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Beschlussvorlage (Gesellschaftsvertrag)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
316 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
19.09.13, 15:05
Aktualisiert
19.09.13, 15:05

Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Energiegesellschaft Erftstadt mbH Gründung und Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung -2- I. Zu beraten ist: Über die Gründung der Energiegesellschaft Erftstadt mbH. II. Zum Sachverhalt: Die Entwicklungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass:  eine hohe Nachfrage nach Energie besteht  die Weltbevölkerung weiter steigt und damit auch der Energieverbrauch  fossile Energieträger endlich sind  fossile Energie teurer wird Durch den Verzicht auf die Nutzung der Kernenergie ab dem Jahr 2022 werden:  die Anstrengungen in den Ausbau erneuerbarer Energien verstärkt werden müssen (insbesondere durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energie – EEG),  die Anstrengungen im Bereich der Energieeinsparung intensiviert werden müssen (bereits heute durch diverse gesetzliche Regelungen vorgegeben: EnEV, EEWärmeG, DIN EN ISO 50001),  die Abhängigkeiten von fossilen Energieträgern erhöht sein,  die vorgegebenen Klimaschutzziele beeinträchtigt sein. Die Energieerzeugungsanlagen der Zukunft:  werden vielfältiger (Art der Energieerzeugung) sein  werden um ein vielfaches in der Anzahl der Anlagen steigen  werden für die Bevölkerung sichtbar sein  werden stärker dezentralisiert vor Ort sein -3- III. Weitere Überlegungen: Es gilt daher, die bestehenden Potentiale erneuerbarer Energien in Erftstadt auszuschöpfen sowie den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für die Zukunft zu finden. Vorgesehener Ausbau erneuerbarer Energien  Windenergieanlagen Bei den Windenergieanlagen müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen wie EEG, Klimaatlas NRW sowie der Windenergie-Erlass der Landesregierung NRW berücksichtigt werden. Die Realisierbarkeit von Windenergieanlagen, egal an welchem Standort, kann endgültig erst dann beurteilt werden, wenn Windmessungen in einem Zeitraum von einem ¾ Jahr bis zu einem Jahr durchgeführt wurden. Daraus ergibt sich die Windhöffigkeit, die erforderliche Wirtschaftlichkeit, Größe der Windparkanlage und die Art der Anlage bzw. der mögliche Anlagenhersteller. Wirtschaftlichkeit: Es ist beabsichtigt, dass sich die geschäftlichen Aktivitäten der Energiegesellschaft Erftstadt mbH zunächst ausschließlich aus dem Verkauf von Erneuerbaren Energien ergeben. Ziel der Energiegesellschaft ist es, ein zumindest ausgeglichenes Betriebsergebnis zu erreichen. Nach den aktuellen Berechnungen ist nicht beabsichtigt, Ergänzungsmittel von Seiten der Stadt oder Dritter zu erlangen. Die Umsatzerlöse ergeben sich aus der Einspeisung von Strom aus Windenergieanlagen. Bei der Berechnung der Erlöse sollen die aktuellen Einspeisevergütungen nach dem EEG 2012 berücksichtigt werden. Für die Windenergieanlagen müssen Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchgeführt werden. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen sollten verifiziert und auf Schlüssigkeit überprüft werden. Es ist beabsichtigt, dass das Ergebnis erreicht wird, wonach die Anlagen wirtschaftlich betrieben und Gewinne erzielt werden können. Mittelfristige Entlastung des städtischen Haushalts: -4- Durch die Stellung der Stadt Erftstadt als Gesellschafter der GmbH soll der städtische Haushalt mittelfristig entlastet werden können. Zudem sollen durch die Beteiligung an der zu gründenden Energiegesellschaft Erftstadt mbH folgende Ziele verfolgt werden: Ziele des Ausbaus erneuerbarer Energien:  CO2-neutrale Stadt / Klimawandel geht uns alle an  Deckung des kommunalen Energiebedarfs weitgehend durch erneuerbare Energien  geringere Steigerung von Energiekosten/Stabilität der Energiekosten  kalkulierbare Energiekosten in der Zukunft  Energieversorgung gehört zur kommunalen Daseinsvorsorge  regionale Wertschöpfung vor Ort  kommunale Zukunftsaufgabe und Herausforderung im energiepolitischen Bereich der Daseinsvorsorge für die Stadt Erftstadt Organisationsform: Hinsichtlich der Rechtsform schreibt § 108 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW vor, dass diese die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzen muss, so dass hier nur die GmbH bzw. die GmbH & Co. KG in Frage kommt. Wir sehen in der Gründung der Energiegesellschaft Erftstadt in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine gute Organisationsform, die anstehenden Aufgaben in der Zukunft sachgerecht und wirtschaftlich zu erledigen. Gesellschaftsvertrag: Das Ergebnis der vorgenannten Überlegungen ist der als Anlage beigefügte Gesellschaftsvertrag der Energiegesellschaft Erftstadt mbH. -5- Gesellschaftsvertrag der Energiegesellschaft Erftstadt mbH -6- Inhalt §1 Rechtsform, Firma, Sitz ....................................................................................................... 7 §2 Gegenstand des Unternehmens .......................................................................................... 