Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
155 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 03.02.2014
- Der Bürgermeister Az: SW 21
Nr. der Ratsdrucksache: 1258-IX
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
19.03.2014
Rat
25.03.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - der Stadt Bad
Münstereifel vom 25.06.1997
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Berichterstatter: Frau Heller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
SW 1
SW 2
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1258-IX
1. Sachverhalt:
Aufgrund des geänderten Landeswassergesetz NRW sowie der zum 09.11.2013 in Kraft getretenen Verordnung zur Selbstüberwachung für Abwasserleitungen (SüwVO Abw 2013) hat der Städte- und Gemeindebund NRW ein neues Muster einer Entwässerungssatzung mit dem Stand
29.11.2013 erarbeitet und mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes NRW abgestimmt.
Die dort aufgeführten Änderungsvorschläge wurden weiterstgehend übernommen und sind der als
Anlage 1 beigefügten Synopse zu entnehmen.
Im Folgenden seien die Änderungen kurz erläutert:
a) Nach §§ 4 Absatz 2, 6 KAG NRW werden Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die
Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben. Die Stadt kann hierzu dezentrale und zentrale Abwasseranlagen zu einer wirtschaftlichen Einheit widmen.
Auch Auffang- und Ableitungsgräben wie z.B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben können
bezogen auf die Niederschlagswasserbeseitigung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet werden. Der Satzungstext in § 1 Absatz 2 stellt klar, dass durch die
Benutzung dieser Anlagen ebenfalls der Gebührentatbestand erfüllt ist.
b) Der Satzungstext sieht in § 8 Absatz 2 vor, dass Anschlussnehmer sowie Straßenbaulastträger verpflichtet werden können, verschmutztes Niederschlagswasser auf dem Grundstück bzw. der Straße vorzubehandeln, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers eine Pflicht der Stadt zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass des
Umweltministeriums NRW vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) auslöst und
dadurch für die Stadt eine Vorbehandlungsanlage an der Einleitungsstelle des öffentlichen
Regenwasserkanals in das Gewässer (wie z.B. ein Regenklärbecken) eingespart werden
kann.
c) Der § 8 Absatz 3 stellt eine Anpassung an das verschärfte Tierseuchenrecht gemäß DüngemittelVerordnung (DüMV) dar, welche exakt dem Text der Mustersatzung entspricht.
d) Zur Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser oder zur Gartenbewässerung soll § 11 verdeutlichen, dass dies nicht die generell geltende Anschluss- und Benutzungsverpflichtung der öffentlichen Abwasseranlage ausschließt, da gemäß dem Satzungstext ein Überlauf an den Abwasserkanal dennoch vorhanden sein muss.
e) § 15 enthielt bislang einen Verweis auf die bestehende Pflicht zur Prüfung privater Abwasserleitungen durch Sachkundige gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW sowie auf die gesonderte Fristensatzung vom 15.12.2010. Nach Änderung des LWG NRW und Erlass der
SüwVO Abw 2013 wird jedoch keine Veranlassung mehr für eine Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben gesehen. Die gesonderte Fristensatzung soll daher aufgehoben werden.
Stattdessen soll § 15 der Entwässerungssatzung zumindest ausführliche Hinweise auf die
allgemeinen Voraussetzungen für die Prüfpflicht privater Abwasserleitungen unter Bezugnahme auf die SüwVO Abw 2013 enthalten. Weitere Informationen hierzu können auch der
RD Nr. 1255-IX entnommen werden.
f)
Ordnungswidrigkeitstatbestände sind in § 14 SüwVO Abw NRW 2013 sowie § 161 Abs. 1
Nr. 4 LWG NRW geregelt. Die Stadt selbst kann in der Entwässerungssatzung lediglich
regeln, dass ordnungswidrig handelt, wer die Vorlagepflicht für die Prüfbescheinigung nicht
erfüllt (§ 21 Absatz 1 Satz 11).
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2. Rechtliche Würdigung
Anpassung an die neue Rechtslage (geändertes LWG NRW, SüwVO Abw 2013)
3. Finanzielle Auswirkungen
Vermeidung von Investitionen in Vorbehandlungsanlagen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Änderung der Entwässerungssatzung
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel
vom 25.06.1997 wird in der Fassung des als Anlage 2 zur RD Nr. 1258-XI vorliegenden Entwurfes
beschlossen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.