Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
141 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
20.06.13, 15:06
Aktualisiert
20.06.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 288/2013
Az.: 51 JHP
Amt: - 51 BeschlAusf.: - - 51 - Datum: 07.06.2013
gez. Brost
Amtsleiter
RPA
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Unterausschuss Jugendhilfeplanung
Termin
03.07.2013
vorberatend
Jugendhilfeausschuss
10.07.2013
vorberatend
Betrifft:
12.06.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Umsetzung des § 79a SGB VIII - Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung des Jugendamtes mit der Erstellung eines
Konzeptes zu Umsetzung des § 79a SGB VIII.
Begründung:
Mit Rundschreiben Nr. 43/2/2013 vom 03.05.2013 hat das Landesjugendamt Rheinland
den örtlichen Jugendämtern Empfehlungen zur Umsetzung des § 79a SGB VIII
übermittelt. Gemäß § 79a hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe Grundsätze und
Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung für
1.
2.
3.
4.
die Gewährung und Unterbringung von Leistungen
die Erfüllung anderer Aufgaben
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a und
die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.
Implizit sind in allen bisherigen Maßnahmen des Jugendamtes und in denen der Träger
der freien Jugendhilfe qualitätssichernde Kriterien einbezogen. So sind bereits in den
Leistungsvereinbarungen Angaben zur Qualitätssicherung der Produkte des Jugendamtes
enthalten.
Die Verwaltung des Jugendamtes wird versuchen, den o. a. neuen Auftrag, der nunmehr
die Qualität der Dienste und Maßnahmen explizit beschreiben und auch messen soll, mit
zur Verfügung stehenden Bordmitteln anzugehen, obwohl damit erneut ein erheblicher
Aufgabenzuwachs verbunden ist. Ziel dieser Qualitätsentwicklung muss am Ende sein,
den einzelnen Mitarbeiter/innen handhabbare Kriterien an die Hand zu geben, die ihre
Aufgaben und ihr Arbeitsgebiet besser reflektieren und steuern lassen. Es darf keine
unübersehbare Verwaltungsarbeit werden, die die Mitarbeiter/innen von der eigentlichen
Aufgabenerledigung abhält und zu einem Papiertiger verkommt.
Im außerordentlich komplexen Steuerungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe, die keine
eindeutigen Ursache-Wirkungs-Beziehungen kennt, kann nicht von einer einfachen,
zielgerichteten Steuerung ausgegangen werden. Was als „Qualität“ gilt, ist stark von
subjektiven Wertungen geprägt und bedarf daher des Diskurses. Dies gilt insbesondere
dann, wenn ein Feld wie die Kinder- und Jugendhilfe durch eine Vielzahl von
weltanschaulich und fachlich eigenständigen Trägern geprägt ist.
Notwendig ist eine realistische Steuerungserwartung der am Qualitätsprozess Beteiligten.
Deshalb bedeutet Steuerung in der Qualitätsentwicklung vor allem, dass Jugendamt und
freie Träger vor allem eine Qualitätsprogrammatik für die verschiedenen Arbeitsfelder der
Kinder- und Jugendhilfe formulieren. Diese soll an die Einrichtungen und Dienste
herangetragen werden in der Erwartung, dass damit die Aufmerksamkeit der Praxis in
eine bestimmte Qualitätsrichtung gelenkt wird.
Verfahrensweisen
Die Verfahrensweisen für die Qualitätsentwicklung, die innerhalb des Jugendamtes und
gemeinsam mit freien Trägern realisiert werden sollen, haben grundlegende Bedeutung
für die gesamte örtliche Jugendhilfe und sind daher nicht als „Geschäft der laufenden
Verwaltung“ (§ 70 Abs. 2 SGB VIII) anzusehen. Für diese Entscheidungen ist der
Jugendhilfeausschuss zuständig, weil es sich bei der Qualitätsentwicklung
um einen grundlegenden Prozess zur „Weiterentwicklung der Jugendhilfe“ und
um ein Vorgehen mit engem Bezug zur Jugendhilfeplanung handelt.
Beide Aspekte fallen in den in § 71 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich genannten
Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses. Im Jugendhilfeausschuss ist also zu
beraten und zu entscheiden, mit welchen Verfahrensschritten die Prozesse der
Qualitätsentwicklung in den verschiedenen Handlungsfeldern der Jugendhilfe realisiert
werden sollen und nach welchen Kriterien die Qualität in den einzelnen Handlungsfeldern
bewertet und kontinuierlich weiterentwickelt werden soll.
