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Beschlussvorlage (Satzung zur Aufhebung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Stadt Bad Münstereifel vom 15.12.2010)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
98 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
Beschlussvorlage (Satzung zur Aufhebung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Stadt Bad Münstereifel vom 15.12.2010) Beschlussvorlage (Satzung zur Aufhebung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Stadt Bad Münstereifel vom 15.12.2010) Beschlussvorlage (Satzung zur Aufhebung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Stadt Bad Münstereifel vom 15.12.2010)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 30.01.2014 - Der Bürgermeister Az: SW 21 Nr. der Ratsdrucksache: 1255-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 19.03.2014 Rat 25.03.2014 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Satzung zur Aufhebung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Stadt Bad Münstereifel vom 15.12.2010 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr W. Müller, Frau Heller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR SW 1 SW 2 _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1255-IX 1. Sachverhalt: Das geänderte Landeswassergesetz (LWG) NRW ist am 16.03.2013 in Kraft getreten. Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a. F. gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen – SüwVO Abw NRW 2013) ist am 09.11.2013 in Kraft getreten. 1) Prüffristen für private Abwasserleitungen gemäß SüwVO Abw NRW 2013: a) Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen (§ 8 Absatz 3 der SüwVO Abw NRW 2013). b) Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben (§ 8 Absatz 4 der SüwVO Abw NRW 2013). 2) Satzungsbefugnis nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Aufgrund von § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW kann die Gemeinde durch Satzung eigene Fristen für eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen festlegen, welche auch nach dem 31.12.2020 liegen kann. Es besteht jedoch keine Pflicht für die Gemeinde, durch Satzung überhaupt eine Frist für eine Zustands- und Funktionsprüfung festzulegen. 3) Weitere Verfahrensweise im Hinblick auf die bestehende Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen Es wird keine Veranlassung gesehen, die vom Landesgesetzgeber festgelegten Prüftatbestände und Fristen auf kommunaler Ebene zu verschärfen. Insofern besteht die Möglichkeit, die Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Stadt Bad Münstereifel vom 15.12.2010 aufzuheben. Ersatzweise werden Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung in die Entwässerungssatzung aufgenommen. Im Einzelfall, wie z.B. im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Bereich, besteht für die Stadt gemäß § 53 Abs. 1 e LWG NRW weiterhin die Möglichkeit, durch Satzung Prüffristen festzulegen. 2. Rechtliche Würdigung § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW i.V.m. SüwVO Abw NRW 2013 Seite 3 von Ratsdrucksache 1255-IX 3. Finanzielle Auswirkungen Entlastung der Grundstückseigentümer 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Weniger Aufwand 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Alternative zum Beschlussvorschlag: Die bestehende Fristensatzung würde überarbeitet und im Wesentlichen fortgeführt. Damit würde die Stadt Grundstückseigentümer über die gesetzlichen Vorgaben hinaus zur Zustands- und Funktionsprüfung verpflichten. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Die Satzung zur Aufhebung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Stadt Bad Münstereifel vom 15.12.2010 wird in der Fassung des als Anlage zur RD Nr. 1255-XI vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.