Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
116 kB
Datum
18.03.2014
Erstellt
13.03.14, 13:17
Aktualisiert
13.03.14, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 05.03.2014
- Der Bürgermeister Az: 32-16-40
Nr. der Ratsdrucksache: 1294-IX
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Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
18.03.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Unterbringung von Fundtieren;
hier: Abschluss einer Vereinbarung "System Kreistierheim"
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( x ) Kosten €: 11.320,00
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( x ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1294-IX
1. Sachverhalt:
Die Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen haben aufgrund der dargestellten Rechtslage mit den örtlichen Tierschutzvereinen (Die Stadt Bad Münstereifel mit dem TSV Mechernich) Verträge bezüglich der Verwahrung sowie der damit verbundenen Kosten abgeschlossen. Nach § 11 des Tierschutzgesetzes benötigt
der Betreiber eines Tierheimes, einer tierheimähnlichen Einrichtung oder wer gewerbsmäßig Wirbeltiere halten will, eine Genehmigung der Veterinärabteilung des Kreises Euskirchen, die nur nach Erfüllung sachlicher,
fachlicher, räumlicher und personeller Voraussetzungen erteilt werden kann.
Bislang erfüllte keiner der sechs im Kreis Euskirchen tätigen Tierschutzvereine diese Voraussetzungen, so
dass den Kommunen kein rechtskonformer Vertragspartner zur Verfügung stand. Die rechtswidrige Praxis
wurde zunächst aus tierschutzrechtlichen Erwägungen von der Veterinärbehörde toleriert. Verschiedene
diesbezügliche Beschwerden im Jahr 2011 veranlassten den Kreis Euskirchen jedoch sich perspektivisch
anders auszurichten und die Kommunen über die gesetzlichen Anforderungen des Tierschutzgesetzes an die
Fundtierunterbringung zu unterrichten und in diesem Zusammenhang auf Defizite bestehender Vertragsgrundlagen bei den Kommunen hinzuweisen.
In einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Veterinärabteilung mit Vertretern aus der Runde der Ordnungsamtsleiter (Euskirchen, Mechernich, Nettersheim) wurde das Anforderungsprofil für einen einheitlichen Ansprechpartner in Sachen Fundtiere entwickelt. Dabei sollte die seit fünf Jahren erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen Kreis, Kommunen und Tierschutzvereinen in Sachen Katzenkastration weiter verstärkt werden.
Nach der Analyse der bestehenden Situation (fehlende Transparenz in den bisherigen Regelungen, kein
Controlling, geringe Fachkompetenz ) bestand Einigkeit, dass ein System unter fachlicher Eingangs-, Gesundheits- und Finanzkontrolle durch den Kreis das geeignete Modell wäre, die ordnungsbehördliche Verpflichtung der Kommunen zur Tierunterbringung auch gesetzeskonform sicherzustellen. Da auch der Kreis
Euskirchen als Veterinärbehörde die von ihm weggenommenen Haustiere tierschutzgerecht unterbringen
muss, besteht weiterhin die Möglichkeit einer effektiveren Ressourcennutzung für alle Beteiligten.
In das neue System sollten, um dem ehrenamtlichen Tierschutz mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen
Rechnung zu tragen, alle sechs Tierschutzvereine eingebunden werden. Gleichzeitig wurde ein zentraler
Hauptstandort als zweckmäßig angesehen, damit für den Bürger und alle anderen Beteiligten lediglich ein
Ansprechpartner vorhanden ist, der über alle Einzelheiten der vermissten oder gefundenen Tiere informiert
ist. Auf schriftliche Abfrage hin haben alle sechs Tierschutzvereine ihre Bereitschaft erklärt, sich an diesem
System zu beteiligen. Da dieses System sich auf den ganzen Kreis erstrecken soll, beschloss man dieses als
„Kreistierheim“ zu benennen.
Der Tierschutzverein (TSV) Mechernich hat dann als Anbieter der "Leistung Kreistierheim" Interesse bekundet. Die anderen Tierschutzvereine haben daraufhin zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung
gestellt. Nur durch die von den anderen Vereinen garantierten Pflegeplätze verfügt das "System Kreistierheim" mit den Kapazitäten des TSV Mechernich über ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten, um mit
allen Kommunen Verträge über eine tiergerechte Versorgung von Fundtieren abschließen zu können. Die
Aufnahme der Fundtiere geschieht zentral im Tierheim Mechernich, wo die Eingangsuntersuchung, Quarantäne u. a. erfolgen. Nur die Tiere mit unproblematischem Status werden dann den Pflegestellen übergeben.
Der TSV Mechernich erfüllt nach den Feststellungen der Veterinärabteilung inzwischen als Anbieter die geforderten konzeptionellen und rechtlichen (Genehmigung gemäß § 11 TierSchG) Voraussetzungen zur Aufnahme von Fundtieren und steht den Kommunen nunmehr als rechtskonformer Vertragspartner zur Verfügung. Daneben werden die anderen Tierschutzvereine eingebunden, wodurch die Leistungsfähigkeit des
Systems sichergestellt ist. Weiteres wesentliches Element ist die intensive Einbindung des Veterinäramtes
der Kreisverwaltung. Um das Zusammenwirken der verschiedenen am "System Kreistierheim" Beteiligten zu
gewährleisten wurden Mustervereinbarungen von Vertretern des Kreises sowie aller gemeindlichen bzw.
städtischen Ordnungsämter verabredet.
