Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
114 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
15.06.13, 06:07
Aktualisiert
15.06.13, 06:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 160/2013 1. Ergänzung
Az.: -51-Bt.
Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 13.05.2013
gez. Brost
Amtsleiter
RPA
- 20 -
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Termin
25.06.2013
vorberatend
Rat
02.07.2013
beschließend
Jugendhilfeausschuss
10.07.2013
beschließend
Betrifft:
04.06.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel in Höhe von 275.000 € müssen in den HP 2014 noch eingestellt werden.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Ab dem 01.08.2013 ergeben sich folgende Änderungen bei der leistungsorientierten Vergütung in
der Kindertagespflege:
3. Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen innerhalb der ersten
drei Monate erfahren keine Kürzung mehr.
4. Der Fortzahlungsanspruch bei Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21
Kalendertagen besteht auch in dem Falle, in dem eine Ersatzkraft erforderlich wird.
6. Für Randzeiten zwischen 5.00 Uhr und 7.00 Uhr und 18.00 und 22.00 Uhr wird der doppelte
Stundensatz gezahlt.
Begründung:
In seiner Sitzung am 24.04.2013 hat der Jugendhilfeausschuss zu Vorlage V 160/2013 folgenden
Beschluss gefasst:
Vorbehaltlich der Bereitstellung zusätzlicher Mittel durch den Rat wird wie folgt
beschlossen:
Ab dem 01.08.2013 ergeben sich folgende Änderungen bei der leistungsorientierten
Vergütung in der Kindertagespflege:
1. Die Tagespflegepersonen erhalten 6,00 Euro pro Stunde und Tagespflegekind vom
Jugendamt.
2. Zusammenschlüsse von Tagespflegestellen, die bis zu 9 Kinder in fremden
angemieteten Räumen betreuen, erhalten zusätzlich 0,10 Euro pro Stunde und Kind zum
teilweisen Ausgleich der ihnen entstehenden Mietkosten für diese „Großtagespflegestelle“.
5. Tagespflegegeld wird auch in der Zeit des Mutterschutzes und während der Elternzeit
gezahlt, wenn eine Förderung in Tagespflege in Anspruch genommen wird. Die
Tagespflegestunden werden bedarfsgerecht reduziert (grundsätzlich nicht mehr als 25
Wochenstunden).
7. Für behinderte Kinder wird der 3,5 fache Stundensatz gezahlt.
8. Einmal jährlich werden zwischen der Verwaltung des Jugendamtes und den
Tagespflegepersonen Gespräche bezüglich einer Anpassung der Zahlungen geführt. Vor
diesen Gesprächen wird der Jugendhilfeausschuss per Vorlage beteiligt. Eine
automatische Anpassung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst findet nicht mehr
statt.
Die Verwaltung wird gebeten, für die nächste Sitzung des Finanzausschusses eine
die Fragen zu den Ziffern 3, 4 und 6 des Beschlussentwurfs beantwortende Vorlage
und zu Ziffer 9 eine Vorlage zur Änderung der Elternbeitragssatzung zu erstellen.
Zu den Ziffern 3 und 4 des Beschlussentwurfs:
Zum Thema „Unterbrechungen der Kindertagespflege gibt es in den „Richtlinien über die
Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Erftstadt“ aktuell folgende
Regelungen:
Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen führen zu keiner
Kürzung der Geldleistung. Dieser Fortzahlungsanspruch entsteht frühestens drei Monate
nach Beginn der Hilfe. Wird die Geldleistung nach Vorlage von Stundenzetteln berechnet,
errechnet sich die Höhe des Fortzahlungsanspruchs aus dem Durchschnitt der letzten 6
Monate. Die Fortzahlung erfolgt unabhängig von dem Grund der Unterbrechung, wird
jedoch gekürzt um die Höhe der Kosten für eine eventuell erforderliche Ersatzkraft.
Diese Regelungen sind in mehreren Schritten entstanden. Die Historie dürfte zum Verständnis
beitragen.
Ursprünglich führte jede Unterbrechung der Kindertagespflege zur Kürzung des
Aufwendungsersatzes an die Tagespflegeperson (TPP). Die Kürzung erfolgte stets unabhängig
vom Grund der Unterbrechung (Krankheit des Kindes, Krankheit der TPP, Urlaub der Eltern,
Urlaub der TPP, Kur der TPP etc.).
Mitte 1997 wurde erstmals eine Fortzahlung bei Unterbrechung in die Richtlinien eingefügt:
Unterbrechungen des Tagespflegeverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen führen zu keiner
Kürzung des Zuschusses.
