Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Antrag (Antrag bzgl. Handhabung einer Überstundenregelung bei der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
31 kB
Datum
27.06.2013
Erstellt
15.06.13, 06:07
Aktualisiert
15.06.13, 06:07
Antrag (Antrag bzgl. Handhabung einer Überstundenregelung bei der Stadt Erftstadt) Antrag (Antrag bzgl. Handhabung einer Überstundenregelung bei der Stadt Erftstadt)

öffnen download melden Dateigröße: 31 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 236/2013 Az.:10 Amt: - 10 BeschlAusf.: -10 Datum: 27.05.2013 Amtsleiter Datum Freigabe -100- BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Hauptausschuss Betrifft: Termin 27.06.2013 Bemerkungen zur Kenntnis Antrag bzgl. Handhabung einer Überstundenregelung bei der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 27.05.2013 Stellungnahme der Verwaltung: Für die Anordnung von Überstunden gibt es in Anwendung der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften innerhalb der Verwaltung konkrete Vorgaben. Die AGA, von denen alle Mitarbeiter/innen im Jahre 2010 ein persönliches Exemplar erhalten haben, sieht unter 2.4 (Arbeitszeitregelungen) folgendes vor: Die Beschäftigten sind verpflichtet, auf Anordnung der Vorgesetzten über die Normalarbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern. Die Anordnung von Überstunden mit Vergütungsanspruch ist nur zulässig, wenn dies unabweisbar ist, da im Allgemeinen die Möglichkeit besteht, Überhangstunden im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit auszugleichen. Da in den überwiegenden Fällen die Anordnung von Überstunden nach § 72 des Landespersonalvertretungsgesetzes unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und ggf. der Schwerbehindertenvertretung mitbestimmungspflichtig ist, habe ich bereits vor längerer Zeit mit dem Personalrat ein formalisiertes und standardisiertes Verfahren bei der Anordnung von Überstunden vereinbart. Die Amtsleitungen wurden darüber per Mail im September 2011 informiert. Den entsprechenden Vordruck hierzu habe ich als Anlage beigefügt. Mir und der Personalabteilung sind keine unterschiedlichen Handhabungen hierzu in den Ämtern bekannt. Um die notwendige Flexibilität zu erhalten gibt es keine festgeschriebene Obergrenze für die Anordnung von Überstunden. Entsprechend der tariflichen Vorschriften sind angeordnete Über- bzw. Mehrarbeitsstunden grundsätzlich bis spätestens 3 Monate nach dem Entstehen durch Freizeit auszugleichen. Sofern der Freizeitausgleich dienstlich nicht möglich ist, werden die angeordneten Überstunden ausgezahlt. In diesem Kontext möchte ich ergänzend, zur Vermeidung von Missverständnissen, darauf hinweisen, dass Mitarbeiter/innen, die an der Gleitzeit teilnehmen, gemäß Dienstvereinbarung mit dem Personalrat ihre Arbeitszeit so wählen sollen, dass sich am Schluss eines Monats höchstens ein Zeitguthaben von 12 Stunden und eine Fehlzeit von höchstens 10 Stunden ergibt. Sofern von Bediensteten zur Aufgabenerledigung die Höchstzeit überschritten wird handelt es sich in der Regel um tolerierte Mehrarbeit im Rahmen der Dienstvereinbarung, die immer durch Freizeit ohne Zuschläge auszugleichen ist und nicht um angeordnete Überstunden. In Vertretung (Erner) -2-