7 §3 Dauer, Geschäftsjahr ...........................................................................................................8 §4 Stammkapital, Stammeinlage .............................................................................................8 §5 Organe der Gesellschaft ......................................................................................................8 §6 Geschäftsführer ...................................................................................................................8 §7 Aufsichtsrat ....................................................................................................................... 10 §8 Vorsitz im Aufsichtsrat ...................................................................................................... 11 §9 Pflichten und Befugnisse des Aufsichtsrates...................................................................... 12 § 10 Sitzungen des Aufsichtsrates............................................................................................. 14 § 11 Einberufung der Gesellschafterversammlung .................................................................... 15 § 12 Vorsitz und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung ......................................... 16 § 13 Aufgaben der Gesellschafterversammlung, Beschlussmehrheiten .................................... 17 § 14 Wirtschaftsplan ................................................................................................................. 18 § 15 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung .............................................................................. 18 § 16 Einziehung von Geschäftsanteilen ..................................................................................... 19 § 17 Verfügungen über Geschäftsanteile, Vorerwerbsrecht, Vorkaufsrecht .............................. 21 § 18 Bekanntmachungen ..........................................................................................................22 § 19 Schlussbestimmungen ......................................................................................................22 § 20 Gründungskosten ..............................................................................................................22 -7- §1 Rechtsform, Firma, Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. (2) Die Gesellschaft führt die Firma „Energiegesellschaft Erftstadt mbH“. (3) Sitz der Gesellschaft ist Erftstadt. §2 (1) Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist die sichere, wirtschaftliche sowie umwelt- und ressourcenschonende Erzeugung von Energie und Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft, öffentlicher Einrichtungen und sonstiger Kunden mit Energie (Strom, Gas, Wärme), insbesondere durch  die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme, die Beteiligung an Unternehmen oder die Kooperation mit Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten und/oder betreiben,  den Vertrieb von Strom an Letztverbraucher. Bei der Verfolgung des Gesellschaftszwecks sollen insbesondere Erneuerbare Energien (§ 3 Ziff. 3 EEG) gewonnen und genutzt werden. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gesellschaftszweck zu dienen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen, sie erwerben oder pachten, neue Unternehmen gründen, Hilfs- und Nebenbetriebe errichten sowie wirtschaftliche Kooperationen eingehen. Zweck und Gegenstand des Unternehmens ist die nachhaltige Erfüllung der kommunalen Daseinsaufgaben im Sinne des Abs. 1 in der Stadt Erftstadt nach der GemO NW. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen des § 109 GemO NW zu verfahren. -8- §3 Dauer, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit errichtet. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Von der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bis zum 31.12.2013 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. §4 (1) Stammkapital, Stammeinlage Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 50.000,00. (in Worten: Fünfzigtausend Euro) – (Geschäftsanteil Nr. 1). (2) Die Stadt Erftstadt übernimmt einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 50.000,00 (in Worten: Fünfzigtausend Euro). (3) Die auf den Geschäftsanteil zu leistende Einlage ist zur Hälfte sofort als Bareinlage zu leisten. Der Restbetrag ist nach Aufforderung der Geschäftsführung bar zur Zahlung fällig. §5 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Gesellschafterversammlung. §6 Geschäftsführer (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist er zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können einen oder sämtliche Geschäftsführer ermächtigen, die Gesellschaft einzeln zu vertreten. -9- (3) Die Gesellschafter können Geschäftsführer ganz oder teilweise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. (4) Die Geschäftsführer werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. (5) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieses Gesellschaftsvertrages und der von dem Aufsichtsrat