Die Erörterung von Qualitätsfragen gem. § 79a SGB VIII hat eine insgesamt
qualifizierende Wirkung für die Jugendhilfeausschüsse. Die Ausschussmitglieder befassen
sich eingehender mit qualitativen Fragen der einzelnen Handlungsfelder, sie entwickeln
einen gemeinsamen Diskussionszusammenhang zu Qualitätsaspekten und setzen sich
dadurch in die Lage, die fachliche Tragweite bestimmter Entscheidungen deutlicher
wahrzunehmen. Die kontinuierliche Befassung mit den Aufgaben der Qualitätsentwicklung
nach § 79 a SGB VIII kann also die Beratungs- und Entscheidungsqualität im
Jugendhilfeausschuss deutlich verbessern.
Qualitätsentwicklung vor Ort besteht hauptsächlich darin,
-2-
dass die örtlichen Beteiligten gemeinsam Qualitätskriterien definieren und sich
darauf verständigen, anhand welcher Maßstäbe sie ihr Handeln bewerten wollen,
dass diese sich auf Verfahren verständigen, mit denen sie ihr Handeln und die
dadurch erzielten Ergebnisse tatsächlich bewerten und
dass auf diese Weise Impulse in die Einrichtungen vermittelt werden, die
systematische
Qualitätsreflexionen
und
dadurch
einrichtungsinterne
Weiterentwicklungen herausfordern.
Entscheidungen und Verfahrensschritte bei der örtlichen Qualitätsentwicklung
Die Verwaltung des Jugendamtes schlägt in Anwendung der Empfehlungen des
Landesjugendamtes vor, die Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung der Qualität sowie
geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung in folgenden Schritten anzugehen:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
Personelle Regelungen zur Wahrnehmung der Steuerungsverantwortung
Es ist zu entscheiden, ob und in welcher Weise Vertreter/innen der freien Träger in
der Steuerungsgruppe kontinuierlich mitwirken sollen.
Erarbeiten eines Konzepts zum Vorgehen bei der Qualitätsentwicklung
Wichtig ist, dass durch das Konzept bereits zu Beginn für alle Beteiligten
Transparenz hergestellt wird hinsichtlich des Gesamtprozesses.
Erörterung
und
Beschluss
des
Qualitätsentwicklungskonzepts
im
Jugendhilfeausschuss
- „Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität“ in den einzelnen
Handlungsfeldern
- Zeithorizont für die erste Phase der Qualitätsentwicklung
Auswahl (und ggf. Fortbildung) der AG-Moderator/innen
In den Arbeitsgruppen werden Aufgaben zu bewältigen und Hindernisse zu
verarbeiten sein, bei denen die Arbeitsfähigkeit der Gruppe von der Qualität der
Moderation abhängig sein wird.
Handlungsfeldspezifische Arbeitsgruppen (AG’en) einrichten
Die AG’en werden geleitet von einer Moderationsperson und sind durch die Mitwirkung der Moderationsperson in der Steuerungsgruppe mit dem Gesamtprozess
verknüpft.
Erarbeitung von Qualitätskriterien („Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung von
Qualität“) in den AG’en
Bei der Zusammenstellung von Qualitätskriterien hat sich eine Differenzierung nach
den drei Kategorien „Strukturqualität - Prozessqualität - Ergebnisqualität“ als sinnvoll
erwiesen.
Erörterung und Beschlussfassung zu Vorlagen „Qualitätskriterien im Handlungsfeld
„XYZ“ im Jugendhilfeausschuss
Es bedarf eines entsprechenden Beschlusses im Jugendhilfeausschuss, dass die
Qualitätskriterien zur Grundlage des weiteren Verfahrens der Qualitätsbewertung
gemacht werden sollen.
Kontinuierliche
Begleitung
der
Qualitätsentwicklungsprozesse
durch
die
Steuerungsgruppe
Die Beobachtung der Teilprozesse und das zeitnahe Anbieten von Hilfe für die AG’en
sind möglich aufgrund der Mitwirkung der Moderationspersonen als Mitglieder der
Steuerungsgruppe.
Auswahl von Qualitätskriterien für ein erstes Verfahren zur Qualitätsbewertung
Die strukturierte Qualitätsbewertung sollte auf zwei Qualitätskriterien pro
Qualitätsebene (Struktur-, Prozess-, Ergebnisqualität) für einen ersten Teilprozess
beschränkt werden.
