Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
31 kB
Datum
27.06.2013
Erstellt
15.06.13, 06:07
Aktualisiert
15.06.13, 06:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 236/2013
Az.:10
Amt: - 10 BeschlAusf.: -10 Datum: 27.05.2013
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Betrifft:
Termin
27.06.2013
Bemerkungen
zur Kenntnis
Antrag bzgl. Handhabung einer Überstundenregelung bei der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 27.05.2013
Stellungnahme der Verwaltung:
Für die Anordnung von Überstunden gibt es in Anwendung der gesetzlichen und
tariflichen Vorschriften innerhalb der Verwaltung konkrete Vorgaben.
Die AGA, von denen alle Mitarbeiter/innen im Jahre 2010 ein persönliches Exemplar
erhalten haben, sieht unter 2.4 (Arbeitszeitregelungen) folgendes vor:
Die Beschäftigten sind verpflichtet, auf Anordnung der Vorgesetzten über die
Normalarbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
Die Anordnung von Überstunden mit Vergütungsanspruch ist nur zulässig, wenn dies
unabweisbar ist, da im Allgemeinen die Möglichkeit besteht, Überhangstunden im
Rahmen der gleitenden Arbeitszeit auszugleichen.
Da in den überwiegenden Fällen die Anordnung von Überstunden nach § 72 des
Landespersonalvertretungsgesetzes unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
und ggf. der Schwerbehindertenvertretung mitbestimmungspflichtig ist, habe ich bereits
vor längerer Zeit mit dem Personalrat ein formalisiertes und standardisiertes Verfahren bei
der Anordnung von Überstunden vereinbart.
Die Amtsleitungen wurden darüber per Mail im September 2011 informiert.
Den entsprechenden Vordruck hierzu habe ich als Anlage beigefügt.
Mir und der Personalabteilung sind keine unterschiedlichen Handhabungen hierzu in den
Ämtern bekannt.
Um die notwendige Flexibilität zu erhalten gibt es keine festgeschriebene Obergrenze für
die Anordnung von Überstunden.
Entsprechend der tariflichen Vorschriften sind angeordnete Über- bzw.
Mehrarbeitsstunden grundsätzlich bis spätestens 3 Monate nach dem Entstehen durch
Freizeit auszugleichen. Sofern der Freizeitausgleich dienstlich nicht möglich ist, werden
die angeordneten Überstunden ausgezahlt.
In diesem Kontext möchte ich ergänzend, zur Vermeidung von Missverständnissen,
darauf hinweisen, dass Mitarbeiter/innen, die an der Gleitzeit teilnehmen, gemäß
Dienstvereinbarung mit dem Personalrat ihre Arbeitszeit so wählen sollen, dass sich am
Schluss eines Monats höchstens ein Zeitguthaben von 12 Stunden und eine Fehlzeit von
höchstens 10 Stunden ergibt.
Sofern von Bediensteten zur Aufgabenerledigung die Höchstzeit überschritten wird
handelt es sich in der Regel um tolerierte Mehrarbeit im Rahmen der Dienstvereinbarung,
die immer durch Freizeit ohne Zuschläge auszugleichen ist und nicht um angeordnete
Überstunden.
In Vertretung
(Erner)
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