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Beschlussvorlage (Parksituation auf der Willy-Brandt-Straße)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
221 kB
Datum
11.03.2014
Erstellt
26.02.14, 17:07
Aktualisiert
26.02.14, 17:07
Beschlussvorlage (Parksituation auf der Willy-Brandt-Straße) Beschlussvorlage (Parksituation auf der Willy-Brandt-Straße) Beschlussvorlage (Parksituation auf der Willy-Brandt-Straße) Beschlussvorlage (Parksituation auf der Willy-Brandt-Straße) Beschlussvorlage (Parksituation auf der Willy-Brandt-Straße)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 27.01.2014 - Der Bürgermeister Az: 32-52-39 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 1247-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 11.03.2014 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Parksituation auf der Willy-Brandt-Straße __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1247-IX 1. Sachverhalt: In der Willy-Brandt-Straße ist aufgrund der starken Steigung auf der bergwärts führenden Fahrbahnhälfte teilweise absolutes und im oberen weniger steilen Teilstück eingeschränktes Halteverbot eingerichtet. In einem Teil des mittleren Streckenabschnittes ist grundsätzlich in Fahrtrichtung Nöthener Straße das Parken am Fahrbahnrand gestattet. Dies setzt jedoch voraus, dass die restliche Fahrbahnbreite für den fließenden Verkehr ausreichend ist. Da mittlerweile immer mehr Fahrzeuge mit einer Breite von über 2 m (Vans, SUV, Wohnmobile aber auch gehobene Mittelklasse etc.) im Straßenverkehr unterwegs sind, kommt es nun regelmäßig zu Problemen. Hierdurch ist zumeist die Durchfahrtsbreite für Müllabfuhr- und Winterdienstfahrzeuge zu gering, was aber gleichzeitig auch bedeutet, dass Rettungsdienst- und Feuerwehrfahrzeuge dort nicht mehr ungehindert passieren können. Gleichzeitig befindet sich in diesem Bereich beidseits ein Gehweg, der jedoch dort auf der abwärts führenden Fahrbahnseite nur ca. 50 cm breit ist. Daher wird der Gehwegbereich dort nicht von Fußgängern genutzt, die dann auf die andere Straßenseite wechseln. Um dort die Behinderungen für den fließenden Verkehr zu reduzieren, haben Anwohner aus dem betreffenden Teilabschnitt beantragt, das Parken auf dem schmalen abwärts führenden Gehwegstück zu erlauben. 2. Rechtliche Würdigung § 2 StVO - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge: „(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.“ Diese Norm verbietet grundsätzlich bundesweit das Parken auf dem Gehweg. Ausnahmen lassen § 12 StVO - Halten und Parken in Absatz 4: „Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen“ und Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) – Richtzeichen – mit dem VZ 315 zu: „Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden. Im Rahmen einer Verkehrsschau wurde der Antrag von allen Beteiligten der Verkehrskommission befürwortet. Auch wird die Benutzung des Gehweges in beide Richtungen auf der bergwärts führenden Straßenseite als unproblematisch angesehen, da die Straße zum Überqueren weit eingesehen werden kann und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie die vorhandene Verkehrsdichte das Überqueren der Straße zulassen. 3. Finanzielle Auswirkungen Der Sachaufwand für Markierung und Verkehrszeichen liegt bei ca. 100 Euro. Die Arbeiten können durch städt. Mitarbeiter ausgeführt werden. Die Ausführung ist in Asphalt und dürfte dem Parken von PKW bis 2,8 t zul. Gesamtgewicht stand halten, so dass keine Schäden und somit keine Reparaturkosten erwartet werden. Die Bordsteine dort sind bereits abgesenkt. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Der personelle Aufwand für regelmäßige Kontrollgänge muss nicht erhöht werden. Zusätzliche Kontrollen sind nicht opportun, sofern der fließende Verkehr (insbesondere Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge) nicht behindert werden. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Die Verwaltung schlägt vor, dem vorliegenden Antrag der Anwohner dort in dem betreffenden Bereich zuzustimmen und das Parken auf dem Gehweg dort ausschließlich für PKW (max. 2,8 t) zu erlauben. Die Anwohner haben zugesagt, die Hecke bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Seite 3 von Ratsdrucksache 1247-IX Hierbei würden für eine Längsaufstellung auf dem Gehweg lediglich zwei entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt und eine Fahrbahnmarkierung zu Beginn und Ende des Bereichs aufgebracht. Seite 4 von Ratsdrucksache 1247-IX Dort könnten dann vier bis fünf PKW parken. Die Restbreite der Fahrbahn bliebe dann bei 3,10 m und wäre ausreichend. Seite 5 von Ratsdrucksache 1247-IX 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, dort das Parken auf dem Gehweg zuzulassen und in vorgeschriebener Form zu kennzeichnen.