beschlossenen Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung hat einen Geschäftsverteilungsplan zu enthalten, aus dem sich die Arbeits- und Verantwortungsbereiche des einzelnen Geschäftsführers ergeben, und hat ferner zu regeln, 1. welche Geschäftsvorfälle zu ihrer Erledigung eines Beschlusses der Geschäftsführung bedürfen, 2. welche Maßnahmen der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Geschäftsführer treffen muss oder treffen darf, falls ein nach vorstehenden Vorschriften notwendiger Beschluss der Geschäftsführung sich nicht mehr rechtzeitig herbeiführen lässt und hierdurch Nachteile für die Gesellschaft zu besorgen sind. Der Beschluss einer Geschäftsordnung ist entbehrlich, solange die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer hat. Die Geschäftsführer sind an rechtmäßige Weisungen des Aufsichtsrats gebunden. Der Aufsichtsrat kann die Geschäftsführer insbesondere anweisen, bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorzunehmen. (6) Die Geschäftsführer bedürfen zu sämtlichen Handlungen und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.. Als solche außergewöhnlichen Maßnahmen gelten auch und insbesondere: (a) Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen i. S. v. § 291, 292 Abs. 1 AktG, insbesondere Organschaftsverträgen und Betriebsübernahme-, Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträgen jeder Art; (b) Neugründung, Errichtung, Erwerb, Stilllegung, Pachtung, Verpachtung oder Veräußerung von Unternehmen, Betrieben, Beteiligungen oder Teilen hiervon; - 10 - (c) die Gewährung von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten; (d) die Ausübung des Stimmrechts in den Organen der Tochter- oder mehrheitlichen Beteiligungsgesellschaften; (e) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern der Geschäftsführung sowie mit diesen nahe stehenden Personen, Unternehmen oder Vereinigungen und Angehörigen (i. S. v. § 138 InsO und § 15 AO). Maßnahmen nach lit. (a) und (b) bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, (f) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen; (g) der Beitritt zu einem Arbeitgeberverband, der Abschluss von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen; (h) die Vergabe von Ingenieur-, Architekten- Planungs- und sonstigen Beratungsverträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen von über 20.000 € (ohne Mehrwertsteuer,) (i) sonstige Angelegenheiten mit einem Wert von über 50.000 € (ohne Mehrwertsteuer). Für die Berechnung der Wertgrenzen ist bei wiederkehrenden Leistungen maßgeblich, ob die Summe der Leistungen innerhalb eines Jahres oder während der festen Laufzeit des Vertrages die Wertgrenze voraussichtlich überschreitet. §7 (1) Aufsichtsrat Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus 11 Mitgliedern besteht. Kraft Amtes ist die/der jeweilige Bürgermeisterin/Bürgermeister (Hauptgemeindebeamte) der Stadt Erftstadt Mitglied des Aufsichtsrates. Zehn Mitglieder werden von der Stadt Erftstadt entsandt, wobei jede Fraktion des Stadtrates zumindest ein Mitglied entsenden darf. Die verbleibenden Mitglieder werden vom Rat der Stadt Erftstadt nach Maßgabe der Regelungen der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gewählt (zurzeit § 113 i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NW). Der Rat der Stadt Erftstadt ist berechtigt, den von den Fraktionen und den vom Rat der Stadt Erftstadt bestimmten Mitgliedern des Aufsichtsrats Weisungen zu erteilen. - 11 - (2) Die Amtsdauer des Aufsichtsrates endet jeweils mit dem Ablauf der jeweiligen Wahlperiode des Rats der Stadt Erftstadt. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrats weiter. (3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. (4) Sofern ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Rat der Stadt Erftstadt entsandt wurde, endet das Aufsichtsratsmandat mit dem Ausscheiden aus dem Rat. (5) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so wird ein Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds entsandt. Für die Bestimmung des Nachfolgers gilt § 50 Abs. 3 GO NW in der am Tage der Beurkundung geltenden Fassung entsprechend. (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine pauschale Vergütung für ihre Aufsichtsratstätigkeit, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgesetzt wird. Die den Aufsichtsratsmitgliedern durch die Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen entstehenden Auslagen werden ersetzt. Mitglieder des Aufsichtsrats, die zugleich Mitglied des Rates der Stadt Erftstadt oder eines seiner Ausschüsse sind, erhalten statt der pauschalen Vergütung eine Entschädigung analog den Regelungen der Entschädigungsverordnung NW in der jeweils gültigen Fassung. (7) Für die von der Stadt Erftstadt entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats gilt § 394 Aktiengesetz entsprechend. §8 (1) Vorsitz im Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine bzw. einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Wahl gilt, wenn nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Amtszeit des Gewählten. