Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
47 kB
Datum
10.07.2013
Erstellt
20.06.13, 15:06
Aktualisiert
20.06.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 291/2013
Az.: 51 JHP
Amt: - 51 BeschlAusf.: - - 51 - Datum: 10.06.2013
gez. Brost
Amtsleiter
RPA
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Unterausschuss Jugendhilfeplanung
Termin
03.07.2013
vorberatend
Jugendhilfeausschuss
10.07.2013
vorberatend
Betrifft:
12.06.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Jugendhilfeplanung V.2 - Erziehungsberatung
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss erteilt an die Verwaltung des Jugendamtes den Auftrag für die
Fortschreibung der Teilplanung `Erziehungsberatung´ und für die Bildung einer entsprechenden
Planungsgruppe.
Begründung:
Die Fortschreibung der Jugendhilfeplanungen liegt gemäß § 79 SGB VIII in der
Gesamtverantwortung des Jugendhilfeausschusses. Der Auftrag für die Jugendhilfeplanungen
geht somit vom Ausschuss aus. Da eine gleichzeitige Fortschreibung aller Planungen nicht
möglich ist, muss der Jugendhilfeausschuss über die Priorität entscheiden.
Ein erster Entwurf der Jugendhilfeplanung `Erziehungsberatung´ wurde dem Ausschuss am
05.06.2003 (V 7/2620) vorgelegt. Eine aktuelle Vorlage der Jugendhilfeplanung ist die
Voraussetzung für die Sicherung der Qualität in der Jugendhilfe (vgl. V 288/2013).
Das Planungskonzept für die Jugendhilfe in Erftstadt sieht im Rahmen der Beteiligungsverfahren
der Träger der freien Jugendhilfe die Bildung von zeitlich befristeten Planungsgruppen vor (V
353/2008; JHA vom 10.09.2008). Die vorhandenen Strukturen der Arbeitsgemeinschaften nach §
78 SGB VIII werden hierzu genutzt.
Nach § 78 KJHG sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Arbeitsgemeinschaften bilden, in
denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter
Maßnahmen vertreten sind. In diesen Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass
die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.
Nach Auffassung der Verwaltung sollte sich die Planungsgruppe wie folgt zusammensetzen:
eine Vertretung der Erziehungsberatungsstelle
eine Vertretung des Allgemeinen Sozialen Dienstes
eine Vertretung sonstiger Stellen und zwar ___________________
Den im Rahmen der Jugendhilfeplanung zu leistende Auftrag hat die Planungsgruppe nach
Fertigstellung der Jugendhilfeplanung erfüllt. Die Ergebnisse der Teilplanung werden dem
Jugendhilfeausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
(Erner)
-2-