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Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
155 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997) Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997) Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 03.02.2014 - Der Bürgermeister Az: SW 21 Nr. der Ratsdrucksache: 1258-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 19.03.2014 Rat 25.03.2014 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Frau Heller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR SW 1 SW 2 _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1258-IX 1. Sachverhalt: Aufgrund des geänderten Landeswassergesetz NRW sowie der zum 09.11.2013 in Kraft getretenen Verordnung zur Selbstüberwachung für Abwasserleitungen (SüwVO Abw 2013) hat der Städte- und Gemeindebund NRW ein neues Muster einer Entwässerungssatzung mit dem Stand 29.11.2013 erarbeitet und mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW abgestimmt. Die dort aufgeführten Änderungsvorschläge wurden weiterstgehend übernommen und sind der als Anlage 1 beigefügten Synopse zu entnehmen. Im Folgenden seien die Änderungen kurz erläutert: a) Nach §§ 4 Absatz 2, 6 KAG NRW werden Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben. Die Stadt kann hierzu dezentrale und zentrale Abwasseranlagen zu einer wirtschaftlichen Einheit widmen. Auch Auffang- und Ableitungsgräben wie z.B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben können bezogen auf die Niederschlagswasserbeseitigung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet werden. Der Satzungstext in § 1 Absatz 2 stellt klar, dass durch die Benutzung dieser Anlagen ebenfalls der Gebührentatbestand erfüllt ist. b) Der Satzungstext sieht in § 8 Absatz 2 vor, dass Anschlussnehmer sowie Straßenbaulastträger verpflichtet werden können, verschmutztes Niederschlagswasser auf dem Grundstück bzw. der Straße vorzubehandeln, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers eine Pflicht der Stadt zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass des Umweltministeriums NRW vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) auslöst und dadurch für die Stadt eine Vorbehandlungsanlage an der Einleitungsstelle des öffentlichen Regenwasserkanals in das Gewässer (wie z.B. ein Regenklärbecken) eingespart werden kann. c) Der § 8 Absatz 3 stellt eine Anpassung an das verschärfte Tierseuchenrecht gemäß DüngemittelVerordnung (DüMV) dar, welche exakt dem Text der Mustersatzung entspricht. d) Zur Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser oder zur Gartenbewässerung soll § 11 verdeutlichen, dass dies nicht die generell geltende Anschluss- und Benutzungsverpflichtung der öffentlichen Abwasseranlage ausschließt, da gemäß dem Satzungstext ein Überlauf an den Abwasserkanal dennoch vorhanden sein muss. e) § 15 enthielt bislang einen Verweis auf die bestehende Pflicht zur Prüfung privater Abwasserleitungen durch Sachkundige gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW sowie auf die gesonderte Fristensatzung vom 15.12.2010. Nach Änderung des LWG NRW und Erlass der SüwVO Abw 2013 wird jedoch keine Veranlassung mehr für eine Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben gesehen. Die gesonderte Fristensatzung soll daher aufgehoben werden. Stattdessen soll § 15 der Entwässerungssatzung zumindest ausführliche Hinweise auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Prüfpflicht privater Abwasserleitungen unter Bezugnahme auf die SüwVO Abw 2013 enthalten. Weitere Informationen hierzu können auch der RD Nr. 1255-IX entnommen werden. f) Ordnungswidrigkeitstatbestände sind in § 14 SüwVO Abw NRW 2013 sowie § 161 Abs. 1 Nr. 4 LWG NRW geregelt. Die Stadt selbst kann in der Entwässerungssatzung lediglich regeln, dass ordnungswidrig handelt, wer die Vorlagepflicht für die Prüfbescheinigung nicht erfüllt (§ 21 Absatz 1 Satz 11). Seite 3 von Ratsdrucksache 1258-IX 2. Rechtliche Würdigung Anpassung an die neue Rechtslage (geändertes LWG NRW, SüwVO Abw 2013) 3. Finanzielle Auswirkungen Vermeidung von Investitionen in Vorbehandlungsanlagen 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Änderung der Entwässerungssatzung 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997 wird in der Fassung des als Anlage 2 zur RD Nr. 1258-XI vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.