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung der bzw. des Vorsitzenden oder einer bzw. eines stellvertretenden Vorsitzenden vor Ablauf der Amtszeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die oder der Vorsitzende kann vor Ablauf seiner Amtszeit auch ohne wichtigen Grund durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft den Vorsitz nie- - 12 - derlegen. Hiervon unberührt bleibt die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Dies gilt auch für stellvertretende Vorsitzende. (2) Erklärungen des Aufsichtsrates werden von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem ersten und im Fall dessen Verhinderung von seinem zweiten Stellvertreter unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der Energiegesellschaft Erftstadt mbH" abgegeben. §9 (1) Pflichten und Befugnisse des Aufsichtsrates Auf den Aufsichtsrat findet § 52 GmbHG mit den dort genannten Vorschriften des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat Anwendung, soweit sich nicht nach diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. (2) Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung. (3) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung insbesondere hinsichtlich der folgenden Gegenstände: (4) (a) Strategieplanung; (b) Einhaltung des Wirtschaftsplans; (c) Aufstellung des Jahresabschlusses; (d) langfristige geschäftspolitische Überlegungen; (e) Einzelfragen, welche die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat zur Beratung vorlegt. Im Übrigen ist der Aufsichtsrat für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur ausschließlichen Zuständigkeit überwiesen sind. Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: (a) die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss sowie die Erteilung des Prüfauftrages an den Abschlussprüfer; (b) Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, der Verwendung des Bilanzgewinns sowie Bericht und Empfehlung an die Gesellschafterversammlung über das Ergebnis der Prüfung; - 13 - (c) Beratung der Vorlagen an die Gesellschafterversammlung und Abgabe einer diesbezüglichen Beschlussempfehlung; (d) Einberufung von Gesellschafterversammlungen, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert; (e) die Wahl, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer nach vorheriger Entscheidung des Rates der Stadt Erftstadt; (f) Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung; (g) die Entlastung von Geschäftsführern; (h) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber der Geschäftsführung; (i) Abschluss, Änderung und Aufhebung bzw. Kündigung der Anstellungsverträge mit Geschäftsführern. (5) Die Mitglieder der Geschäftsführung haben dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, in Textform über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, die Lage des Unternehmens und künftige Erwartungen zu berichten. Der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist außerdem bei wichtigen Anlässen zu berichten. (6) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einzusehen und zu prüfen. Er kann hiermit einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder Sachverständige beauftragen. (7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (8) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführungen seiner Beschlüsse zu überwachen. (9) Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Sorgfaltspflichten verletzen und die ihnen obliegende Verantwortung außer Acht lassen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. - 14 - § 10 (1) Sitzungen des Aufsichtsrates Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und im Verhinderungsfall von seinem ersten Stellvertreter und im Fall dessen Verhinderung von seinem zweiten Stellvertreter oder in seinem Auftrage durch einen Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der Unterlagen hierzu einberufen, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, mindestens zweimal jährlich. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Fällen der Eilbedürftigkeit auf drei Tage verkürzt werden. Die Laufzeit der Frist beginnt mit Zugang der Tagesordnung bei den zu ladenden Mitgliedern des Aufsichtsrates. Die Tagesordnung, die durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei der Fristberechnung sind der Tag des Zugangs der Tagesordnung und der Tag der Sitzung nicht mitzurechnen. (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn zwei Aufsichtsratsmitglieder oder ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach Stellung des geäußerten Verlangens stattfinden, anderenfalls sind die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes berechtigt, den Aufsichtsrat selbst einzuberufen. (3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat auf Verlangen des Abschlussprüfers oder eines Geschäftsführers zur Erörterung des Prüfungsergebnisses und der Lage der Gesellschaft eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mindestens sechs seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein erster Stellvertreter oder sein zweiter Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern in diesem Vertrag oder gesetzlich nicht andere Mehrheiten vorgesehen