziel legt überzogene Voraussetzungen für die Erweiterung von Siedlungsraum zu
Lasten des Freiraums fest: Diese soll nur möglich sein, wenn neben dem Nachweis des
Bedarfs an zusätzlichen Bauflächen, planerisch gesicherte, aber nicht mehr benötigte
Siedlungsflächenreserven zurückgenommen werden (s.o. Ziel 6.1-2), keine geeignete
Flächen im Siedlungsraum vorhanden sind und ein Flächentausch nicht möglich ist.
Das Ziel schränkt die kommunale Planungshoheit in unangemessener Weise ein und
wird daher von der Stadt Bad Münstereifel abgelehnt. Kommunale Planungshoheit setzt
voraus, dass den Städten und Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und
Planungsmöglichkeit erhalten bleibt. Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur
Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur
eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von
Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und
Entwicklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden Rahmenbedingungen
werden aber verletzt, wenn nur dann neue Siedlungsflächen ausgewiesen werden
dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und selbst aus dem
Flächennutzungsplan herausgenommen sind. Dann kann die Stadt Bad Münstereifel
auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen nicht mehr flexibel, teilweise auch überhaupt
nicht mehr reagieren.
Zu 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche
6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche (Ziel)
Nach diesem Ziel soll die Siedlungsentwicklung in den Kommunen auf Allgemeine
Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an
öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen. Der LEPEntwurf spricht von „zentralörtlich bedeutsamen ASB“. Dieser neue planerische
Konzentrationsansatz ist in vorsorgender Reaktion auf die erwartete
Bevölkerungsentwicklung folgerichtig, um ein hohes Niveau bezahlbarer Infrastruktur- und
Daseinsvorsorgeeinrichtungen erhalten zu können. In jeder Kommune ist regionalplanerisch
mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen, an dem langfristig mindestens
die Tragfähigkeit für Einrichtungen der Grundversorgung gewährleistet sein soll. Zu
begrüßen ist, dass die Regionalplanungsbehörden nach den Erläuterungen im Vorfeld von
Regionalplanfortschreibungen verpflichtet sind, die zentralörtlich bedeutsamen ASB in
Abstimmung mit den Kommunen festzulegen.
6.2-3 Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile (Grundsatz)
Einen zu restriktiven Ansatz verfolgt hingegen dieser Grundsatz. Sein Ziel ist die Vermeidung
eines wesentlichen Anwachsens Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne zentralörtlich
bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern. Solche
Ortsteile sollen auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, um eine langfristige Sicherung
insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen zu gewährleisten.
Mit diesem Konzept wird die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr
gehemmt. Das zu begrüßende Konzept der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB zur
Gewährleistung einer tragfähigen Infrastruktur und Daseinsvorsorge darf in der
Konsequenz nicht den anderen Ortsteilen von Bad Münstereifel jedwede
Entwicklungsperspektive nehmen. Im Einzelfall mögen sich vor Ort die Gegebenheiten
anders darstellen, so dass Planungen und Maßnahmen über die bloße Eigenentwicklung
hinaus sinnvoll sein können. Die kommunale Planungshoheit verlangt mehr Planungsfreiheit
und -flexibilität.
Zu 6.5 Großflächiger Einzelhandel
6.5-2 Standorte des Großflächigen Einzelhandels mit Kernsortimenten nur in zentralen
Versorgungsbereichen (Ziel)
Gemäß dem LEP ist großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur
in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Die
Ausnahmetatbestände sind jedoch zu restriktiv.
Wenn aus städtebaulichen und / oder siedlungsstrukturellen Gründen das Zentrum die
Nahversorgung nicht aufnehmen kann - wie in Bad Münstereifel -, müssen zur wohnortnahen
Versorgung gerade mit den nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechende Märkte in
zukunftsorientierten Größen an Standorten mit Wohnsiedlungszusammenhang und guter
verkehrlicher Anbindung planbar sein. Hier darf nicht entgegengehalten werden, dass
weniger geeignete Standorte nur deshalb gewählt werden müssen, weil sie im
Zentrum oder näher am Zentrum liegen. Die städtebaulichen Argumente müssen in
solchen Ausnahmesituationen
im Sinne der Planungsvorgaben des Baugesetzbuches gegeneinander und
untereinander auch mit denen des LEPs abwägbar sein.
Insofern bittet die Stadt Bad Münstereifel darum, die Ausnahmeregelung flexibler zu
gestalten und den LEP entsprechend ab zu ändern.
Zu 10. Energieversorgung
10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung (Ziel)
Zur Erreichung ihrer Klimaschutzziele setzt die Landesregierung massiv auf den Ausbau der
Windenergie. Dazu gibt sie verbindlich vor, dass die Träger der Regionalplanung
Flächenumfänge von insgesamt ca. 54.000 ha als Vorranggebiete für die
Windenergienutzung festlegen. Die Flächenkapazitäten sind der „Potentialstudie
Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, LANUV-Fachbericht 40“ (kurz:
Potentialstudie Windenergie) entnommen. Sie entsprechen 1,6 % der Landesfläche.
