Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
50 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur RD.-Nr. 1258
SYNOPSE
zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997
(Änderungen sind in Fettkursiv gedruckt)
4. Änderungssatzung
(alt)
Mustersatzung
(Stand: 29.11.2013)
5. Änderungssatzung
(neu)
§1
Allgemeines
§1
Allgemeines
§1
Allgemeines
(2)
(2) […] […]
.
§8
Abscheideanlagen
(2)
[…] Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören (2) […] Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören
auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlaauch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw.
gen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw.
Ableitungsgräben, wie z.B. Straßen- bzw. WeAbleitungsgräben, wie z.B. Straßen- bzw. Wegegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlilichen Abwasseranlage gewidmet worden sind.
chen Abwasseranlage gewidmet worden sind.
[…]
[…]
§8
Abscheide- und sonstige
Vorbehandlungsanlagen
§8
Abscheide- und sonstige
Vorbehandlungsanlagen
Für die Einleitung von Niederschlags- (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann
von der Gemeinde eine Vorbehandlung (Vorreinivon der Stadt eine Vorbehandlung (Vorreinigung)
wasser kann von der Stadt eine Vorbegung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers
auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in eihandlung auf dem Grundstück des Anin einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenner von ihm zu errichtenden und zu betreibenden
schlussnehmers in einer von ihm zu erden Abscheide- oder sonstigen VorbehandAbscheide- oder sonstigen Vorbehandlungsanrichtenden und zu betreibenden Ablage angeordnet werden, wenn der Verschmutlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verscheideanlage
angeordnet
werden,
schmutzungsgrad des Niederschlagswassers für
zungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt
wenn der Verschmutzungsgrad des Niedie Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung
eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog.
derschlagswassers für die Stadt eine
Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004,
nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004
Pflicht zur Vorbehandlung auslöst.
S. 583ff.) auslöst. Die vorstehende Vorbehand(MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) auslöst. Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt insbesonlungspflicht gilt insbesondere für Straßenbaudere für Straßenbaulastträger, die das Straßenlastträger, die das Straßenoberflächenwasser in
oberflächenwasser in die öffentliche Abwasdie öffentliche Abwasseranlage einleiten.
seranlage einleiten.
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Anlage 1 zur RD.-Nr. 1258
(3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer (3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer
Nebenprodukte und von Schlachtabwässern
Nebenprodukte und von Schlachtabwässern
aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10
aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und
(Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verord10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Vernung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den
schlussnehmer durch ein FeststoffrückhalteAnschlussnehmer durch ein Feststoffrückhalsystem mit einer maximalen Maschenweite von
tesystem mit einer maximalen Maschenweite
2 mm geführt werden.
von 2 mm geführt werden.
(3) Die Abscheider und deren Betrieb müs- (4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehand- (4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägilungsanlagen und deren Betrieb müssen den einsen den einschlägigen technischen und
gen technischen und rechtlichen Anforderungen
schlägigen technischen und rechtlichen Anforderechtlichen Anforderungen entsprechen.
entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgerungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber
Die Stadt kann darüber hinausgehende
hende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und
hinausgehende Anforderungen an den Bau, den
Anforderungen an den Bau, den Betrieb
die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies
Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stelund die Unterhaltung der Abscheider
im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwaslen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öfstellen, sofern dies im Einzelfall zum
seranlage erforderlich ist.
fentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
Schutz der öffentlichen Abwasseranlage
erforderlich ist.
Das Abscheidegut ist in Übereinstim- (5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der (5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der
Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung
Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vormit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen
mung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entschriften zu entsorgen und darf der öfund dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht
sorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlafentlichen Abwasseranlage nicht zugezugeführt werden.
ge nicht zugeführt werden.
führt werden.
(4)
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
[…]
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
[…] und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken
durch
Niederschlagswasser
ausgeschlossen werden kann. Ein Verzicht auf die
Abwasserüberlassung kommt nach § 53 Abs. 3 a
Satz 2 LWG NRW nur bei solchen Grundstücken in
Betracht, die bereits an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen sind.
[…] und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von NachbarGrundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.
