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Beschlussvorlage (Anlage)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
30.05.13, 06:06
Beschlussvorlage (Anlage) Beschlussvorlage (Anlage)

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Inhalt der Datei

13. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt Erftstadt (AGS) vom ................ Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 G des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NW. S. 194), der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NW. S. 687), und des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erftstadt (AES) in der Fassung vom 27.12.2010 in seiner Sitzung vom ………. folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 4 Gebührensätze In Absatz 1, Ziffer 3 (Sonstige Sondergebühren) wird folgender Punkt angehängt: „3.9 Hausmüll, Sperrmüll, Baumischabfälle an der Annahmestelle für Grünabfälle, PKW-Kofferraumanlieferung 20,00 €/Anlieferung“ Artikel II § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten: Folgender Satz wird angefügt: Die 13. Änderungssatzung tritt am 01.07.2013 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, D:\SDNET490_Erftstadt\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T27723.doc a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Erftstadt, den ……………….. I.V. (Erner) D:\SDNET490_Erftstadt\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T27723.doc