-3-
(10) Entscheidung: Verfahrensstandardisierung - evaluative Qualitätsbewertung
Die AG entscheidet, ob sie für das Kriterium eher ein Vorgehen der
Verfahrensstandardisierung
oder
eher
ein
Verfahren
der
evaluativen
Qualitätsbewertung oder eine Kombination aus beiden für angebracht hält.
(11) Erarbeitung von Instrumentarien zur Qualitätsbewertung
Für die einzelnen Qualitätskriterien müssen aussagefähige Indikatoren gesucht
werden.
(12) Einsatz der Instrumente / Durchführung von Qualitätserhebungen
Durchführung der Erhebungen in den beteiligten Einrichtungen.
(13) Auswertung der Qualitätserhebungen innerhalb der beteiligten Einrichtungen
Es muss dafür gesorgt werden, dass eine Organisation die Qualitätsbewertung und
die Diskussionen zu Schlussfolgerungen in einem organisationsinternen Rahmen
führen kann - ohne den Zwang zur Offenlegung der Ergebnisse der
Qualitätserhebungen.
(14) Kurzberichte der beteiligten Einrichtungen für die AG’en
Die einzelne Organisation soll verdeutlichen, was sie im Rahmen der in der AG
abgesprochenen Aktivitäten zur Qualitätsentwicklung getan hat und mit welchen
Erfahrungen zum Prozess der Qualitätsentwicklung dies verbunden war.
(15) Erstellung eines „Gesamtberichts“ in der jeweiligen AG
Der „Gesamtbericht“ der AG geht an die Steuerungsgruppe und an den Jugendhilfeausschuss.
(16) Erörterung des (Zwischen-)Berichts der Steuerungsgruppe im Jugendhilfeausschuss;
JHA-Entscheidung zum weiteren Vorgehen
Der Jugendhilfeausschuss wertet den Zwischenbericht der Steuerungsgruppe und
die AG-Berichte in ihren Konsequenzen für die Jugendhilfeplanung aus.
(17) Kritische Durchsicht der Qualitätskriterien; Auswahl von Qualitätskriterien für einen
zweiten Qualitätsentwicklungsteilprozess (Schritte 9 bis 15)
Die zweite Runde der Qualitätsentwicklung beginnt.
(18) Vorlage für den Jugendhilfeausschuss (s. Schritt 16)
(19) Wie Schritt 18 für einen dritten Qualitätsentwicklungsteilprozess.
In den Empfehlungen des Landesjugendamtes ist ein Verfahrensvorschlag entfaltet
worden, in welcher Weise man dem jugendhilfepolitischen Impuls, der in der Neuregelung
der Qualitätsentwicklung in §§ 79, 79a SGB VIII zum Ausdruck gebracht wurde,
pragmatisch gerecht werden kann. Die Vorschläge zielen auf ein Vorgehen, bei dem eine
„lebendige Qualitätsentwicklung“ intendiert wird und das sich deutlich abhebt von
Versuchen, dem Auftrag zur Qualitätsentwicklung dadurch zu entgehen, dass man z.B.
von Einrichtungen die Vorlage von „Qualitätshandbüchern“ fordert und damit die
Buchstaben des Gesetzes als erfüllt ansieht.
In dem Verfahrensvorschlag wird darauf verwiesen, dass man die Komplexität des
Verfahrens begrenzen kann, z.B. indem im Rahmen eines stufenweisen Vorgehens ein
„Pilotprojekt“ mit zwei oder drei ausgewählten Handlungsfeldern an den Anfang gesetzt
werden kann. Hier schlägt die Verwaltung des Jugendamtes die Bereiche
-
Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung sowie
Erziehungsberatung
vor.
Aus Sicht der Verwaltung wird der Jugendhilfeplaner mit der Koordination der Arbeit
betraut. Er steht der Lenkungsgruppe vor. Diese besteht aus den Abteilungsleitungen des
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Jugendamtes und wird je nach bearbeitetem Thema durch eine Vertretung freier Träger
aus dem jeweiligen Arbeitsfeld ergänzt.
Die zu bearbeitenden Themenfelder setzen eine relativ aktuelle Jugendhilfeplanung
voraus, da Jugendhilfeplanung den quantitativen Bezugspunkt für eine in Zukunft auch
stärker qualitative Planung bildet.
(Erner)
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