Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
89 kB
Datum
11.03.2014
Erstellt
26.02.14, 17:07
Aktualisiert
26.02.14, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 21.02.2014
- Der Bürgermeister Az: 32-02-61 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 1250-IX
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
11.03.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Sicherheit und Einbruchschutz im Stadtgebiet; hier: Antrag der UWV-Fraktion vom
09.01.2014
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Die Mittel stehen haushalts( )
rechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
( ) Anlagen sind beigefügt
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
1. Sachverhalt:
Seit Ende des letzten Jahres mehren sich die Berichte über Wohnungseinbrüche in vielen Orten
im Kreisgebiet. Auch aus dem Stadtgebiet gibt es zahlreiche Berichte über Wohnungseinbrüche.
Ob und wie stark die Zahl dieser Delikte im Stadtgebiet gestiegen ist, kann derzeit nicht verlässlich
ausgesagt werden. Da die entsprechende Kriminalstatistik sowohl im gesamten Bundesland als
auch im Kreis Euskirchen vom Innenministerium erst am 10. März veröffentlicht wird, können belastbare Zahlen nur nachgereicht werden.
Unabhängig davon wo und wie stark die Einbruchsdelikte im Kreis zugenommen haben, sind sowohl auf Kreis- als auch auf Landesebene politische Diskussionen und Beratungen erfolgt, die die
zuständigen politischen Gremien mit der Situation beschäftigt haben. Hierbei geht es sowohl um
den Einsatz der Polizei im Rahmen der Prävention als auch der Verbrechensaufklärung und in
diesem Zusammenhang um die personelle und materielle Ausstattung der Kreispolizei.
Seite 2 von Ratsdrucksache 1250-IX
Im Bereich des Einbruchschutzes führt die Polizei bereits seit Jahren zu Beginn der dunklen Jahreszeit entsprechende Informationsveranstaltungen statt. Die turnusmäßige Informationsveranstaltung in Bad Münstereifel fand am 25. November im Vortragsraum der Kurverwaltung statt. Aufgrund des gestiegenen Interesses hat die Polizei kurzfristig zwei weitere Veranstaltungen am 29.
Januar im Marienheim und am 17. Februar in der Gaststätte in Mutscheid durchgeführt.
Dem Antrag der UWV folgend hat die Verwaltung einen weiteren Termin für den 13. März im Ratsund Bürgersaal mit der Polizei vereinbaren können. Auch wurde dem Wunsch der UWV entsprechend im Amtsblatt auf diese Veranstaltungen der Polizei und auf präventiven Einbruchschutz,
Wachsamkeit der Nachbarschaft etc. hingewiesen.
Aus der Presseberichterstattung konnte nach einer eigens zu diesem Thema einberufenen Sitzung des Kreispolizeibeirates entnommen werden, dass die Bemühungen des Kreises Euskirchen
beim Innenminister eine Aufstockung des Einsatzpersonals zu erreichen, offenbar keinen Erfolg
hatten.
2. Rechtliche Würdigung
Die kommunalen Ordnungsämter haben - zumindest in NRW - keine polizeilichen Befugnisse im
Bereich der Kriminalitätsbekämpfung. Sofern es in anderen Bundesländern (z.B. Hessen) heute
wieder eine Stadtpolizei gibt, hat dies eine konkrete gesetzliche Grundlage, die in NRW nicht vorliegt. Daher hat das Ordnungsamt keine Eingriffsbefugnis bei Straftaten. Der Tatbestand reiner
Ordnungswidrigkeiten ist in diesem Zusammenhang eindeutig überschritten. Die Strafverfolgungskompetenz und das Gewaltmonopol besitzt allein die Polizei (§ 1 PolG NRW) in Verbindung mit
den jeweiligen Staatsanwaltschaften. Somit fehlt außer der Darstellung von Präsenz der Ordnungsbehörde jedwede wirkliche Eingriffsermächtigung, zumal auch die erforderliche Ausbildung
und Ausrüstung nicht vorhanden ist.
Die Befugnisse des § 127 Abs. 1 StPO führen auch nicht weiter, weil sie zwar eine "Festnahme"
bei einem Antreffen eines Straftäters "auf frischer Tat" durch jedermann erlauben, den Betroffenen aber nicht erlauben, dabei Gewalt anzuwenden. Weil hierbei regelmäßig die potenziellen
"Festnehmer" in erhebliche Gefahrensituationen geraten können, sind sowohl die Justizbehörden
als auch das Versicherungsgewerbe äußerst zurückhaltend in der Propagierung solcher Maßnahmen.
Auch für die Feuerwehr gibt es keine dementsprechende Rechtsgrundlage, die ein Eingreifen erlauben würde und auch hier ist die Frage der Versicherung für den Fall eines allgemeinen Schadenseintritts (sowohl zivilrechtlich als auch unfallversicherungsrechtlich usw.) nicht geklärt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Veröffentlichung von Hinweisen der Polizei zu präventiven Eigenschutzmaßnahmen und die
Koordinierung von Informationsveranstaltungen können aus dem laufenden Haushalt bestritten
werden.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Da aufgrund der fehlenden rechtlichen Kompetenz und aus versicherungstechnischen Gründen
keine „Streifendienste“ außerhalb der regulären Dienstzeit durch das Ordnungsamt durchgeführt
werden, sind keine personellen und organisatorischen Auswirkungen vorhanden.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Die Verwaltung empfiehlt der Lokalpolitik auf Kreis- und Landesebene die Bemühungen des Landrates zur Zuweisung weiterer Polizeieinsatzkräfte für den Kreis Euskirchen zu unterstützen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss beauftragt den Bürgermeister sich beim Landrat als Kreispolizeibehörde für eine
strukturell verbesserte Kriminalitätsprävention und Kriminalitätsaufklärung, insbesondere im ländlichen Bereich, einzusetzen.