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Anfrage (Anfrage bzgl. Parkplatzproblematik für gehbehinderte Menschen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
205 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
20.06.13, 15:06
Aktualisiert
20.06.13, 15:06
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. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Herrn StV Hans-Otto Nowak Wildweg 2 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Rechts- und Ordnungamt Holzdamm 10 Frau Hülsebus 0 22 35 / 409-600 32 Amtsleiter Datum Freigabe -100- Ihre Anfrage vom 23.05.2013 Rat Betrifft: Datum 10.06.2013 BM / Dezernent F 261/2013 02.07.2013 Anfrage bzgl. Parkplatzproblematik für gehbehinderte Menschen Sehr geehrter Herr Nowak, ich nehme die Belange der Menschen mit Behinderungen und deren Inklusion sehr ernst und bin immer bemüht hieran konstruktiv mitzuarbeiten. Sie sprechen in Ihrer Anfrage speziell den Themenkomplex „Inklusion von Menschen mit Behinderung im ruhenden Straßenverkehr“ an und fragen, wie eine Sonderlösung zur Parkplatzproblematik für (auch vorübergehend) gehbehinderte Menschen geschaffen werden kann? Derzeitig gelten folgende gesetzlich geregelte Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen: dem internationalen blauen Parkausweis (EU), womit es zulässig ist, 1. 2. 3. 4. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 StVO), bis zu drei Stunden zu parken, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken, 5. 6. 7. 8. an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung auf allgemeinen Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1044-10 StVO) zu parken, auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken, in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) zu parken, sofern eine Behinderung des durchgehenden Verkehrs ausgeschlossen ist, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. dem orangefarbenem Parkausweis (alle Bundesländer), womit es zulässig ist, 1. 2. 3. 4. 5. 7. 8. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 StVO), bis zu drei Stunden zu parken, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken, an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden zu parken, in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) zu parken, sofern eine Behinderung des durchgehenden Verkehrs ausgeschlossen ist, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Zu 1: Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben. Bezugnehmend auf meine vorstehenden Ausführungen kann infolge der bestehenden Parkerleichterungen für Behinderte der Fall einer Überschreitung der Parkzeit nicht eintreten. Anders ist der Fall eines – vorübergehend – gehbehinderten Menschen zu sehen. In diesem Fall kann durchaus eine von Ihnen skizzierte Situation eintreten. Da der Gesetzgeber auf derartige Situationen jedoch noch nicht reagiert hat, bleibt nur die Klärung im Anhörungsverfahren. Wo der Betroffene die Gelegenheit erhält, sich zu dem betreffenden Vorwurf zu äußern. Werden mir in diesem Fall, plausible Gründe und Nachweise gegeben, stelle ich das Verfahren ein. Weitergehende Möglichkeiten im Rahmen einer „Sonderlösung“ habe ich leider nicht. Mit freundlichen Grüßen (Erner) -2-