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Beschlussvorlage (Neue Satzung - Anlage 2)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
82 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
19.06.13, 06:08
Aktualisiert
19.06.13, 06:08
Beschlussvorlage (Neue Satzung - Anlage 2) Beschlussvorlage (Neue Satzung - Anlage 2)

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Inhalt der Datei

IV cu c SJtfA'J 41 tJj. 2043 BEKANN MACHUN der Stadt Erftstadt Nr. 13. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt Erftstadt (AGS) vom . Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 G des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NW. S. 194), der §§ 1,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NW. S. 687), und des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erftstadt (AES) in der Fassung vom 27.12.2010 in seiner Sitzung vom folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 4 Gebührensätze In Absatz 1, Ziffer 3 (Sonstige Sondergebühren) wird folgender Punkt angehängt: ,,3.9 Sperrmüll, Baumischabfälle an der Annahmestelle für Grünabfälle, PKW-Kofferraumanlieferung 20,00 €/Anlieferung" Artikel 11 § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten: Folgender Satz wird angefügt: Die 13. Änderungssatzung tritt am 01.08.2013 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, P:\270\720\Bekanntmachungen\ 13.Änderung GebSatzung zum 01.08.20 13-Entwurf ohne Hausmüll.doc a) eine vorgeschriebene nicht durchgeführt, Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß c) der Bürgermeister d) der Form- oder Verfahrens mangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt vorher beanstandet oder . (Erner) P:\270\720\Bekanntmachungen\13 wurde öffentlich bekannt gemacht worden, hat den Ratsbeschluss Erftstadt, den Anzeigeverfahren .Änderung GebSatzung zum 01.08.20 13-Entwurf ohne Hausmüll.doc