Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
94 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 04.03.2014
- Der Bürgermeister Az: 22-02-21 S
Nr. der Ratsdrucksache: 1288-IX
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Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
18.03.2014
Rat
25.03.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1
GemHVO der Stadt Bad Münstereifel
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Berichterstatter: Bürgermeister Alexander Büttner
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1288-IX
1. Sachverhalt:
Mit dem 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land NRW
wurden die Bestimmungen zu § 22 GemHVO – Ermächtigungsübertragungen – geändert:
Bisherige Fassung (Abs. 1):
„Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.“
Neue Fassung (Abs. 1):
„Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und
Dauer der Ermächtigungsübertragungen.“
Grundsätzlich bleibt die Übertragbarkeit von Ermächtigungen im Rahmen einer wirtschaftlichen
Haushaltsführung uneingeschränkt bestehen. Die bisher geltenden Detailregelungen wurden jedoch gestrichen und die Entscheidung stärker in die Verantwortung der einzelnen Kommune gelegt.
Künftig hat der Bürgermeister mit Zustimmung des Rates die Grundsätze der Übertragung von
Haushaltsmitteln zu regeln.
Bisher wurden die Übertragungen den Ansätzen des neuen Haushaltsjahres zugeschlagen, da der
Beschluss über den Haushalt erst nach Vorliegen der Übertragungen im neuen Jahr gefasst wurde. Da der Haushalt der Stadt Bad Münstereifel für das Haushaltsjahr 2014 bereits im November
beschlossen wurde, ergibt sich erstmals eine Ermächtigungsübertragung nach § 22 GemHVO n.F.
.
Die Verwaltung hat auf der Grundlage der Ermächtigungsübertragungen des Haushaltsjahres
2013 eine entsprechende Dienstanweisung über die Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen erstellt. Diese ist als Anlage 1 beigefügt.
2. Rechtliche Würdigung
Siehe Sachverhalt
3. Finanzielle Auswirkungen
Der Haushaltsplan eines jeden Jahres erhält Ermächtigungen, Aufwendungen und Auszahlungen
zu leisten. Diese unterliegen grundsätzlich dem Prinzip der Jährlichkeit. Werden Ermächtigungen
übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen des folgendes Haushaltsjahres und verbessern das Ergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Siehe Dienstanweisung
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bad Münstereifel stimmt der als Anlage 1 beigefügten Dienstanweisung über die
Grundsätze der Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 GemHVO NRW der Stadt Bad
Münstereifel zu.
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