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Beschlussvorlage (Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
114 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
15.06.13, 06:07
Aktualisiert
15.06.13, 06:07
Beschlussvorlage (Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013) Beschlussvorlage (Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013) Beschlussvorlage (Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013) Beschlussvorlage (Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 160/2013 1. Ergänzung Az.: -51-Bt. Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 13.05.2013 gez. Brost Amtsleiter RPA - 20 - gez. Erner, 1. Beigeordneter BM / Dezernent Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Termin 25.06.2013 vorberatend Rat 02.07.2013 beschließend Jugendhilfeausschuss 10.07.2013 beschließend Betrifft: 04.06.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Besserstellung der Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2013 Finanzielle Auswirkungen: Mittel in Höhe von 275.000 € müssen in den HP 2014 noch eingestellt werden. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Ab dem 01.08.2013 ergeben sich folgende Änderungen bei der leistungsorientierten Vergütung in der Kindertagespflege: 3. Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen innerhalb der ersten drei Monate erfahren keine Kürzung mehr. 4. Der Fortzahlungsanspruch bei Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen besteht auch in dem Falle, in dem eine Ersatzkraft erforderlich wird. 6. Für Randzeiten zwischen 5.00 Uhr und 7.00 Uhr und 18.00 und 22.00 Uhr wird der doppelte Stundensatz gezahlt. Begründung: In seiner Sitzung am 24.04.2013 hat der Jugendhilfeausschuss zu Vorlage V 160/2013 folgenden Beschluss gefasst: Vorbehaltlich der Bereitstellung zusätzlicher Mittel durch den Rat wird wie folgt beschlossen: Ab dem 01.08.2013 ergeben sich folgende Änderungen bei der leistungsorientierten Vergütung in der Kindertagespflege: 1. Die Tagespflegepersonen erhalten 6,00 Euro pro Stunde und Tagespflegekind vom Jugendamt. 2. Zusammenschlüsse von Tagespflegestellen, die bis zu 9 Kinder in fremden angemieteten Räumen betreuen, erhalten zusätzlich 0,10 Euro pro Stunde und Kind zum teilweisen Ausgleich der ihnen entstehenden Mietkosten für diese „Großtagespflegestelle“. 5. Tagespflegegeld wird auch in der Zeit des Mutterschutzes und während der Elternzeit gezahlt, wenn eine Förderung in Tagespflege in Anspruch genommen wird. Die Tagespflegestunden werden bedarfsgerecht reduziert (grundsätzlich nicht mehr als 25 Wochenstunden). 7. Für behinderte Kinder wird der 3,5 fache Stundensatz gezahlt. 8. Einmal jährlich werden zwischen der Verwaltung des Jugendamtes und den Tagespflegepersonen Gespräche bezüglich einer Anpassung der Zahlungen geführt. Vor diesen Gesprächen wird der Jugendhilfeausschuss per Vorlage beteiligt. Eine automatische Anpassung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst findet nicht mehr statt. Die Verwaltung wird gebeten, für die nächste Sitzung des Finanzausschusses eine die Fragen zu den Ziffern 3, 4 und 6 des Beschlussentwurfs beantwortende Vorlage und zu Ziffer 9 eine Vorlage zur Änderung der Elternbeitragssatzung zu erstellen. Zu den Ziffern 3 und 4 des Beschlussentwurfs: Zum Thema „Unterbrechungen der Kindertagespflege gibt es in den „Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Erftstadt“ aktuell folgende Regelungen: Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen führen zu keiner Kürzung der Geldleistung. Dieser Fortzahlungsanspruch entsteht frühestens drei Monate nach Beginn der Hilfe. Wird die Geldleistung nach Vorlage von Stundenzetteln berechnet, errechnet sich die Höhe des Fortzahlungsanspruchs aus dem Durchschnitt der letzten 6 Monate. Die Fortzahlung erfolgt unabhängig von dem Grund der Unterbrechung, wird jedoch gekürzt um die Höhe der Kosten für eine eventuell erforderliche Ersatzkraft. Diese Regelungen sind in mehreren Schritten entstanden. Die Historie dürfte zum Verständnis beitragen. Ursprünglich führte jede Unterbrechung der Kindertagespflege zur Kürzung des Aufwendungsersatzes an die Tagespflegeperson (TPP). Die Kürzung erfolgte stets unabhängig vom Grund der Unterbrechung (Krankheit des Kindes, Krankheit der TPP, Urlaub der Eltern, Urlaub der TPP, Kur der TPP etc.). Mitte 1997 wurde erstmals eine Fortzahlung bei