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Anlage 1 zur RD.-Nr. 1258
§ 15
Dichtheitsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen
(1)
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
Für die Dichtheitsprüfung privater Ab- (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei
privater Abwasserleitungen gilt die Verordnung
wasserleitungen gelten die Bestimmunprivater Abwasserleitungen gilt die Verordnung
zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
gen des § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW.
zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
(Selbstüberwachungsverordnung Abwasser –
Für welche Grundstücke und zu wel(Selbstüberwachungsverordnung Abwasser –
SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleichem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung
SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61
bei privaten Abwasserleitungen durchtungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61
Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW
Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW
zuführen ist, ergibt sich aus § 61 a Abs.
2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die
2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die
3 bis 6 LWG NRW sowie einer gesonAnforderungen an die Abwasserbeseitigung
Anforderungen an die Abwasserbeseitigung
derten Satzung der Stadt.
eingehalten werden. Hierzu gehört auch die
eingehalten werden. Hierzu gehört auch die
ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW
lassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW
gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde.
gegenüber der Stadt.
(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten
Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte
Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte
Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG
Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW
NRW durchgeführt werden.
Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013
2013 durchgeführt werden.
durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im
Erdreich oder unzugänglich verlegte private
Erdreich oder unzugänglich verlegte private
Abwasserleitungen zum Sammeln oder FortleiAbwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem verten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich
mischten Niederschlagswasser einschließlich
verzweigter Leitungen unter der Kellerverzweigter Leitungen unter der KellerBodenplatte oder der Bodenplatte des GebäuBodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigedes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen.
schächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen.
Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach §
Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7
7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen,
Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die
die zur alleinigen Ableitung von Niederzur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasschlagswasser dienen und Leitungen, die in
ser dienen und Leitungen, die in dichten
dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass
Schutzrohren so verlegt sind, dass austretenaustretendes Abwasser aufgefangen und erdes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
kannt wird.
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Anlage 1 zur RD.-Nr. 1258
(4)
Für welche Grundstücke und zu welchem (4) Für welche Grundstücke und zu welchem ZeitZeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei
fung bei privaten Abwasserleitungen durchzuprivaten Abwasserleitungen durchzuführen ist,
führen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 Süwergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW
VO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV
2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat
Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des
der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8
Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO
Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der ErbbaubeAbw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private
rechtigte
private
Abwasserleitungen,
die
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser fühSchmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung
ren, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer weoder nach ihrer wesentlicher Änderung unversentlicher Änderung unverzüglich von Sachzüglich von Sachkundigen nach den allgemein
kundigen nach den allgemein anerkannten
anerkannten Regeln der Technik auf deren ZuRegeln der Technik auf deren Zustand und
stand und Funktonstüchtigkeit prüfen zu lasFunktonstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die
sen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestePrüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abhende Abwasserleitungen ergeben sich im Übwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus
rigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw
§ 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013.
NRW 2013.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen
nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach
nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik
den allgemein anerkannten Regeln der Technik
durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4
durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4
SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil
SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil
30 und die DIN EN 1610 als allgemein aner30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO
te Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw
Abw NRW 2013 keine abweichenden RegelunNRW 2013 keine abweichenden Regelungen
gen trifft.
trifft.
(6)
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist
ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsdas Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage
fung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2
2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieder SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren.
ren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9
Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2
Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten
Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen
Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung
beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlanebst Anlagen ist der Stadt bzw. Gemeinde
gen ist der Stadt durch den Grundstückseigendurch den Grundstückseigentümer oder Erbtümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw.
bauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO
Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich
Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom
nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen,
Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe
damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die
Hilfestellung durch die Stadt bzw. Gemeinde erStadt erfolgen kann.
folgen kann.
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Anlage 1 zur RD.-Nr. 1258
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem
01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtig01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11
keit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11
SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten PrüSüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung
fung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung
den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anden zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
forderungen entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanie- (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus
rungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus
§ 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche
§ 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche
Abweichungen von den Sanierungsfristen in §
Abweichungen von den Sanierungsfristen in §
10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt
10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die
gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW
Stadt bzw. Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1
2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im EinzelSüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem
fall entscheiden.
Ermessen im Einzelfall entscheiden.
(1) S. 11.
§ 15
Abwasserleitungen nicht nach § 61 a
Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum
31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen
lässt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) S. 11.
(1) S. 11.
§ 15
die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Gemeinde
entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung
nicht vorlegt.
Seite 5 von 5
§ 15
die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung nicht
vorlegt.