2. Rechtliche Würdigung:
Die örtlichen Ordnungsbehörden der Kommunen sind nach der Verordnung über die Zuständigkeit im Fundrecht vom 27. September 1977 (GV. NW. 1977 S. 350) zuständige Fundbehörde im Sinne der §§ 965 bis 967
und 973 bis 976 BGB. Sie sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere (§ 90 a BGB) entgegenzunehmen und
entsprechend zu verwahren.
Soweit die Fundbehörde für die Unterbringung und Betreuung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann,
hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die
Seite 3 von Ratsdrucksache 1294-IX
erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat,
gehören neben den Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung im Sinne des § 2 des
Tierschutzgesetzes auch die Kosten für notwendige tierärztliche Behandlungen der Fundtiere, um die Gesundheit der Tiere zu erhalten oder wiederherzustellen, also die Behandlungskosten bei Verletzungen,
akuten Krankheiten sowie Parasitenbefall.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Eine Kostenkalkulation der Kreisverwaltung geht von ungedeckten Kosten in Höhe von 122.500,00 €/Jahr
aus.
Im Doppelhaushalt bei Produkt 02 122 100, Sachkonto 531700 wurden für das Jahr 2014 und 2015 jeweils
10.000 € (bisher 5.000 €) zusätzlich im Vorgriff auf eine zukünftig zu erwartende Regelung für die Unterbringung von Fundtieren eingestellt und aufsichtsbehördlich im Rahmen der Haushaltsgenehmigung festgeschrieben. Die Aufwendungen sind somit haushaltsverträglich vorhanden und auch über das Haushaltssicherungskonzept finanziert.
Es war zu entscheiden, wie die ungedeckten Kosten (Fehlbetrag) des „Systems Kreistierheim“ auf die kommunalen Nutzer verteilt werden. Eine Einzelabrechnung scheidet wegen des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes aus. Als gerechter Verteilungsschlüssel kam nur der in der Literatur zu Vergleichszwecken stets genutzte Einwohnerschlüssel in Betracht, da Fundtierkosten grundsätzlich einwohnerabhängig
sind. Dieser Einschätzung schlossen sich die Bürgermeister aller Kommunen in der Sonderbürgermeisterkonferenz am 25.02.2014 an.
Auf der Grundlage der letzten amtlichen Einwohnerstatistik (30.06.2013) ergibt sich bei Teilnahme aller
Kommunen folgende Kostenverteilung:
Einwohner
Bad Münstereifel
Blankenheim
Dahlem
Euskirchen
Hellenthal
Kall
Mechernich
Nettersheim
Schleiden
Weilerwist
Zülpich
Gesamt:
17.320
8.435
4.195
55.400
8.109
11.253
26.728
7.469
12.892
16.004
19.621
187.426
Betrag
11.320,20 €
5.513,04 €
2.741,82 €
36.208,96 €
5.299,97 €
7.354,86 €
17.469,19 €
4.881,67 €
8.426,10 €
10.460,07 €
12.824,11 €
122.500,00 €
4. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen:
Sofern die Teilnahme durch den Haupt- und Finanzausschuss beschlossen wird, hat dies zur Folge, dass der
bestehende Vertrag der Stadt Bad Münstereifel mit dem Tierschutzverein Mechernich zu kündigen bzw. im
gegenseitigen Einverständnis aufzulösen ist. Den Vertrag auslaufen zu lassen und erst dann am „Systems
Kreistierheim“ teilzunehmen, ist nicht möglich.
Um die Voraussetzungen für die Aufnahme von Fundtieren zu erfüllen hat der TSV Mechernich eine Tierpflegerin eingestellt und muss seitdem mit zusätzlichen monatlichen Personalkosten in Höhe von ca. 3000,00 €
kalkulieren. Diese Zusatzkosten kann der TSV Mechernich nur wenige Monate schultern, ohne seine Kosten
erheblich zu erhöhen
Kommt das "System Kreistierheim" nicht in kürzester Zeit zustande, kann der TSV Mechernich seine Fachkraft nicht mehr bezahlen, wodurch er seine sachkundige Person verliert, damit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Fundtieraufnahme nicht erfüllt und als Anbieter nicht mehr zur Verfügung steht. Aber auch
die jetzt bestehenden Verträge der Kommunen wären rechtlich nicht erfüllbar, weil der TSV Mechernich, wie
ausgeführt, wegen fehlender Genehmigung nach § 11 des Tierschutzgesetzes die bisherigen Leistungen
nicht mehr erbringen darf. Die Kommunen müssten für diesen Fall ihre Fundtiere in den Tierheimen außerhalb des Kreises unterbringen, wobei dies erheblich höhere Kosten als bei dem geplanten System Kreistierheim hervorriefe.
Von daher schlägt die Verwaltung vor, sich an dem "System Kreistierheim" zu beteiligen.
Seite 4 von Ratsdrucksache 1294-IX
5. Beschlussvorschlag:
Es wird besschlossen, dass sich - auf der Grundlage einer Verteilung der ungedeckten Kosten gemäß der
jeweiligen Einwohneranzahl der Kommunen des Kreises Euskirchen - die Stadt Bad Münstereifel am „System
Kreistierheim“ beteiligt.