sind. Stimmenthaltungen und Stimmverweigerungen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen mit einer Einladungsfrist von einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Bei dieser Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass der Aufsichtsrat in der neuen Sitzung beschlussfähig ist, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder - 15 - sein erster oder zweiter Stellvertreter, anwesend sind. Für die Fristberechnung gilt § 10 Absatz 1 entsprechend. (5) Beschlussfassung durch schriftliche oder telekommunikative Stimmabgabe ist möglich, wenn kein Aufsichtsratsmitglied dieser Art der Beschlussfassung innerhalb von [7] Tagen diesem Verfahren widerspricht. (6) Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates - auch soweit sie schriftlich oder telekommunikativ gefasst werden - sind Niederschriften zu fertigen, die entweder vom Vorsitzenden und dem ersten oder zweiten Stellvertreter oder vom ersten und zweiten Stellvertreter zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind in Abschrift allen Aufsichtsratsmitgliedern sowie dem Gesellschafter Innerhalb von zwei Wochen nach der betreffenden Sitzung zuzuleiten. (7) Die Geschäftsführer nehmen beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit dieser im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. § 11 (1) Einberufung der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Gesellschafterversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Gesellschafter, der Aufsichtsratsvorsitzende, der erste oder zweite stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende oder ein Geschäftsführer dies unter Angabe der Gründe verlangt. Ebenso können sie verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung der Versammlung angekündigt werden. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb eines Monats nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses der Gesellschaft statt. (2) Die Gesellschafter sind schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Laufzeit der Frist beginnt mit Zugang der Tagesordnung bei den zu ladenden Gesellschaftern. Die Tagesordnung, die durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung Im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei der Fristberechnung sind der Tag des Zugangs der Tagesordnung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. - 16 - (3) Gesellschafterbeschlüsse können außerhalb einer Gesellschafterversammlung und, soweit das Gesetz nicht Beurkundungspflicht vorschreibt, auch (frei kombinierbar) telefonisch, per Telefax, schriftlich, elektronisch oder mündlich gefasst werden, wenn alle Gesellschafter an der Beschlussfassung teilnehmen und kein Gesellschafter diesem Verfahren innerhalb von [7] Tagen widerspricht. Das Ergebnis der Abstimmung ist unverzüglich allen Gesellschaftern mitzuteilen. (4) § 12 (1) Die Gesellschafterversammlungen sind nicht öffentlich. Vorsitz und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Erftstadt, im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er schlägt den Gesellschaftern die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form der Abstimmung vor. (2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten werden. Wird dieser Anteil nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Werktagen eine zweite Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist hinsichtlich der Gegenstände, welche bereits auf der Tagesordnung der beschlussunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne Rücksicht auf das vertretene Kapital beschlussfähig, wenn auf diese Rechtsfolge In der zweiten Einladung hingewiesen wurde. Für die Fristberechnung gilt § 11 Absatz 2 entsprechend. (3) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede EUR 1.000,00 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Ein Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung und bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten, der nicht Gesellschafter sein muss, vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist vor Beginn der Gesellschafterversammlung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen eines jeden Gesellschafters eine Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit zu unterschreiben. - 17 - (4) Sollte die Stadt Erftstadt ihren Status als Alleingesellschafter verlieren, gilt das Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG nicht für den Gesellschafter Stadt Erftstadt, sofern ein Rechtsgeschäft mit dem Hoheitsträger Stadt Erftstadt abgeschlossen werden soll. (5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist - auch wenn diese nach § 11 Absatz 3 gefasst wurden - eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung und einem weiteren Mitglied der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen und zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen ist. Jedem Gesellschafter ist binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. (6) Die Geschäftsführung nimmt an der Gesellschafterversammlung teil, sofern diese im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt. § 13 (1) Aufgaben der