Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
35 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu RD 1288-IX
Dienstanweisung der
Stadt Bad Münstereifel
über die Grundsätze der
Ermächtigungsübertragungen
gem. § 22 Abs. 1 GemHVO NRW
Stadt Bad Münstereifel
Rathaus, Marktstraße 11 - 15
53902 Bad Münstereifel
Telefon: (0 22 53) 505-0
Telefax: (0 22 53) 505-114
Internet: www.bad-muenstereifel.de
e-mail: info@bad-muenstereifel.de
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Anlage 1 zu RD 1288-IX
1.
Allgemeines
Diese Dienstanweisung regelt die für die Stadt Bad Münstereifel notwendigen Grundsätze
über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1
Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW), um den ordnungsgemäßen Ablauf
der Haushaltswirtschaft in jedem Haushaltsjahr zu sichern.
Der Haushaltsplan enthält Ermächtigungen, Aufwendungen einzugehen und Auszahlungen
zu leisten. Alle im Haushaltsplan vorgesehene Ermächtigungen unterliegen dem Grundsatz
der Jährlichkeit (§ 78 (3) GO NRW), womit am Endes eines Jahres nicht in Anspruch
genommene Ermächtigungen grundsätzlich verfallen.
Werden Ermächtigungen des Haushaltsplanes übertragen, erhöhen sie die entsprechenden
Haushaltspositionen des folgenden Jahres. Es kommt somit zu einer Verbesserung im
abgelaufenen Jahr und zu wirtschaftlichen Belastungen des dem Haushaltsjahr folgenden
Jahres.
Ermächtigungsübertragungen können nur vorgenommen werden, soweit die Durchführung
oder Fortsetzung der Maßnahme im Folgejahr haushaltswirtschaftlich verträglich und im
Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung sachlich notwendig bzw. erforderlich ist.
Ermächtigungen können maximal bis zur Höhe des Haushaltsansatzes und grundsätzlich nur
auf der sachlich gleichen Haushaltsposition (Sachkonto) im Haushaltsplan des neuen
Haushaltsjahres fortgeschrieben werden
.
2.
Übertragungen konsumtiver Aufwendungen und Auszahlungen für offene
Aufträge
Ermächtigungen für konsumtive Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen sind
grundsätzlich nur dann in das Folgejahr übertragbar, wenn der Auftrag über die Lieferung
oder Leistung bereits im Haushaltsjahr erfolgte, vor Jahresende mit der Maßnahme
begonnen wurde und die Maßnahme nicht bis zum 31.01. des Folgejahres abgerechnet wird.
Weiterhin können die Mittel übertragen werden, wenn der Auftrag im Haushaltsjahr erfolgte,
jedoch die Maßnahme aus zeitlichen Gründen erst im Folgejahr durchgeführt werden kann.
Die übertragenen Ermächtigungen bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres für
ihren Zweck verfügbar.
3.
Übertragungen konsumtiver Aufwendungen und Auszahlungen ohne erteilte
Aufträge
Ermächtigungen für konsumtive Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen
können übertragen werden, wenn die Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt wurde, jedoch
aus zeitlichen Gründen erst im Folgejahr durchgeführt werden kann. Dies gilt auch für im
Haushaltsjahr über- oder außerplanmäßig bereitgestellte Haushaltsmittel.
Die übertragenen Ermächtigungen bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres für
ihren Zweck verfügbar.
4.
Übertragungen von investiven Auszahlungen für beauftrage Maßnahmen
Für bereits begonnene oder beauftragte investive Maßnahmen werden bestehende
Auszahlungsermächtigungen übertragen; sie bleiben bis zur letzten Zahlung für ihren Zweck
verfügbar. Dies gilt auch für im Haushaltsjahr über- und außerplanmäßig bereitgestellte
Haushaltsmittel.
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Anlage 1 zu RD 1288-IX
5.
Übertragungen von investiven Auszahlungen für noch nicht beauftragte
Maßnahmen
Für veranschlagte investive Maßnahmen können bestehende Auszahlungsermächtigungen
übertragen werden, wenn die veranschlagte Maßnahme aus zeitlichen Gründen erst im
Folgejahr durchgeführt werden kann. Die Haushaltsmittel bleiben bis zur letzten Zahlung für
ihren Zweck verfügbar. Dies gilt auch für im Haushaltsjahr über- und außerplanmäßig
bereitgestellte Haushaltsmittel.
6.
Übertragungen bei zweckgebundenen Verpflichtungen
Bei zweckgebundenen Erträgen oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen
bleiben die entsprechenden Aufwandsermächtigungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die
Auszahlungsermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
Die zweckgebundenen Erträge und Einzahlungen sind zeitlich entsprechend der damit
verbundenen Aufwendungen auf die betroffenen Haushaltjsjahr zu verteilen, so dass eine
passive Rechnungsabgrenzung (vgl. § 42 Abs. 3 GemHVO NRW) vorzunehmen ist.
7.
Verfahren
Alle Ermächtigungsübertragungen sind im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten durch die
Produktverantwortlichen schriftlich mittels Vordruck “Ermächtigungsübertragung” bis zum
31.01. eines jeden Jahres beim Amt für Zentrale Dienste und Finanzen – Sachgebiet
Finanzbuchhaltung – zu beantragen und zu begründen. Über die Bildung und Höhe der
Ermächtigungsübertragung entscheidet der Kämmerer.
Dem Rat ist nach Feststehen der Übertragungen eine Übersicht mit Angabe der
Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die
Übertragungen sind im Jahresabschluss der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung
aufzuführen und im Anhang gesondert anzugeben.
8.
Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt mit dem Tag der Zustimmung durch den Rat der Stadt Bad
Münstereifel in Kraft und findet erstmals Anwendung für den Jahresabschluss 2013.
Bad Münstereifel, den 05.03.2014
gez. Büttner
(Bürgermeister)
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