Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
30 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur RD Nr. 1258 -IX
5. Satzung vom ___________
zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - der Stadt
Bad Münstereifel vom 25.06.1997
Aufgrund der
-
§§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art.
3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 564),
- der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180),
- des § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013
(GV NRW 2013, S. 135ff.) sowie
- der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602
ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013)
hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am ____________ folgende
Satzung beschlossen:
Art. 1
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Zur
öffentlichen
Abwasseranlage
gehören
auch
dezentrale
öffentliche
Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z.B.
Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage
gewidmet worden sind.“
b) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
Art. 2
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) § 8 erhält folgende Überschrift:
„§ 8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen“
b) die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
„(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Vorbehandlung
(Vorreinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu
errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage
angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die
Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004
(MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) auslöst. Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt
insbesondere für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die
öffentliche Abwasseranlage einleiten.
(3) Stoffe
aus
Verarbeitungsbetrieben
tierischer
Nebenprodukte
und
von
Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der
Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den
Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen
Maschenweite von 2 mm geführt werden.
(4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den
einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann
darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung
der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen
Abwasseranlage erforderlich ist.
(5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in
Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der
öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.“
Art. 3
§ 11 Satz 2 wird um folgenden Satzteil ergänzt:
„und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von
Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.“
Art. 4
§ 15 erhält folgende Fassung:
„§ 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater Abwasserleitungen gilt die
Verordnung
zur
Selbstüberwachung
von
Abwasseranlagen
(Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013). Private
Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1
SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an
die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße
Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber
der Stadt.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch
anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte
private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit
diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter
der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie
zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von
der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur
alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten
Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt
wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den
§§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat der
Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der
Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer
Errichtung oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und
Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende
Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw
NRW 2013.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8
Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610
als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine
abweichenden Regelungen trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und
Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013
zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW
2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt
durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8
SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit
eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und
Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013
keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der
Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich
aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den
Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt gemäß § 10
Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall
entscheiden.“
Art. 5
§ 21 Absatz 1 Satz 11 erhält folgende Fassung:
„§ 15
die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt
entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung nicht vorlegt.“
Art. 6
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.