Im Sinne des Gegenstromprinzips sollen die Regionalplanungsbehörden auch die
bauleitplanerisch dargestellten Konzentrationszonen im Hinblick auf ihre Eignung für die
regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten prüfen. Da es zu Abweichungen
zwischen den regional- und bauleitplanerischen Festlegungen von Standorten kommen
kann, erfolgen die zeichnerischen Festlegungen von Standorten in den Regionalplänen als
Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten. Dies ermöglicht zwar den
kommunalen Planungsträgern außerhalb von regional-planerisch festgelegten
Vorranggebieten, weitere Flächen für die Windenergienutzung in ihren Bauleitplänen
darzustellen. Soweit die Regionalplanungsbehörde allerdings auf Flächen Vorranggebiete
festlegt, für die auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung noch keine
Windenergienutzung vorgesehen ist, sind die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 4 BauGB
verpflichtet, ihre Bauleitplanung anzupassen, da es sich bei einem Vorranggebiet um ein Ziel
der Raumordnung handelt.
Die Festlegung des Flächenumfangs als Ziel der Raumordnung wird seitens der Stadt
Bad Münstereifel abgelehnt.
Mengenvorgaben in Zielen der Raumordnung setzen umfassende empirische
Untersuchungen voraus. Im Rahmen der landesweiten Potentialstudie Windenergie sind
aber eine Vielzahl von für die Planung relevanten Kriterien nicht geprüft worden. Hier
kommt bezogen auf das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel und auch der weiteren
betroffenen Umgebung hinzu, dass die beiden Radioteleskope, Effelsberg und Stockert,
vor Strahlungen, wie sie von Windkraftanlagen üblicherweise ausgehen zu schützen
sind.
Die Teleskope sind zum einen im Gebietsentwicklungsplan als
Forschungseinrichtungen eingetragen und damit Ziel der Landesplanung. Zum
anderen werden sie durch bundesrechtliche Vorgaben geschützt. Auf diese, relativ
raumgreifende Einschränkung geht der LANUV-Bericht (Potentialstudie) nicht ein.
Ähnliche Einschränkungen wird es auch im Bereich anderer Teleskope geben, so dass
die aus der Studie abgeleiteten Potentiale insbesondere in dieser Hinsicht so nicht zur
Verfügung stehen.
Insofern sind die Flächen, die für die Bildung dieses Mengengerüsts zugrunde gelegt worden
sind, nicht abschließend abgewogen worden. Der LEP-Entwurf trifft daher keine
abschließende Entscheidung, ob in den einzelnen Planungsregionen tatsächlich geeignete
Flächen im vorgegebenen Umfang vorhanden sind oder nicht. Nicht ausgeschlossen ist,
dass es im Zuge der Flächenprüfung zu einer Reduzierung des Mengengerüsts in einzelnen
Planungsregionen unter die Mengenvorgabe des LEP kommt.
Auch eine Festlegung als Grundsatz der Raumordnung ist aus Sicht der Stadt Bad
Münstereifel abzulehnen. Viele Kommunen haben ihre planerischen Möglichkeiten bereits
in der Vergangenheit intensiv genutzt und eine Vielzahl von Windkraftflächen ausgewiesen.
Für eine landesplanerische Steuerung fehlt es insoweit an der Erforderlichkeit. Nach einer
Untersuchung zum Stand des Windenergieausbaus in NRW durch das Internationale
Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR) waren alleine in den 262 an der Umfrage
teilnehmenden Kommunen im Jahr 2012 481 Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
mit einer Fläche von 20.360 ha ausgewiesen. Im statistischen Mittel verfügt eine Kommune
in NRW damit über 1,8 Konzentrationszonen mit einer Fläche von knapp 80 ha. Darüber
hinaus bestätigt die Umfrage, dass 50 % der Kommunen aktuell ihr Gemeindegebiet zwecks
Erweiterbarkeit der Flächen für die Windenergienutzung untersuchen (Repowering in NRW
2012 – Stand und Perspektiven, April 2013). Angesichts dieses Entwicklungsstandes
sind Vorgaben des Landes zum weiteren Ausbau weder notwendig noch hilfreich.
Vielmehr wird den Kommunen im Falle von Flächenausweisungen in den Regionalplänen
die Möglichkeit, Bürgerbeteiligungsmodelle und andere Formen der kommunalen
Partizipation zu organisieren, unnötig erschwert. Hilfreicher wäre vielmehr, das
Beratungsangebot des Landes weiter auszubauen.
Einer Festlegung des Flächenumfangs als Ziel und auch einer Festlegung des
diesbezüglichen Grundsatzes der Raumordnung im neuen LEP muss daher
widersprochen werden. Wichtig wäre jedoch stattdessen, die Erwähnung von
Radioteleskopen mit ihren speziellen Anforderungen an den Schutz vor
Störstrahlungen.
Dies sind wie eingangs dargelegt, die Bewertung von auch aus Sicht der Stadt Bad
Münstereifel besonders wichtigen kommunalrelevanten Festlegungen.
Die als Anlage beigefügte umfassenden weitergehenden Bewertung der aus
planungsrechtlicher Sicht bedeutsamen Festlegungen, wie sie auch der Städte- und
Gemeindebund vorbringt, bringt die Stadt Bad Münstereifel im weiteren vor.
Die Stadt Bad Münstereifel behält sich vor die vorgebrachte Stellungnahme noch zu
ergänzen.
I. A. Josef Laqua
Stadt Bad Münstereifel
Leiter des Amtes für Stadtentwicklung
Wirtschaftsförderer
53902 Bad Münstereifel
Tel. 02253 / 505 – 160