Gesellschafterversammlung, Beschlussmehrheiten Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegt insbesondere die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten: (a) Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals; (b) Änderungen des Gesellschaftsvertrages; (c) Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; (d) Ergebnisverwendung; (e) die Übernahme neuer Geschäftstätigkeiten, soweit sie vom Unternehmensgegenstand (§ 2) gedeckt sind; (f) die Entlastung des Aufsichtsrates; (g) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrates; (h) die Aufnahme neuer Gesellschafter; (i) die Eingliederung, Auflösung, Verschmelzung, Vermögensübertragung oder Umwandlung der Gesellschaft oder von Teilen der Gesellschaft; (j) Festsetzung der Höhe der pauschalen Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates; - 18 - (k) die jährlichen Wirtschaftspläne gemäß § 14; (l) Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften; (2) (m) die Liquidation der Gesellschaft; (n) die Angelegenheiten gemäß § 6 Absatz 6 Buchstaben (a) und (b). Die Beschlüsse zu vorstehendem Abs. 1 Buchstaben (a), (b), (c), (d), (f), (h), i), (j), (k), und (m) sind mit einer Mehrheit von drei Viertel des gesamten Stammkapitals zu fassen. (3) Die Beschlüsse nach vorstehendem Abs. 1 Buchstaben (n) sind einstimmig zu fassen. (4) Soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, bedürfen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der einfachen Mehrheit des in der Versammlung vertretenen Stammkapitals. (5) Der Gesellschafterversammlung obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern; § 9 Abs. 7 bleibt unberührt. § 14 Wirtschaftsplan Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass die Gesellschafterversammlung spätestens einen Monat vor Beginn des Geschäftsjahres über die Zustimmung beschließen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst die Investitions-, Erfolgs-, Finanz- und Personalplanung. Der Wirtschaftsführung wird eine fünf jährige, jährlich fortzuschreibende Wirtschaftsplanung zugrunde gelegt. § 15 (1) Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung Stellung zu nehmen. - 19 - (2) Die Geschäftsführung hat vor Zuleitung des Prüfungsberichtes durch den Abschlussprüfer an den Aufsichtsrat Gelegenheit, hierzu gegenüber dem Aufsichtsrat Stellung zu nehmen. Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den sie für die Verwendung des Ergebnisses machen will. (3) Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches durch einen Abschlussprüfer, der die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat, zu prüfen. Der Auftrag an den Abschlussprüfer ist auch auf die sich aus § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz ergebenden Aufgaben zu erstrecken. (4) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind nach Beendigung der Abschlussprüfung den Gesellschaftern unverzüglich vorzulegen. Die Gesellschafterversammlung hat in den ersten acht Monaten des neuen Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen. (5) Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sowie nach sonstigen von der Gesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere der Gemeindeordnung NRW). (6) Der Stadt Erftstadt und der für die Stadt Erftstadt örtliche und überörtliche Prüfungsbehörde werden die für die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung der Gemeinde an der Gesellschaft die Befugnisse gemäß § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt. Im Übrigen wird der örtlichen Rechnungsprüfung das Recht auf Bestätigungsprüfungen (nicht Jahresabschlüsse der Gesellschaft) eingeräumt, soweit der Rat der Stadt Erftstadt der örtlichen Rechnungsprüfung diese Aufgabe gemäß § 103 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW überträgt. § 16 (1) Einziehung von Geschäftsanteilen Ein Geschäftsanteil kann eingezogen werden, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt. (2) Die Einziehung eines Geschäftsanteils ist ferner zulässig, wenn (a) der Gläubiger eines Gesellschafters die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil betreibt, es sei denn, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Geschäftsanteil - 20 - werden innerhalb eines Monats, spätestens aber vor Beginn der Verwertung des Geschäftsanteils, wieder aufgehoben; (b) über das Vermögen eines Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; (c) ein Gesellschafter Klage auf Auflösung der Gesellschaft erhebt; (d) ein Gesellschafter seine Pflichten aus diesem Gesellschaftsvertrag in schwerwiegender Weise verletzt oder eine Pflichtverletzung trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt. (3) Die Einziehung wird aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer erklärt. (4) Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der betroffene Gesellschafter den Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder auf eine im Beschluss zu benennende Person, bei der es sich um einen Gesellschafter oder einen Dritten handeln kann, abzutreten hat. (5) Mit Wirksamwerden des Beschlusses über die Einziehung scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Im