Unterbrechung in die Richtlinien eingefügt: Unterbrechungen des Tagespflegeverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen führen zu keiner Kürzung des Zuschusses. Die Beschlussvorlage wurde wie folgt begründet: „Kürzungen des Zuschusses für diese Unterbrechungen führen in vielen Fällen zu Spannungen, insbesondere zwischen den Eltern und der TPP, da zwischen diesen Parteien oft vertraglich andere Regelungen, ähnlich einer Lohnfortzahlung, getroffen werden. Diese Spannungen dienen nicht dem Wohl des Kindes und führen mitunter zur endgültigen Auflösung des Tagespflegeverhältnisses…Zudem besteht der mit der Kürzung des Zuschusses verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum gekürzten Betrag.“ Mit dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) wurde der Status der Tagespflege im Kontext der Förderung von Kindern neu geregelt. Die -2- Kindertagespflege sollte zu einer gleichrangigen Alternative neben den Tageseinrichtungen ausgebaut werden. Im Zuge der damit zunehmenden Professionalisierung der Kindertagespflege wurde eine weitere Ergänzung der Regelung zum Fortzahlungsanspruch der Geldleistung bei Unterbrechungen der Kindertagespflege erforderlich. Der Jugendhilfeausschuss beschloss in seiner Sitzung am 07.11.2007 zu Vorlage V 529/2007 einstimmig, den Fortzahlungsanspruch für die ersten 3 Monate auszuschließen. In der Begründung zum Beschlussentwurf hieß es u. a.: „…Die Praxis der letzten 12 Monate hat gezeigt, dass ausgeschlossen werden sollte, dass die/der Tagesmutter/-vater bereits kurz nach Beginn der Betreuung des Tagespflegekindes in den Genuss der Fortzahlung kommt…Es erscheint angemessen, diesen Anspruch erst nach 3 Monaten entstehen zu lassen...“ Insbesondere die Einführung dieser Regelung führte immer wieder zu erheblichen Spannungen zu Beginn einer Kindertagespflege im Dreiecksverhältnis Eltern–TPP–Jugendamt. Die Gründe sind die gleichen wie oben im Zusammenhang mit der Richtlinienänderung im Jahre 1997 aufgeführt. Zudem sei erwähnt, dass sich die seinerzeitige Befürchtung der Verwaltung, die relativ großzügige Regelungen zu den Unterbrechungen könnten von den TPP über Gebühr „ausgenutzt“ werden, in der Praxis nicht bewahrheitet hat. Für eine Bestimmung mit dem Ziel, dass sich die TPP den Fortzahlungsanspruch mit 3 Monaten Tagespflege erst „verdienen“ muss, gibt es keine Veranlassung mehr. Mit der gleichen Vorlage wurde eine Regelung für den Fall getroffen, dass die Unterbrechung die Gestellung einer Ersatzkraft erforderlich macht: Die Fortzahlung erfolgt unabhängig von dem Grund der Unterbrechung, wird jedoch gekürzt um die Höhe der Kosten für eine eventuell erforderliche Ersatzkraft. Dieser Schritt wurde in der Vorlage wie folgt begründet: „Eltern und TPP sind gehalten, ihre Urlaubszeiten so abzusprechen, dass sie sich weitestgehend überschneiden. Das gelingt nicht immer, so dass Eltern auf eine vom Amt für Jugend, Familie und Soziales vermittelte und finanzierte Ersatzkraft angewiesen sein können. In diesen Fällen erscheint eine Fortzahlung an die eigentliche Tagespflegeperson nicht gerechtfertigt.“ Sollte nun Ziffer 3 und 4 des Beschlussvorschlages gefolgt werden, würden die „Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Erftstadt“ an dieser Stelle wie folgt lauten: Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen führen zu keiner Kürzung der Geldleistung. █████████████████████████████████████████████████████████ █████████████████████████ Wird die Geldleistung nach Vorlage von Stundenzetteln berechnet, errechnet sich die Höhe des Fortzahlungsanspruchs aus dem Durchschnitt der letzten 6 Monate. Die Fortzahlung erfolgt unabhängig von dem Grund der Unterbrechung, █████████████████████████████████████████████████████████ ███████████████████████████████ Zu Ziffer 6 des Beschlussentwurfs: Die Verwaltung hatte vorgeschlagen, für Randzeiten zwischen 5.00 Uhr und 7.30 Uhr und 16.30 und 22.00 Uhr den doppelten Stundensatz zu zahlen. StV Kirchharz regte hierzu im JHA an, die Randzeiten auf 5.00 Uhr bis 7.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu ändern. Die ursprünglich geschätzten Mehrkosten von jährlich 38.000 € verringern sich dadurch auf ca. 13.000 €. In 2013 sind müssen die bisher angemeldeten Haushaltsansätze nicht mehr verändert werden. Für 2014 muss eine Mehrausgabe in Höhe von 275.000 € noch veranschlagt werden In Vertretung -3- (Erner) -4-