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Beschlussvorlage (Energiegesellschaft Erftstadt mbH; Gründung und Gesellschaftsvertrag)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
19.09.13, 15:05
Aktualisiert
19.09.13, 15:05
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 424/2013 Az.: Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 12.09.2013 gez. Dr. Risthaus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: - 20 - Termin 24.09.2013 BM / Dezernent 19.09.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Energiegesellschaft Erftstadt mbH; Gründung und Gesellschaftsvertrag Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Die Stadt Erftstadt gründet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese trägt den Namen „Energiegesellschaft Erftstadt mbH“. 2. Der als Anlage beigefügte Gesellschaftsvertrag wird beschlossen. 3. Vom Rat der Stadt werden folgende Mitglieder für den Aufsichtsrat benannt: CDU: ........................................ ........................................ ........................................ SPD: ........................................ ........................................ ........................................ FDP: ........................................ ........................................ Bündnis 90/Die Grünen: ........................................ ........................................ Begründung: Bei den Diskussionen über den Abschluss eines Konzessionsvertrages für das Stromnetz im Gebiet der Stadt Erftstadt und im Rahmen des Ausbaus erneuerbarer Energien haben sich die städtischen Gremien in den vergangenen Jahren mehrfach mit der Frage befasst, welche Aktivitäten die Stadt in diesem Zusammenhang entwickeln kann. Der Konzessionsvertrag Strom wurde mit einer Laufzeit von 20 Jahren neu abgeschlossen. Es bestehen jedoch vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten in den Jahren 2015 und 2018. Im Jahr 2018 läuft auch der Konzessionsvertrag Gas aus. Aktuell steht der Ausbau von erneuerbaren Energien, und hier insbesondere der Bau von Windkraftanlagen, im Vordergrund. Der Arbeitskreis Energie hat sich intensiv mit der o.a. Thematik befasst. Diese Beratungen führten zu einem gemeinsamen Antrag aller Fraktionen (A 253/2013), im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsoge selbst unternehmerisch energiewirtschaftlich tätig zu werden und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. Dem Antrag hat der Rat der Stadt einstimmig zugestimmt. Das Unternehmen Ebner-Stolz-Möning-Bachem hat entsprechend den Vorgaben im Antrag 253/2013 einen Gesellschaftsvertrag entworfen. Dieser Entwurf wurde im Arbeitskreis Energie mehrfach diskutiert. Der in der Anlage beigefügte Entwurf wurde im Arbeitskreis Energie am 13.09.2013 einstimmig gebilligt. Bei der Gründung einer GmbH durch eine Gemeinde sind insbesondere die Vorschriften des GmbH Gesetzes und der Gemeindeordnung zu beachten. In der GO sind dazu die §§ 107 bis 113 einschlägig. Der vorgelegte Entwurf trägt diesen Vorgaben Rechnung. Zum Entwurf des Gesellschaftsvertrages ergeben sich folgende Anmerkungen: - In § 2 wird der Gegenstand des Unternehmens angeben. Die möglichen Aktivitäten in diesem Bereich sind bewusst weit gefasst. Welche dieser Gegenstände und zu welchem Zeitpunkt die GmbH tatsächlich aufgreift, verbleibt in der Entscheidung der städtischen Gremien. In einem ersten Schritt ist beabsichtigt, Strom aus Windkraft zu produzieren und zu vermarkten. - Die Aufgaben der Geschäftsführung sind in § 6 geregelt. Die Kompetenzverteilung zwischen Aufsichtsrat/Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung ist orientiert an den Regelungen in der Zuständigkeitsordnung für die städtischen Gremien und entspricht der Aufgabenverteilung zwischen Betriebsausschuss/Rat auf der einen und Betriebsleitung auf der anderen Seite. Sofern die GmbH ihr operatives Geschäft ausweitet, ist ggf. später eine Anpassung erforderlich. - Ein Aufsichtsrat ist bei einer GmbH nicht zwingend erforderlich, in kommunalen Gesellschaften jedoch üblich. Der Antrag 253/2013 sah die Bildung eines Aufsichtsrates ausdrücklich vor. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, möglichst viele Kompetenzen auf den Aufsichtsrat zu verlagern. Bei der Gesellschafterversammlung verbleiben die Aufgaben, die aufgrund der Vorschriften im GmbHG und in der GO nicht auf andere Gremien übertragen werden können. Die Bestellung der Geschäftsführung obliegt nach GmbHG der Gesellschafterversammlung. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, diese Aufgabe der Stadt vorzubehalten. Nach § 113 GO ist dann der Rat der Stadt zuständig. Die Vorschriften im § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages tragen diesen Vorgaben Rechnung. -2- Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ebenfalls durch den Rat der Stadt zu bestimmen. Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt 11 Personen. Der Bürgermeister muss nach der GO dem Aufsichtsrat angehören. Nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag kann jede Fraktion ein Mitglied für den Aufsichtsrat benennen, die dann verbleibenden 6 Mitglieder sollen nach den Maßgaben der Regelungen der GO NRW gewählt werden. Aufgrund der Berechnung nach Hare-Niemeyer erhalten dann CDU und SPD jeweils zwei weitere Sitze und FDP und Bündnis 90/Die Grünen jeweils einen weiteren Sitz. Insgesamt ergibt sich danach die im Beschlussentwurf genannte Sitzverteilung für die vom Rat der Stadt zu benennenden 10 Mitglieder des Aufsichtsrates. - Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Organ der GmbH mit einer umfassenden Zuständigkeit. Bei der jetzt zu gründenden GmbH ist die Stadt alleiniger Gesellschafter. Die Stadt wird durch den Bürgermeister vertreten. Die Gesellschafterversammlung wird somit durch den Bürgermeister und einen weiteren vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Verwaltung gebildet. Entsprechend den Regelungen in der Gemeindeordnung und in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt bedürfen bestimmte Geschäfte der vorherigen Beschlussfassung durch die städtischen Gremien. Es bietet sich an, diese Aufgabe dem Hauptausschuss zu übertragen. Ich werde dem Rat vorschlagen, die Zuständigkeitsordnung entsprechend anzupassen und den städtischen Gremien dazu kurzfristig eine entsprechende Vorlage vorlegen. Nach der Beschlussfassung durch den Rat ist die Gründung der Gesellschaft der Kommunalaufsicht anzuzeigen. Die Gründung bedarf der notariellen Beurkundung. Diese darf erst erfolgen, wenn die Kommunalaufsicht innerhalb von sechs Wochen der Gründung nicht widersprochen hat. Unabhängig von der formalen Gründung sollte der Aufsichtsrat zu seiner ersten Sitzung einberufen werden, um über das weitere Vorgehen zu beraten. (Erner) -3-