Falle der Abtretungsverpflichtung ruhen mit Wirksamwerden des Beschlusses sämtliche Gesellschafterrechte bis zum Vollzug der Abtretung des Geschäftsanteils. Die in Satz 1 und Satz 2 angeordneten Wirkungen treten in jedem Falle unabhängig von der Feststellung der Höhe der Abfindung oder sonstigen Gegenleistung sowie deren Leistung ein. (6) Im Falle der Einziehung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 oder der Abtretung gemäß vorstehendem Abs. 4 ist an den betroffenen Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Verkehrswert der Geschäftsanteile. Der Verkehrswert der Geschäftsanteile entspricht anteilig dem Verkehrswert des Unternehmens der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung. Der Verkehrswert ist - sofern sich die Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung über die Einziehung nicht auf einen Verkehrswert einigen können - durch einen vom Präsidenten der IHK Köln zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer im Wege eines Ertragswertverfahrens unter Beachtung des IDW-Standard S 1 zu den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen in der zum Bewertungsstichtag gültigen Fassung zu ermitteln. Der Wirtschaftsprüfer wird in diesem Zusammenhang für die Gesell- - 21 - schafter als Schiedsgutachter im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB tätig. Der Wirtschaftsprüfer darf zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens nicht als Wirtschaftsprüfer für den betroffenen Gesellschafter oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen bestellt sein. Im Falle der Einziehung gemäß Abs. 2 Buchstabe (e) reduziert sich die Höhe der Abfindung um 20 %. Das Honorar des Schiedsgutachters sowie die sonstigen Kosten der Unternehmensbewertung trägt der betroffene Gesellschafter. (7) Die an den betroffenen Gesellschafter zu zahlende Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten zur Zahlung fällig. Die erste Rate ist fällig am 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Beschlussfassung über die Einziehung erfolgte, die beiden weiteren Raten sind jeweils zum 31. Dezember des Folgejahres zur Zahlung fällig. Fällige Abfindungszahlungen sind ab Fälligkeit mit 6 % p.a. zu verzinsen. Für die Zeit zwischen dem Beschluss nach Abs. 3 Satz 1 und der vollständigen Zahlung der Abfindung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Gesellschafters. § 17 (1) Verfügungen über Geschäftsanteile, Vorerwerbsrecht, Vorkaufsrecht Jegliche Verfügung über einen Geschäftsanteil oder den Teil eines Geschäftsanteils bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dies gilt nicht für Verfügungen zugunsten kommunaler Eigengesellschaften, deren Anteile ausschließlich mittelbar oder unmittelbar von der Stadt Erftstadt gehalten werden, sowie an die Stadt Erftstadt selbst. Ebenso gilt dies nicht für Verfügungen an solche Gesellschaften, die zu 100 % kommunal sind. Mit schuldrechtlicher Wirkung wird vereinbart, dass als zustimmungspflichtige Verfügungen auch solche gelten, die im Rahmen von umwandlungsrechtlichen Vorgängen (= Gesamtrechtsnachfolge) stattfinden. (2) Beabsichtigt ein Gesellschafter die Veräußerung eines Geschäftsanteils oder Teilgeschäftsanteils, so ist er verpflichtet, ihn zuvor dem anderen Gesellschafter schriftlich zum Erwerb anzubieten. Das Angebot hat sämtliche Erwerbsbedingungen zu enthalten und ist von dem Erwerbsberechtigten innerhalb von drei Monaten nach Zugang durch schriftliche Erklärung gegenüber dem die Veräußerung beabsichtigenden Gesellschafter anzunehmen. Der jeweilige Erwerbsberechtigte und der veräußernde Gesellschafter sind zum formwirksamen Vollzug der Veräußerung und der Übertragung innerhalb zweier weiterer Monate seit Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung verpflichtet. Eine Zustimmung nach Absatz 1 der Veräußerung ist nicht erforderlich. Nimmt der Mitgesellschafter das ihm - 22 - unterbreitete Angebot nicht an, ist der die Veräußerung beabsichtigende Gesellschafter berechtigt, den angebotenen Geschäftsanteil binnen zweier Monate nach ergebnislosem Ablauf der vorstehend vereinbarten Frist über die Annahme des Angebotes zu veräußern zu den Bedingungen, die dem anderen Gesellschafter unterbreitet wurden. Zu einer Veräußerung innerhalb dieser Frist und zu diesen angebotenen Bedingungen bedarf es keiner Zustimmung nach Abs. 1. Unberührt bleibt das Vorkaufsrecht des Mitgesellschafters gemäß Abs. 3. (3) Verkauft ein Mitgesellschafter seinen Geschäftsanteil oder einen Teil desselben, so sind die anderen Mitgesellschafter zum Vorkauf berechtigt. Die Frist zur Ausübung beträgt abweichend von § 469 Abs. 2, S. 2 BGB drei Monate. § 18 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im "Amtsblatt für die Stadt Erftstadt". § 12 GmbHG bleibt unberührt. § 19 Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich im Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in NRW (Landesgleichstellungsgesetz) anzuwenden. § 20 Gründungskosten Die mit der Gründung der Gesellschaft verbundenen Kosten bei Notar/Gericht/Rechtsanwalt trägt die Gesellschaft bis zum Höchstbetrag von € 10.000,00.