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Beschlussvorlage (Anlage 1_Synopse 5. ÄS)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
50 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
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Anlage 1 zur RD.-Nr. 1258 SYNOPSE zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997 (Änderungen sind in Fettkursiv gedruckt) 4. Änderungssatzung (alt) Mustersatzung (Stand: 29.11.2013) 5. Änderungssatzung (neu) §1 Allgemeines §1 Allgemeines §1 Allgemeines (2) (2) […] […] . §8 Abscheideanlagen (2) […] Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören (2) […] Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlaauch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. gen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben, wie z.B. Straßen- bzw. WeAbleitungsgräben, wie z.B. Straßen- bzw. Wegegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlilichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. chen Abwasseranlage gewidmet worden sind. […] […] §8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen §8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen Für die Einleitung von Niederschlags- (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Vorbehandlung (Vorreinivon der Stadt eine Vorbehandlung (Vorreinigung) wasser kann von der Stadt eine Vorbegung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in eihandlung auf dem Grundstück des Anin einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenner von ihm zu errichtenden und zu betreibenden schlussnehmers in einer von ihm zu erden Abscheide- oder sonstigen VorbehandAbscheide- oder sonstigen Vorbehandlungsanrichtenden und zu betreibenden Ablage angeordnet werden, wenn der Verschmutlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verscheideanlage angeordnet werden, schmutzungsgrad des Niederschlagswassers für zungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt wenn der Verschmutzungsgrad des Niedie Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog. derschlagswassers für die Stadt eine Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 Pflicht zur Vorbehandlung auslöst. S. 583ff.) auslöst. Die vorstehende Vorbehand(MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) auslöst. Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt insbesonlungspflicht gilt insbesondere für Straßenbaudere für Straßenbaulastträger, die das Straßenlastträger, die das Straßenoberflächenwasser in oberflächenwasser in die öffentliche Abwasdie öffentliche Abwasseranlage einleiten. seranlage einleiten. Seite 1 von 5 Anlage 1 zur RD.-Nr. 1258 (3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer (3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verord10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Vernung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den schlussnehmer durch ein FeststoffrückhalteAnschlussnehmer durch ein Feststoffrückhalsystem mit einer maximalen Maschenweite von tesystem mit einer maximalen Maschenweite 2 mm geführt werden. von 2 mm geführt werden. (3) Die Abscheider und deren Betrieb müs- (4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehand- (4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägilungsanlagen und deren Betrieb müssen den einsen den einschlägigen technischen und gen technischen und rechtlichen Anforderungen schlägigen technischen und rechtlichen Anforderechtlichen Anforderungen entsprechen. entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgerungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber Die Stadt kann darüber hinausgehende hende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Anforderungen an den Bau, den Betrieb die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stelund die Unterhaltung der Abscheider im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwaslen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öfstellen, sofern dies im Einzelfall zum seranlage erforderlich ist. fentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. Das Abscheidegut ist in Übereinstim- (5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der (5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vormit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen mung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entschriften zu entsorgen und darf der öfund dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht sorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlafentlichen Abwasseranlage nicht zugezugeführt werden. ge nicht zugeführt werden. führt werden. (4) § 11 Nutzung des Niederschlagswassers […] § 11 Nutzung des Niederschlagswassers § 11 Nutzung des Niederschlagswassers […] und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. Ein Verzicht auf die Abwasserüberlassung kommt nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW nur bei solchen Grundstücken in Betracht, die bereits an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen sind. […] und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von NachbarGrundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. Seite 2 von 5 Anlage 1 zur RD.-Nr. 1258 § 15 Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) § 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen § 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen Für die Dichtheitsprüfung privater Ab- (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater Abwasserleitungen gilt die Verordnung wasserleitungen gelten die Bestimmunprivater Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen gen des § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW. zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – Für welche Grundstücke und zu wel(Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleichem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 bei privaten Abwasserleitungen durchtungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW zuführen ist, ergibt sich aus § 61 a Abs. 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die 3 bis 6 LWG NRW sowie einer gesonAnforderungen an die Abwasserbeseitigung Anforderungen an die Abwasserbeseitigung derten Satzung der Stadt. eingehalten werden. Hierzu gehört auch die eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW lassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde. gegenüber der Stadt. (2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW NRW durchgeführt werden. Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 2013 durchgeführt werden. durchgeführt werden. (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder FortleiAbwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem verten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich mischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Kellerverzweigter Leitungen unter der KellerBodenplatte oder der Bodenplatte des GebäuBodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigedes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. schächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die die zur alleinigen Ableitung von Niederzur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasschlagswasser dienen und Leitungen, die in ser dienen und Leitungen, die in dichten dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass Schutzrohren so verlegt sind, dass austretenaustretendes Abwasser aufgefangen und erdes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. kannt wird. Seite 3 von 5 Anlage 1 zur RD.-Nr. 1258 (4) Für welche Grundstücke und zu welchem (4) Für welche Grundstücke und zu welchem ZeitZeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei fung bei privaten Abwasserleitungen durchzuprivaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, führen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 Süwergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW VO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der ErbbaubeAbw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private rechtigte private Abwasserleitungen, die Abwasserleitungen, die Schmutzwasser fühSchmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung ren, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer weoder nach ihrer wesentlicher Änderung unversentlicher Änderung unverzüglich von Sachzüglich von Sachkundigen nach den allgemein kundigen nach den allgemein anerkannten anerkannten Regeln der Technik auf deren ZuRegeln der Technik auf deren Zustand und stand und Funktonstüchtigkeit prüfen zu lasFunktonstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die sen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestePrüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abhende Abwasserleitungen ergeben sich im Übwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus rigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. NRW 2013. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein aner30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO te Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw Abw NRW 2013 keine abweichenden RegelunNRW 2013 keine abweichenden Regelungen gen trifft. trifft. (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsdas Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage fung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieder SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. ren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlanebst Anlagen ist der Stadt bzw. Gemeinde gen ist der Stadt durch den Grundstückseigendurch den Grundstückseigentümer oder Erbtümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. bauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Hilfestellung durch die Stadt bzw. Gemeinde erStadt erfolgen kann. folgen kann. Seite 4 von 5 Anlage 1 zur RD.-Nr. 1258 (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtig01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 keit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten PrüSüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung fung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anden zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. forderungen entsprochen haben. (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanie- (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus rungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW Stadt bzw. Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im EinzelSüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem fall entscheiden. Ermessen im Einzelfall entscheiden. (1) S. 11. § 15 Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen lässt. § 21 Ordnungswidrigkeiten § 21 Ordnungswidrigkeiten § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) S. 11. (1) S. 11. § 15 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Gemeinde entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung nicht vorlegt. Seite 5 von 5 § 15 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung nicht vorlegt.