Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
205 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
20.06.13, 15:06
Aktualisiert
20.06.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Hans-Otto Nowak
Wildweg 2
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Rechts- und Ordnungamt
Holzdamm 10
Frau Hülsebus
0 22 35 / 409-600
32
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
Ihre Anfrage vom 23.05.2013
Rat
Betrifft:
Datum
10.06.2013
BM / Dezernent
F 261/2013
02.07.2013
Anfrage bzgl. Parkplatzproblematik für gehbehinderte Menschen
Sehr geehrter Herr Nowak,
ich nehme die Belange der Menschen mit Behinderungen und deren Inklusion sehr ernst und bin
immer bemüht hieran konstruktiv mitzuarbeiten.
Sie sprechen in Ihrer Anfrage speziell den Themenkomplex „Inklusion von Menschen mit
Behinderung im ruhenden Straßenverkehr“ an und fragen, wie eine Sonderlösung zur
Parkplatzproblematik für (auch vorübergehend) gehbehinderte Menschen geschaffen werden
kann?
Derzeitig gelten folgende gesetzlich geregelte Parkerleichterungen für schwerbehinderte
Menschen:
dem internationalen blauen Parkausweis (EU), womit es zulässig ist,
1.
2.
3.
4.
an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 StVO),
bis zu drei Stunden zu parken,
im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu
überschreiten,
an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen”
(Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine
Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist,
während der Ladezeit zu parken,
5.
6.
7.
8.
an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche
Begrenzung
auf allgemeinen Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen
1044-10 StVO) zu parken,
auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) zu parken, sofern eine Behinderung
des durchgehenden Verkehrs ausgeschlossen ist,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die
höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
dem orangefarbenem Parkausweis (alle Bundesländer), womit es zulässig ist,
1.
2.
3.
4.
5.
7.
8.
an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 StVO),
bis zu drei Stunden zu parken,
im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu
überschreiten,
an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen”
(Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine
Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist,
während der Ladezeit zu parken,
an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche
Begrenzung,
auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden zu parken,
in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) zu parken, sofern eine Behinderung
des durchgehenden Verkehrs ausgeschlossen ist,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die
höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Zu 1: Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
Bezugnehmend auf meine vorstehenden Ausführungen kann infolge der bestehenden
Parkerleichterungen für Behinderte der Fall einer Überschreitung der Parkzeit nicht eintreten.
Anders ist der Fall eines – vorübergehend – gehbehinderten Menschen zu sehen. In diesem Fall
kann durchaus eine von Ihnen skizzierte Situation eintreten. Da der Gesetzgeber auf derartige
Situationen jedoch noch nicht reagiert hat, bleibt nur die Klärung im Anhörungsverfahren. Wo der
Betroffene die Gelegenheit erhält, sich zu dem betreffenden Vorwurf zu äußern. Werden mir in
diesem Fall, plausible Gründe und Nachweise gegeben, stelle ich das Verfahren ein.
Weitergehende Möglichkeiten im Rahmen einer „Sonderlösung“ habe ich leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
(Erner)
-2-