Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
35 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur RD 1253-IX
9. Satzung vom ___________
zur Änderung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Aufgrund der
- §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 564),
- der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180),
- des §§ 51ff. , 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom
05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135ff.) sowie
- der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602
ff. – hier bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013)
hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am ___________ folgende 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 beschlossen
Artikel 1
§ 6 Abs. 1 Durchführung der Entsorgung
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Vollbiologische“ wird ersetzt durch die Wörter „Der Inhalt von vollbiologischen“
und hinter das Wort § 57 LWG wird das Wort „NRW“ eingefügt.
b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber
der Gemeinde durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung)
einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen.“
c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu den Sätzen 4 und 5.
Artikel 2
a) Hinter § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser
den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser
privaten Grundstücksendwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten,
gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den
§§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten
und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.
Anlage zur RD 1253-IX
Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach §
53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Stadt.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der KellerBodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach
§ 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw
NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks
bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen
für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53
Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden
Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz
4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein
anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden
Regelungen trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den
Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW
2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit
geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung,
sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus §
10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in §
10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw
NRW 2013 nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall entscheiden.“
b) Die bisherigen §§ 9 - 16 werden zu §§ 10 -17:
Anlage zur RD 1253-IX
Artikel 3
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
zu Abs. 1 wird Buchstabe j) mit folgender Fassung hinzugefügt:
„j) entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über Zustands- und Funktionsprüfung nicht
vorlegt.“
Artikel 4
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.