Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
84 kB
Datum
12.11.2013
Erstellt
24.10.13, 13:29
Aktualisiert
24.10.13, 13:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu RD-Nr. 1182-IX/Satzungsentwurf
Seite 1 von 2
Entwurf
16. Satzung
vom
zur Änderung der Gebührensatzung vom 18.07.1995 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194), der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV
NW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687)
in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel
(Abfallentsorgungssatzung) vom 16.11.1992 in zurzeit geltender Fassung, hat der Rat der Stadt
Bad Münstereifel in seiner Sitzung am (Datum) folgende 16. Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung vom 18.07.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad
Münstereifel beschlossen:
§1
§ 2 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
„(1) Für jede an die öffentliche Abfallentsorgung mit Abfallbehältern angeschlossene
Benutzungseinheit wird ein einheitlicher Grundpreis in Höhe von 51,22 € jährlich erhoben.“
§2
§ 3 erhält folgende neue Fassung:
„Für jede Benutzungseinheit im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung, die vom Anschluss- und
Benutzungszwang für kompostierbare Abfälle befreit ist (§ 9 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung)
wird ein Gebührennachlass in Höhe von 29,20 € gewährt.“
§3
§ 4 - Entsorgungsgebühr - erhält folgende neue Fassung:
„(1) Für die in § 11 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel bezeichneten Abfallbehälter beträgt die Jahresgebühr eines Kaufgefäßes
a)
b)
c)
d)
d)
e)
für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von
für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von
60 Ltr.
80 Ltr.
120 Ltr.
240 Ltr.
660 Ltr.
1.100 Ltr.
81,60 Euro
108,80 Euro
163,20 Euro
326,40 Euro
1.795,20 Euro
2.992,00 Euro
Bei Miete des Gefäßes erhöhen sich die vorstehend aufgeführten Jahresgebühren
a)
b)
c)
d)
d)
e)
für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jedes Gefäß mit einem Inhalt von
für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von
für jeden Abfall-Container mit einem Inhalt von
60 Ltr.
80 Ltr.
120 Ltr.
240 Ltr.
660 Ltr.
1.100 Ltr.
um
um
um
um
um
um
1,05 Euro
1,05 Euro
1,05 Euro
1,33 Euro
4,90 Euro
6,76 Euro
Anlage 1 zu RD-Nr. 1182-IX/Satzungsentwurf
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(2) Mit dem einheitlichen Grundpreis von 51,22 € ist die Bereitstellung und Leerung einer
Biotonne mit wahlweise 80 oder 120 Ltr. Behältervolumen abgegolten. Wird anstelle des
gebührenfreien Behälters eine 240 Ltr. Biotonne vorgehalten, so beträgt die hierfür zu
entrichtende Zusatzgebühr 30,84 €/jährlich.
Werden über die Regelung des Satzes 1 hinaus zusätzliche Behälter für die Biomüllabfuhr
vorgehalten, so beträgt die Jahresgebühr
a) für eine Biotonne mit einem Inhalt von
b) für eine Biotonne mit einem Inhalt von
c) für eine Biotonne mit einem Inhalt von
80 Ltr.
120 Ltr.
240 Ltr.
20,56 Euro
30,84 Euro
61,68 Euro
(3) Bei Benutzung eines Abfall-Containers gemäß § 11 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung der
Stadt Bad Münstereifel beträgt die Entsorgungsgebühr für jeden angelieferten und
abgefahrenen Container
a)
b)
mit 7 und 10 m³ Fassungsvermögen
mit 12, 20 und 36 m³ Fassungsvermögen
117,61 €
129,51 €
zuzüglich der für die Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe der Gebührensatzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils gültigen Fassung tatsächlich anfallenden
Gebühren.
Die Behältergestellung erfolgt bis zu 7 Werktagen ohne zusätzliche Mietgebühr. Danach wird
eine Zusatzgebühr von 1,83 € je Container und Tag erhoben.“
§4
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.