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Beschlussvorlage (Umsetzung des § 79a SGB VIII - Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
141 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
20.06.13, 15:06
Aktualisiert
20.06.13, 15:06
Beschlussvorlage (Umsetzung des § 79a SGB VIII - Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe) Beschlussvorlage (Umsetzung des § 79a SGB VIII - Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe) Beschlussvorlage (Umsetzung des § 79a SGB VIII - Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe) Beschlussvorlage (Umsetzung des § 79a SGB VIII - Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe) Beschlussvorlage (Umsetzung des § 79a SGB VIII - Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 288/2013 Az.: 51 JHP Amt: - 51 BeschlAusf.: - - 51 - Datum: 07.06.2013 gez. Brost Amtsleiter RPA - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Beratungsfolge Unterausschuss Jugendhilfeplanung Termin 03.07.2013 vorberatend Jugendhilfeausschuss 10.07.2013 vorberatend Betrifft: 12.06.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Umsetzung des § 79a SGB VIII - Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung des Jugendamtes mit der Erstellung eines Konzeptes zu Umsetzung des § 79a SGB VIII. Begründung: Mit Rundschreiben Nr. 43/2/2013 vom 03.05.2013 hat das Landesjugendamt Rheinland den örtlichen Jugendämtern Empfehlungen zur Umsetzung des § 79a SGB VIII übermittelt. Gemäß § 79a hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. 2. 3. 4. die Gewährung und Unterbringung von Leistungen die Erfüllung anderer Aufgaben den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Implizit sind in allen bisherigen Maßnahmen des Jugendamtes und in denen der Träger der freien Jugendhilfe qualitätssichernde Kriterien einbezogen. So sind bereits in den Leistungsvereinbarungen Angaben zur Qualitätssicherung der Produkte des Jugendamtes enthalten. Die Verwaltung des Jugendamtes wird versuchen, den o. a. neuen Auftrag, der nunmehr die Qualität der Dienste und Maßnahmen explizit beschreiben und auch messen soll, mit zur Verfügung stehenden Bordmitteln anzugehen, obwohl damit erneut ein erheblicher Aufgabenzuwachs verbunden ist. Ziel dieser Qualitätsentwicklung muss am Ende sein, den einzelnen Mitarbeiter/innen handhabbare Kriterien an die Hand zu geben, die ihre Aufgaben und ihr Arbeitsgebiet besser reflektieren und steuern lassen. Es darf keine unübersehbare Verwaltungsarbeit werden, die die Mitarbeiter/innen von der eigentlichen Aufgabenerledigung abhält und zu einem Papiertiger verkommt. Im außerordentlich komplexen Steuerungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe, die keine eindeutigen Ursache-Wirkungs-Beziehungen kennt, kann nicht von einer einfachen, zielgerichteten Steuerung ausgegangen werden. Was als „Qualität“ gilt, ist stark von subjektiven Wertungen geprägt und bedarf daher des Diskurses. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Feld wie die Kinder- und Jugendhilfe durch eine Vielzahl von weltanschaulich und fachlich eigenständigen Trägern geprägt ist. Notwendig ist eine realistische Steuerungserwartung der am Qualitätsprozess Beteiligten. Deshalb bedeutet Steuerung in der Qualitätsentwicklung vor allem, dass Jugendamt und freie Träger vor allem eine Qualitätsprogrammatik für die verschiedenen Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe formulieren. Diese soll an die Einrichtungen und Dienste herangetragen werden in der Erwartung, dass damit die Aufmerksamkeit der Praxis in eine bestimmte Qualitätsrichtung gelenkt wird. Verfahrensweisen Die Verfahrensweisen für die Qualitätsentwicklung, die innerhalb des Jugendamtes und gemeinsam mit freien Trägern realisiert werden sollen, haben grundlegende Bedeutung für die gesamte örtliche Jugendhilfe und sind daher nicht als „Geschäft der laufenden Verwaltung“ (§ 70 Abs. 2 SGB VIII) anzusehen. Für diese Entscheidungen ist