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Beschlussvorlage (Abwägungen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
44 kB
Datum
15.10.2013
Erstellt
10.10.13, 13:25
Aktualisiert
10.10.13, 13:25
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Inhalt der Datei

Abwägung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB Eingaben von privater Seite liegen nicht vor. Von den mit Schreiben vom 9.7.2013 angeschriebenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben folgende keine Stellungnahmen abgegeben: 2. Amt für Denkmalpflege im Rheinland 3. Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 – Verkehr, IGVP und ÖPNV - Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz - Dezernat 53 – Immissionsschutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz - Dezernat 54 – Wasserwirtschaft 4. Deutsche Telekom AG, T-Com, Technische Infrastruktur, Niederlassung West 6. Geologischer Dienst NRW 7. Handwerkskammer Aachen 11. Landesbetrieb Wald und Holz NRW 13. RWE Rhein-Ruhr AG, Regionalzentrum Westliches Rheinland 14. Regionalgas Euskirchen GmbH 15. Ruhrgas AG 16. Stadt Mechernich 17. Stadt Euskirchen 18. Stadt Zülpich Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgegeben: 1. Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 3. Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung und Bodenordnung 5. Erftverband, Abteilung Technische Dienste, Bereich Abwasser 8. Industrie- und Handelskammer Aachen 9. Kreis Euskirchen 10. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel 12. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Euskirchen 19. Gemeinde Nettersheim Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden wie folgt abgewogen: 1. Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 19.08.2013 und 30.08.2013 Kurzinhalt der Stellungnahme Es wurde um Fristverlängerung gebeten zur intensiveren historischen Recherche aufgrund eines vermuteten Bodendenkmals (mittelalterliche Wüstung) im Bereich des Plangebietes. Nach Überprüfung der Unterlagen wird davon ausgegangen, dass durch die vorhandene Bebauung die vermutete mittelalterliche Hofwüstung bereits zerstört ist. Gegen die Planung bestehen daher keine Bedenken. Beschlussvorschlag Kenntnisnahme. 3. Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung und Bodenordnung mit Schreiben vom 23.07.2013 Kurzinhalt der Stellungnahme Gegen die Planung sind aus Sicht der öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Beschlussvorschlag Kenntnisnahme. 5. Erftverband, Abteilung Technische Dienste, Bereich Abwasser mit Schreiben vom 23.07.2013 Kurzinhalt der Stellungnahme Aufgrund der geologischen Verhältnisse und der Geländemorphologie im Bereich des Plangebietes ist eine Aussage über die Grundwasserstände nicht möglich. Die Grundwassersituation kann hier nur anhand einer Sondierung vor Ort ermittelt werden. Zur Verringerung eines starken Oberflächenabflusses sollte im Bebauungsplan der Hinweis auf versickerungsfördernde Maßnahmen aufgenommen werden. Dabei haben sich u. a. bewährt: - Offenfugige Pflasterung auf Wege- und Hofflächen, Sammlung zur Nutzung (Garten- sowie Freianlagenbewässerung, Speisung eines Teiches etc.). Des Weiteren bestehen gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes keine Bedenken. Beschlussvorschlag Den Anregungen kann nicht gefolgt werden. Da der Bebauungsplan aus Gründen der Lärmminderung einen ebenen Stellplatzbelag aus Formsteinen ohne Fase oder aus Asphalt vorschreibt, ist eine offenfugige Pflasterung nicht möglich. Da Garten- oder Teichanlagen bei einem Nahversorger nicht vorgesehen sind, erübrigt sich eine Nutzung des Niederschlagswassers für Bewässerungszwecke. Auf Grund der beschriebenen Festsetzungen, die aus lärmtechnischen Erfordernissen resultieren, können versickerungsfördernde Maßnahmen nicht festgesetzt werden. 8. Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 31.07.2013 Kurzinhalt der Stellungnahme Gegen die geplante Erweiterung des Discountmarkts von 800 m² auf 1.200 m² Verkaufsfläche bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen Bedenken, da das Vorhaben den Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspricht. Am 12. Juli 2013 ist der sachliche Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ zum Landesentwicklungsplan NRW in Kraft getreten. Gemäß Ziel 2 des sachlichen Teilplans sind Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsvorhaben nur zulässig: - in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich: - - eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild nicht möglich ist und die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden Ein entsprechender Nachweis fehlt den Planunterlagen. Nach Auskunft der Staatskanzlei dient die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung nur dann, wenn es eine Unterversorgung im nahversorgungsrelevanten Sortiment im Einzugsbereich gibt. Insofern fehlt es im Rahmen des Planverfahrens nicht nur an einem Nachweis, dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sondern auch an einem entsprechenden Nachweis der Unterversorgung. Angesichts der Neuplanungen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 80a ist seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen nicht davon auszugehen, dass im Einzugsbereich des Planstandortes eine Unterversorgung gegeben ist. Das Vorhaben widerspricht somit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Diese sind von den Kommunen grundsätzlich im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten, unabhängig davon, ob es sich um ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB handelt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es nach der Auffassung der Industrie- und Handelskammer Aachen nicht nachvollziehbar ist, dass auf die ermittelten Kaufumsatzverlagerungen durch die Ansiedlung der Einzelhandelsvorhaben im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 80a mit einer Erweiterung der Verkaufsfläche an anderer Stelle reagiert wird. Durch diese Maßnahme werden die Umsatzkaufkraftverlagerung im Umfeld des Standorts 80a Bebauungsplans 80a nur weiter verstärkt, insbesondere für den bestehenden REWE- Markt wird die Situation weiter verschärft. Die Argumentation der Begründung ist in keinster Weise nachvollziehbar, insofern wird davon ausgegangen, dass bei einem Beschluss des Bebauungsplanes ein erheblicher Abwägungsmangel besteht, der die Rechtswirksamkeit in Frage stellt. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme geht davon aus, dass der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspricht. Dem muss entgegengehalten werde, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird, der für dieses Gebiet im zeichnerischen Teil „Sonderbaugebiet“ mit Zweckbestimmung „Lebensmitteldiscountmarkt“ ohne Flächenbeschränkung vorsieht. Hieraus kann der Bebauungsplan entwickelt werden. Es wird auch darauf verwiesen, dass Anlass und Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes im Jahr 2005 nicht die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB war, sondern eine Änderung gemäß § 8 Abs. 4 BauGB zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes und zur Sicherung der Nahversorgung an diesem Standort. Im Parallelverfahren wurde 2005 der Flächennutzungsplan geändert. Auf die Anfrage gemäß § 20 LPLG (Grundlage in Jahr 2005) zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes bestätigte die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 17.03.2005, dass der mit der Planung verfolgten Zielsetzung keine landesplanerischen Vorgaben entgegengehalten werden. Um bereits im Bauleitplanverfahren eine umfassende Abwägung der von der Planung betroffenen Belange zu ermöglichen, wurde die Darstellung eines Sondergebietes empfohlen und so auch in der Bauleitplanung umgesetzt. Eindeutiges Ziel für die Planungsfestsetzungen war die Entwicklung des Standortes im Sinne § 11 Abs 3 BauNVO. In Folge dieser Zielsetzungen und des Fehlens einer einschränkenden Darstellung der Verkaufsflächen kann der Bebauungsplan, 3. Änderung, aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Nach Auffassung der Stadt Bad Münstereifel sind die Ausnahmevoraussetzungen zu Ziel 2 des sachlichen Teilplans vom12. Juli 2013 „Großflächiger Einzelhandel“ zum Landesentwicklungsplan NRW erfüllt. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes verfolgt die Stadt Bad Münstereifel das Ziel, die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln langfristig zu sichern. Mit diesem Planungsziel wird die Ausnahmevoraussetzung gemäß Ziel 2 des LEL – sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – geschaffen, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche ausnahmsweise festzusetzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das geplante Vorhaben eine vergleichsweise geringe Ausweitung des geplanten Sortiments vorsieht. Auch aufgrund dieser Tatsache ist davon auszugehen, dass der zentrale Versorgungsbereich der Stadt Bad Münstereifel oder benachbarte Gemeinden durch diese Maßnahmen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Es wird deshalb empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Allerdings wird empfohlen, den Anregungen insofern Rechnung zu tragen, als dass die maximale Verkaufsfläche nur auf 1000 qm VK vergrößert wird, um so den baulichen Gegebenheiten, dem Wunsch der Bauherren und auch den Anregungen im gewissen Rahmen zu berücksichtigen. 9. Kreis Euskirchen mit Schreiben vom 12.08.2013 Kurzinhalt der Stellungnahme Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Änderung des Bebauungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird jedoch gebeten, die nachfolgend aufgeführte Stellungnahme der Fachabteilung bei der Festsetzung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen: Untere Bodenschutzbehörde: Für den Bereich des Planvorhabens liegt eine nachrichtliche Eintragung in dem gemäß § 8 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu führenden Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie schädliche Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen vor. Dabei handelt es sich um die Altablagerung „Altes Postgrundstück“ (Kataster-Nr. 5406/161). Die nachrichtliche Eintragung rührt daher, dass belastete Bodenmaterialien, die im Zuge des Abrisses der alten Postgebäude angefallen sind, bei der Errichtung des Lebensmitteldiscounters im Rahmen der Geländeprofilierung gesichert eingebaut wurden. Des Weiteren wurden zur Herrichtung des Grundstückes RCLMaterialien auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 21.03.2006 eingebaut. Gegen das Planvorhaben bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht unter der Voraussetzung, dass bei den weiteren Verfahrensschritten, d. h. bei dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren, die Untere Bodenschutzbehörde im Hinblick auf die damit verbundenen Eingriffe in den Boden, beteiligt wird, keine Bedenken. Beschlussvorschlag Da keine Bedenken bestehen, werden keine Abwägungen erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren ist nicht Teil des Bauleitplanverfahrens. 10. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel mit Schreiben vom 09.08.2013 Kurzinhalt der Stellungnahme Gegen die genannte Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Die Anbauverbotszone von 20 m vom Fahrbahnrand der B 51 ist einzuhalten (s. § 9 FStrG). In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen sind § 9 FStrG sowie § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz- Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der B 51 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Bad Münstereifel. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Beschlussvorschlag Da keine Bedenken bestehen, werden keine Abwägungen erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren ist nicht Teil des Bauleitplanverfahrens. 12. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Euskirchen mit Schreiben vom 14.08.2013 Kurzinhalt der Stellungnahme Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Beschlussvorschlag Kenntnisnahme. 19. Gemeinde Nettersheim mit Schreiben vom 18.07.2013 Kurzinhalt der Stellungnahme Es bestehen seitens der Gemeinde keine Bedenken gegen das Bauleitplanverfahren. Es gilt als mit der Gemeinde Nettersheim abgestimmt. Beschlussvorschlag Kenntnisnahme. Aufgrund der eingegangenen Bedenken, jedoch insbesondere aus dem im einführenden Sachverhalt Dargelegten wird beschlossen eine erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.