Die Beschlussvorlage wurde wie folgt begründet:
„Kürzungen des Zuschusses für diese Unterbrechungen führen in vielen Fällen zu
Spannungen, insbesondere zwischen den Eltern und der TPP, da zwischen diesen
Parteien oft vertraglich andere Regelungen, ähnlich einer Lohnfortzahlung, getroffen
werden. Diese Spannungen dienen nicht dem Wohl des Kindes und führen mitunter zur
endgültigen Auflösung des Tagespflegeverhältnisses…Zudem besteht der mit der Kürzung
des Zuschusses verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis
zum gekürzten Betrag.“
Mit dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetz zum qualitätsorientierten und
bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG)
wurde der Status der Tagespflege im Kontext der Förderung von Kindern neu geregelt. Die
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Kindertagespflege sollte zu einer gleichrangigen Alternative neben den Tageseinrichtungen
ausgebaut werden. Im Zuge der damit zunehmenden Professionalisierung der Kindertagespflege
wurde eine weitere Ergänzung der Regelung zum Fortzahlungsanspruch der Geldleistung bei
Unterbrechungen der Kindertagespflege erforderlich. Der Jugendhilfeausschuss beschloss in
seiner Sitzung am 07.11.2007 zu Vorlage V 529/2007 einstimmig, den Fortzahlungsanspruch für
die ersten 3 Monate auszuschließen. In der Begründung zum Beschlussentwurf hieß es u. a.:
„…Die Praxis der letzten 12 Monate hat gezeigt, dass ausgeschlossen werden sollte, dass
die/der Tagesmutter/-vater bereits kurz nach Beginn der Betreuung des Tagespflegekindes
in den Genuss der Fortzahlung kommt…Es erscheint angemessen, diesen Anspruch erst
nach 3 Monaten entstehen zu lassen...“
Insbesondere die Einführung dieser Regelung führte immer wieder zu erheblichen Spannungen zu
Beginn einer Kindertagespflege im Dreiecksverhältnis Eltern–TPP–Jugendamt. Die Gründe sind
die gleichen wie oben im Zusammenhang mit der Richtlinienänderung im Jahre 1997 aufgeführt.
Zudem sei erwähnt, dass sich die seinerzeitige Befürchtung der Verwaltung, die relativ großzügige
Regelungen zu den Unterbrechungen könnten von den TPP über Gebühr „ausgenutzt“ werden, in
der Praxis nicht bewahrheitet hat. Für eine Bestimmung mit dem Ziel, dass sich die TPP den
Fortzahlungsanspruch mit 3 Monaten Tagespflege erst „verdienen“ muss, gibt es keine
Veranlassung mehr.
Mit der gleichen Vorlage wurde eine Regelung für den Fall getroffen, dass die Unterbrechung die
Gestellung einer Ersatzkraft erforderlich macht:
Die Fortzahlung erfolgt unabhängig von dem Grund der Unterbrechung, wird jedoch
gekürzt um die Höhe der Kosten für eine eventuell erforderliche Ersatzkraft.
Dieser Schritt wurde in der Vorlage wie folgt begründet:
„Eltern und TPP sind gehalten, ihre Urlaubszeiten so abzusprechen, dass sie sich
weitestgehend überschneiden. Das gelingt nicht immer, so dass Eltern auf eine vom Amt
für Jugend, Familie und Soziales vermittelte und finanzierte Ersatzkraft angewiesen sein
können. In diesen Fällen erscheint eine Fortzahlung an die eigentliche Tagespflegeperson
nicht gerechtfertigt.“
Sollte nun Ziffer 3 und 4 des Beschlussvorschlages gefolgt werden, würden die „Richtlinien über
die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Erftstadt“ an dieser
Stelle wie folgt lauten:
Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen führen zu keiner
Kürzung der Geldleistung.
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█████████████████████████ Wird die Geldleistung nach Vorlage von
Stundenzetteln berechnet, errechnet sich die Höhe des Fortzahlungsanspruchs aus dem
Durchschnitt der letzten 6 Monate. Die Fortzahlung erfolgt unabhängig von dem Grund der
Unterbrechung,
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Zu Ziffer 6 des Beschlussentwurfs:
Die Verwaltung hatte vorgeschlagen, für Randzeiten zwischen 5.00 Uhr und 7.30 Uhr und 16.30
und 22.00 Uhr den doppelten Stundensatz zu zahlen. StV Kirchharz regte hierzu im JHA an, die
Randzeiten auf 5.00 Uhr bis 7.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu ändern.
Die ursprünglich geschätzten Mehrkosten von jährlich 38.000 € verringern sich dadurch auf ca.
13.000 €.
In 2013 sind müssen die bisher angemeldeten Haushaltsansätze nicht mehr verändert werden.
Für 2014 muss eine Mehrausgabe in Höhe von 275.000 € noch veranschlagt werden
In Vertretung
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(Erner)
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