der Jugendhilfeausschuss zuständig, weil es sich bei der Qualitätsentwicklung   um einen grundlegenden Prozess zur „Weiterentwicklung der Jugendhilfe“ und um ein Vorgehen mit engem Bezug zur Jugendhilfeplanung handelt. Beide Aspekte fallen in den in § 71 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich genannten Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses. Im Jugendhilfeausschuss ist also zu beraten und zu entscheiden, mit welchen Verfahrensschritten die Prozesse der Qualitätsentwicklung in den verschiedenen Handlungsfeldern der Jugendhilfe realisiert werden sollen und nach welchen Kriterien die Qualität in den einzelnen Handlungsfeldern bewertet und kontinuierlich weiterentwickelt werden soll. Die Erörterung von Qualitätsfragen gem. § 79a SGB VIII hat eine insgesamt qualifizierende Wirkung für die Jugendhilfeausschüsse. Die Ausschussmitglieder befassen sich eingehender mit qualitativen Fragen der einzelnen Handlungsfelder, sie entwickeln einen gemeinsamen Diskussionszusammenhang zu Qualitätsaspekten und setzen sich dadurch in die Lage, die fachliche Tragweite bestimmter Entscheidungen deutlicher wahrzunehmen. Die kontinuierliche Befassung mit den Aufgaben der Qualitätsentwicklung nach § 79 a SGB VIII kann also die Beratungs- und Entscheidungsqualität im Jugendhilfeausschuss deutlich verbessern. Qualitätsentwicklung vor Ort besteht hauptsächlich darin, -2-    dass die örtlichen Beteiligten gemeinsam Qualitätskriterien definieren und sich darauf verständigen, anhand welcher Maßstäbe sie ihr Handeln bewerten wollen, dass diese sich auf Verfahren verständigen, mit denen sie ihr Handeln und die dadurch erzielten Ergebnisse tatsächlich bewerten und dass auf diese Weise Impulse in die Einrichtungen vermittelt werden, die systematische Qualitätsreflexionen und dadurch einrichtungsinterne Weiterentwicklungen herausfordern. Entscheidungen und Verfahrensschritte bei der örtlichen Qualitätsentwicklung Die Verwaltung des Jugendamtes schlägt in Anwendung der Empfehlungen des Landesjugendamtes vor, die Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung in folgenden Schritten anzugehen: (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) Personelle Regelungen zur Wahrnehmung der Steuerungsverantwortung Es ist zu entscheiden, ob und in welcher Weise Vertreter/innen der freien Träger in der Steuerungsgruppe kontinuierlich mitwirken sollen. Erarbeiten eines Konzepts zum Vorgehen bei der Qualitätsentwicklung Wichtig ist, dass durch das Konzept bereits zu Beginn für alle Beteiligten Transparenz hergestellt wird hinsichtlich des Gesamtprozesses. Erörterung und Beschluss des Qualitätsentwicklungskonzepts im Jugendhilfeausschuss - „Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität“ in den einzelnen Handlungsfeldern - Zeithorizont für die erste Phase der Qualitätsentwicklung Auswahl (und ggf. Fortbildung) der AG-Moderator/innen In den Arbeitsgruppen werden Aufgaben zu bewältigen und Hindernisse zu verarbeiten sein, bei denen die Arbeitsfähigkeit der Gruppe von der Qualität der Moderation abhängig sein wird. Handlungsfeldspezifische Arbeitsgruppen (AG’en) einrichten Die AG’en werden geleitet von einer Moderationsperson und sind durch die Mitwirkung der Moderationsperson in der Steuerungsgruppe mit dem Gesamtprozess verknüpft. Erarbeitung von Qualitätskriterien („Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung von Qualität“) in den AG’en Bei der Zusammenstellung von Qualitätskriterien hat sich eine Differenzierung nach den drei Kategorien „Strukturqualität - Prozessqualität - Ergebnisqualität“ als sinnvoll erwiesen. Erörterung und Beschlussfassung zu Vorlagen „Qualitätskriterien im Handlungsfeld „XYZ“ im Jugendhilfeausschuss Es bedarf eines entsprechenden Beschlusses im Jugendhilfeausschuss, dass die Qualitätskriterien zur Grundlage des weiteren Verfahrens der Qualitätsbewertung gemacht werden sollen. Kontinuierliche Begleitung der Qualitätsentwicklungsprozesse