Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
19.09.13, 15:05
Aktualisiert
19.09.13, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 424/2013
Az.:
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 12.09.2013
gez. Dr. Risthaus
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
- 20 -
Termin
24.09.2013
BM / Dezernent
19.09.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Energiegesellschaft Erftstadt mbH; Gründung und Gesellschaftsvertrag
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Die Stadt Erftstadt gründet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese trägt
den Namen „Energiegesellschaft Erftstadt mbH“.
2. Der als Anlage beigefügte Gesellschaftsvertrag wird beschlossen.
3. Vom Rat der Stadt werden folgende Mitglieder für den Aufsichtsrat benannt:
CDU:
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........................................
SPD:
........................................
........................................
........................................
FDP:
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Bündnis 90/Die Grünen:
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........................................
Begründung:
Bei den Diskussionen über den Abschluss eines Konzessionsvertrages für das Stromnetz im
Gebiet der Stadt Erftstadt und im Rahmen des Ausbaus erneuerbarer Energien haben sich die
städtischen Gremien in den vergangenen Jahren mehrfach mit der Frage befasst, welche
Aktivitäten die Stadt in diesem Zusammenhang entwickeln kann. Der Konzessionsvertrag Strom
wurde mit einer Laufzeit von 20 Jahren neu abgeschlossen. Es bestehen jedoch vorzeitige
Kündigungsmöglichkeiten in den Jahren 2015 und 2018. Im Jahr 2018 läuft auch der
Konzessionsvertrag Gas aus. Aktuell steht der Ausbau von erneuerbaren Energien, und hier
insbesondere der Bau von Windkraftanlagen, im Vordergrund.
Der Arbeitskreis Energie hat sich intensiv mit der o.a. Thematik befasst. Diese Beratungen führten
zu einem gemeinsamen Antrag aller Fraktionen (A 253/2013), im Rahmen der kommunalen
Daseinsvorsoge selbst unternehmerisch energiewirtschaftlich tätig zu werden und eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. Dem Antrag hat der Rat der Stadt einstimmig
zugestimmt.
Das Unternehmen Ebner-Stolz-Möning-Bachem hat entsprechend den Vorgaben im Antrag
253/2013 einen Gesellschaftsvertrag entworfen. Dieser Entwurf wurde im Arbeitskreis Energie
mehrfach diskutiert. Der in der Anlage beigefügte Entwurf wurde im Arbeitskreis Energie am
13.09.2013 einstimmig gebilligt.
Bei der Gründung einer GmbH durch eine Gemeinde sind insbesondere die Vorschriften des
GmbH Gesetzes und der Gemeindeordnung zu beachten. In der GO sind dazu die §§ 107 bis 113
einschlägig. Der vorgelegte Entwurf trägt diesen Vorgaben Rechnung. Zum Entwurf des
Gesellschaftsvertrages ergeben sich folgende Anmerkungen:
- In § 2 wird der Gegenstand des Unternehmens angeben. Die möglichen Aktivitäten in diesem
Bereich sind bewusst weit gefasst. Welche dieser Gegenstände und zu welchem Zeitpunkt die
GmbH tatsächlich aufgreift, verbleibt in der Entscheidung der städtischen Gremien. In einem
ersten Schritt ist beabsichtigt, Strom aus Windkraft zu produzieren und zu vermarkten.
- Die Aufgaben der Geschäftsführung sind in § 6 geregelt. Die Kompetenzverteilung zwischen
Aufsichtsrat/Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung ist orientiert an den
Regelungen in der Zuständigkeitsordnung für die städtischen Gremien und entspricht der
Aufgabenverteilung zwischen Betriebsausschuss/Rat auf der einen und Betriebsleitung auf der
anderen Seite. Sofern die GmbH ihr operatives Geschäft ausweitet, ist ggf. später eine
Anpassung erforderlich.
- Ein Aufsichtsrat ist bei einer GmbH nicht zwingend erforderlich, in kommunalen Gesellschaften
jedoch üblich. Der Antrag 253/2013 sah die Bildung eines Aufsichtsrates ausdrücklich vor. Der
Gesellschaftsvertrag sieht vor, möglichst viele Kompetenzen auf den Aufsichtsrat zu verlagern.
Bei der Gesellschafterversammlung verbleiben die Aufgaben, die aufgrund der Vorschriften im
GmbHG und in der GO nicht auf andere Gremien übertragen werden können.
Die Bestellung der Geschäftsführung obliegt nach GmbHG der Gesellschafterversammlung.
Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, diese Aufgabe der Stadt vorzubehalten. Nach § 113 GO ist
dann der Rat der Stadt zuständig. Die Vorschriften im § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages
tragen diesen Vorgaben Rechnung.
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Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ebenfalls durch den Rat der Stadt zu bestimmen. Der
Aufsichtsrat besteht aus insgesamt 11 Personen. Der Bürgermeister muss nach der GO dem
Aufsichtsrat angehören. Nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag kann jede Fraktion ein
Mitglied für den Aufsichtsrat benennen, die dann verbleibenden 6 Mitglieder sollen nach den
Maßgaben der Regelungen der GO NRW gewählt werden. Aufgrund der Berechnung nach
Hare-Niemeyer erhalten dann CDU und SPD jeweils zwei weitere Sitze und FDP und Bündnis
90/Die Grünen jeweils einen weiteren Sitz. Insgesamt ergibt sich danach die im
Beschlussentwurf genannte Sitzverteilung für die vom Rat der Stadt zu benennenden 10
Mitglieder des Aufsichtsrates.
- Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Organ der GmbH mit einer umfassenden
Zuständigkeit. Bei der jetzt zu gründenden GmbH ist die Stadt alleiniger Gesellschafter. Die
Stadt wird durch den Bürgermeister vertreten. Die Gesellschafterversammlung wird somit durch
den Bürgermeister und einen weiteren vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Verwaltung
gebildet. Entsprechend den Regelungen in der Gemeindeordnung und in der
Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt bedürfen bestimmte Geschäfte der vorherigen
Beschlussfassung durch die städtischen Gremien. Es bietet sich an, diese Aufgabe dem
Hauptausschuss zu übertragen. Ich werde dem Rat vorschlagen, die Zuständigkeitsordnung
entsprechend anzupassen und den städtischen Gremien dazu kurzfristig eine entsprechende
Vorlage vorlegen.
Nach der Beschlussfassung durch den Rat ist die Gründung der Gesellschaft der
Kommunalaufsicht anzuzeigen. Die Gründung bedarf der notariellen Beurkundung. Diese darf erst
erfolgen, wenn die Kommunalaufsicht innerhalb von sechs Wochen der Gründung nicht
widersprochen hat. Unabhängig von der formalen Gründung sollte der Aufsichtsrat zu seiner
ersten Sitzung einberufen werden, um über das weitere Vorgehen zu beraten.
(Erner)
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