Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
93 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 05.02.2014
- Der Bürgermeister Az: SW 21.2
Nr. der Ratsdrucksache: 1253-IX
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
19.03.2014
Rat
25.03.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
9. Änderungssatzung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)
hier: Änderungen im Rahmen des geänderten LWG NRW und neuen SüwVO Abw NRW
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Berichterstatter: Herr W. Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
SW1
SW2
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1253-IX
1. Sachverhalt:
Aufgrund des geänderten Landeswassergesetz NRW sowie der zum 09.11.2013 in Kraft getretenen Verordnung zur Selbstüberwachung für Abwasserleitungen (SüwVO Abw 2013) hat der Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW) neue Mustersatzungen im Bereich Abwasserbeseitigung mit dem Stand 29.11.2013 erarbeitet, wovon auch die Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen betroffen ist.
Die Änderungsvorschläge wurden entsprechend eingearbeitet.
Zu § 6:
Durchführung der Entsorgung
Die Änderung des § 6 Abs. 1 beinhaltet hauptsächlich die Hinzufügung eines neuen Satzes 2,
indem den Betreibern von vollbiologischen Kleinkläranlagen aufgegeben wird, das Nichtvorliegen
eines Abfuhrbedarfs durch den Wartungsbericht nachzuweisen.
Der StGB NRW will dadurch den Gemeinden die Möglichkeit bieten die bedarfsgerechte Entsorgung besser überwachen zu können.
Zu § 9
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den
Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
Der neue SüwVO Abw NRW 2013 gilt auch für private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser der
Kleinkläranlage oder der abflusslosen Grube zu führen.
Der Städte- und Gemeindebund empfiehlt, Bezug auf die Regelungen der SüwVO Abw NRW
2013 zu nehmen. Dieser Empfehlung möchte die Betriebsleitung nachkommen. Da nach Änderung des LWG NRW und Erlass der SüwVO Abw 2013 keine Veranlassung mehr für die Beibehaltung einer gesonderte Fristensatzung gesehen wird, soll § 9 der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen nunmehr zumindest ausführliche Hinweise auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Prüfpflicht privater Abwasserleitungen enthalten.
Weitere Informationen hierzu können auch der RD Nr. 1255-IX entnommen werden.
2. Rechtliche Würdigung
Landeswassergesetzt (LWG) NRW
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) NRW 2013
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Siehe Darstellung Sachverhalt.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Die 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 wird in der Fassung des als
Anlage zu dieser RD vorliegenden Entwurfes beschlossen.