durch die Steuerungsgruppe Die Beobachtung der Teilprozesse und das zeitnahe Anbieten von Hilfe für die AG’en sind möglich aufgrund der Mitwirkung der Moderationspersonen als Mitglieder der Steuerungsgruppe. Auswahl von Qualitätskriterien für ein erstes Verfahren zur Qualitätsbewertung Die strukturierte Qualitätsbewertung sollte auf zwei Qualitätskriterien pro Qualitätsebene (Struktur-, Prozess-, Ergebnisqualität) für einen ersten Teilprozess beschränkt werden. -3- (10) Entscheidung: Verfahrensstandardisierung - evaluative Qualitätsbewertung Die AG entscheidet, ob sie für das Kriterium eher ein Vorgehen der Verfahrensstandardisierung oder eher ein Verfahren der evaluativen Qualitätsbewertung oder eine Kombination aus beiden für angebracht hält. (11) Erarbeitung von Instrumentarien zur Qualitätsbewertung Für die einzelnen Qualitätskriterien müssen aussagefähige Indikatoren gesucht werden. (12) Einsatz der Instrumente / Durchführung von Qualitätserhebungen Durchführung der Erhebungen in den beteiligten Einrichtungen. (13) Auswertung der Qualitätserhebungen innerhalb der beteiligten Einrichtungen Es muss dafür gesorgt werden, dass eine Organisation die Qualitätsbewertung und die Diskussionen zu Schlussfolgerungen in einem organisationsinternen Rahmen führen kann - ohne den Zwang zur Offenlegung der Ergebnisse der Qualitätserhebungen. (14) Kurzberichte der beteiligten Einrichtungen für die AG’en Die einzelne Organisation soll verdeutlichen, was sie im Rahmen der in der AG abgesprochenen Aktivitäten zur Qualitätsentwicklung getan hat und mit welchen Erfahrungen zum Prozess der Qualitätsentwicklung dies verbunden war. (15) Erstellung eines „Gesamtberichts“ in der jeweiligen AG Der „Gesamtbericht“ der AG geht an die Steuerungsgruppe und an den Jugendhilfeausschuss. (16) Erörterung des (Zwischen-)Berichts der Steuerungsgruppe im Jugendhilfeausschuss; JHA-Entscheidung zum weiteren Vorgehen Der Jugendhilfeausschuss wertet den Zwischenbericht der Steuerungsgruppe und die AG-Berichte in ihren Konsequenzen für die Jugendhilfeplanung aus. (17) Kritische Durchsicht der Qualitätskriterien; Auswahl von Qualitätskriterien für einen zweiten Qualitätsentwicklungsteilprozess (Schritte 9 bis 15) Die zweite Runde der Qualitätsentwicklung beginnt. (18) Vorlage für den Jugendhilfeausschuss (s. Schritt 16) (19) Wie Schritt 18 für einen dritten Qualitätsentwicklungsteilprozess. In den Empfehlungen des Landesjugendamtes ist ein Verfahrensvorschlag entfaltet worden, in welcher Weise man dem jugendhilfepolitischen Impuls, der in der Neuregelung der Qualitätsentwicklung in §§ 79, 79a SGB VIII zum Ausdruck gebracht wurde, pragmatisch gerecht werden kann. Die Vorschläge zielen auf ein Vorgehen, bei dem eine „lebendige Qualitätsentwicklung“ intendiert wird und das sich deutlich abhebt von Versuchen, dem Auftrag zur Qualitätsentwicklung dadurch zu entgehen, dass man z.B. von Einrichtungen die Vorlage von „Qualitätshandbüchern“ fordert und damit die Buchstaben des Gesetzes als erfüllt ansieht. In dem Verfahrensvorschlag wird darauf verwiesen, dass man die Komplexität des Verfahrens begrenzen kann, z.B. indem im Rahmen eines stufenweisen Vorgehens ein „Pilotprojekt“ mit zwei oder drei ausgewählten Handlungsfeldern an den Anfang gesetzt werden kann. Hier schlägt die Verwaltung des Jugendamtes die Bereiche - Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung sowie Erziehungsberatung vor. Aus Sicht der Verwaltung wird der Jugendhilfeplaner mit der Koordination der Arbeit betraut. Er steht der Lenkungsgruppe vor. Diese besteht aus den Abteilungsleitungen des -4- Jugendamtes und wird je nach bearbeitetem Thema durch eine Vertretung freier Träger aus dem jeweiligen Arbeitsfeld ergänzt. Die zu bearbeitenden Themenfelder setzen eine relativ aktuelle Jugendhilfeplanung voraus, da Jugendhilfeplanung den quantitativen Bezugspunkt für eine in Zukunft auch stärker qualitative Planung bildet. (Erner) -5-