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Beschlussvorlage (DA der Stadt Bad Münstereifel über die Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 GemHVO NRW)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
35 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
Beschlussvorlage (DA der Stadt Bad Münstereifel über die Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 GemHVO NRW) Beschlussvorlage (DA der Stadt Bad Münstereifel über die Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 GemHVO NRW) Beschlussvorlage (DA der Stadt Bad Münstereifel über die Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 GemHVO NRW)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu RD 1288-IX Dienstanweisung der Stadt Bad Münstereifel über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 GemHVO NRW Stadt Bad Münstereifel Rathaus, Marktstraße 11 - 15 53902 Bad Münstereifel Telefon: (0 22 53) 505-0 Telefax: (0 22 53) 505-114 Internet: www.bad-muenstereifel.de e-mail: info@bad-muenstereifel.de 1 Anlage 1 zu RD 1288-IX 1. Allgemeines Diese Dienstanweisung regelt die für die Stadt Bad Münstereifel notwendigen Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW), um den ordnungsgemäßen Ablauf der Haushaltswirtschaft in jedem Haushaltsjahr zu sichern. Der Haushaltsplan enthält Ermächtigungen, Aufwendungen einzugehen und Auszahlungen zu leisten. Alle im Haushaltsplan vorgesehene Ermächtigungen unterliegen dem Grundsatz der Jährlichkeit (§ 78 (3) GO NRW), womit am Endes eines Jahres nicht in Anspruch genommene Ermächtigungen grundsätzlich verfallen. Werden Ermächtigungen des Haushaltsplanes übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Haushaltspositionen des folgenden Jahres. Es kommt somit zu einer Verbesserung im abgelaufenen Jahr und zu wirtschaftlichen Belastungen des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres. Ermächtigungsübertragungen können nur vorgenommen werden, soweit die Durchführung oder Fortsetzung der Maßnahme im Folgejahr haushaltswirtschaftlich verträglich und im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung sachlich notwendig bzw. erforderlich ist. Ermächtigungen können maximal bis zur Höhe des Haushaltsansatzes und grundsätzlich nur auf der sachlich gleichen Haushaltsposition (Sachkonto) im Haushaltsplan des neuen Haushaltsjahres fortgeschrieben werden . 2. Übertragungen konsumtiver Aufwendungen und Auszahlungen für offene Aufträge Ermächtigungen für konsumtive Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen sind grundsätzlich nur dann in das Folgejahr übertragbar, wenn der Auftrag über die Lieferung oder Leistung bereits im Haushaltsjahr erfolgte, vor Jahresende mit der Maßnahme begonnen wurde und die Maßnahme nicht bis zum 31.01. des Folgejahres abgerechnet wird. Weiterhin können die Mittel übertragen werden, wenn der Auftrag im Haushaltsjahr erfolgte, jedoch die Maßnahme aus zeitlichen Gründen erst im Folgejahr durchgeführt werden kann. Die übertragenen Ermächtigungen bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres für ihren Zweck verfügbar. 3. Übertragungen konsumtiver Aufwendungen und Auszahlungen ohne erteilte Aufträge Ermächtigungen für konsumtive Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen können übertragen werden, wenn die Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt wurde, jedoch aus zeitlichen Gründen erst im Folgejahr durchgeführt werden kann. Dies gilt auch für im Haushaltsjahr über- oder außerplanmäßig bereitgestellte Haushaltsmittel. Die übertragenen Ermächtigungen bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres für ihren Zweck verfügbar. 4. Übertragungen von investiven Auszahlungen für beauftrage Maßnahmen Für bereits begonnene oder beauftragte investive Maßnahmen werden bestehende Auszahlungsermächtigungen übertragen; sie bleiben bis zur letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Dies gilt auch für im Haushaltsjahr über- und außerplanmäßig bereitgestellte Haushaltsmittel. 2 Anlage 1 zu RD 1288-IX 5. Übertragungen von investiven Auszahlungen für noch nicht beauftragte Maßnahmen Für veranschlagte investive Maßnahmen können bestehende Auszahlungsermächtigungen übertragen werden, wenn die veranschlagte Maßnahme aus zeitlichen Gründen erst im Folgejahr durchgeführt werden kann. Die Haushaltsmittel bleiben bis zur letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Dies gilt auch für im Haushaltsjahr über- und außerplanmäßig bereitgestellte Haushaltsmittel. 6. Übertragungen bei zweckgebundenen Verpflichtungen Bei zweckgebundenen Erträgen oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen bleiben die entsprechenden Aufwandsermächtigungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Auszahlungsermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die zweckgebundenen Erträge und Einzahlungen sind zeitlich entsprechend der damit verbundenen Aufwendungen auf die betroffenen Haushaltjsjahr zu verteilen, so dass eine passive Rechnungsabgrenzung (vgl. § 42 Abs. 3 GemHVO NRW) vorzunehmen ist. 7. Verfahren Alle Ermächtigungsübertragungen sind im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten durch die Produktverantwortlichen schriftlich mittels Vordruck “Ermächtigungsübertragung” bis zum 31.01. eines jeden Jahres beim Amt für Zentrale Dienste und Finanzen – Sachgebiet Finanzbuchhaltung – zu beantragen und zu begründen. Über die Bildung und Höhe der Ermächtigungsübertragung entscheidet der Kämmerer. Dem Rat ist nach Feststehen der Übertragungen eine Übersicht mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung aufzuführen und im Anhang gesondert anzugeben. 8. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt mit dem Tag der Zustimmung durch den Rat der Stadt Bad Münstereifel in Kraft und findet erstmals Anwendung für den Jahresabschluss 2013. Bad Münstereifel, den 05.03.2014 gez. Büttner (Bürgermeister) 3