Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
140 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
31.01.13, 15:08
Aktualisiert
31.01.13, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
1.Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 119B, E. – Gymnich, Grisfeld
Stadt Erftstadt
Stand: Jan 2013
1. Vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 119B, E. – Gymnich, Grisfeld
Begründung
1.
Ausgangslage
Der Bebauungsplan Nr. 119B, E. – Gymnich, Grisfeld ist seit dem 15.04.2008 rechtskräftig
und umfasst eine Fläche von ca. 5,9 ha. Mit dem Bebauungsplan (BP) Nr. 119B wurde die
planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung der im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten Wohnbauflächen geschaffen. Orientiert an der örtlichen Siedlungsund Versorgungsstruktur wurde eine ein- bis zweigeschossige Einfamilienhausbebauung mit
Reihen-, Doppel- und freistehenden Einfamilienhäusern sowie ein geringer Anteil an Geschosswohnungsbauten geplant.
2.
Planzielsetzung
Für den Bereich des Bebauungsplans 119B liegt das konkrete Interesse für die Errichtung
eines Mehrfamilienhauses mit ca. 20 öffentlich geförderten und altengerechten Wohnungen
vor. Auf der Grundlage des städtebaulichen Konzepts des Bebauungsplan Nr. 119B ist der
Standort für das Mehrfamilienhaus im Südwesten des Plangebietes zwischen der geplanten
Erschließungsschleife und der Dirmerzheimer Straße (L 162) vorgesehen. Aus städtebaulicher Sicht bietet sich dieser Standort südlich angrenzend an die mit öffentlichen Parkplätzen
erweiterte öffentliche Verkehrsfläche an.
Mit der Planänderung soll somit unter Einhaltung des städtebaulichen Konzeptes sowohl die
Errichtung des Mehrfamilienhauses als auch mehr Flexibilität für die Vermarktung der Baugrundstücke erreicht werden.
3.
Planinhalte
Der Bebauungsplan sieht bisher - insbesondere für den Bereich des geplanten Mehrfamilienhauses - eine eingeschossige Einzel- und Doppelhausbebauung vor. Damit das Vorhaben
realisiert werden kann, ist die Änderung der Geschossigkeit (drei Vollgeschosse mit Flachdach) und eine Gebäudehöhenbeschränkung erforderlich. Zudem ist die Begrenzung „nur
Einzel- und Doppelhausbebauung zulässig“ aufzuheben und die überbaubare Grundstücksfläche zu erweitern. Zur Integration in die geplante Nachbarbebauung (Abstufung der Gebäude) wird jeweils seitlich des geplanten Vorhabens die Geschossigkeit auf zwei Vollgeschosse (teilweise auch zwingend) angehoben bzw. geändert.
Um darüber hinaus mehr Flexibilität für die Bebauung und somit auch für die Vermarktung
der Grundstücke zu erreichen, wird innerhalb der Erschließungsschleife sowie einem Grundstück nordöstlich der Erschließungsschleife die Grundstücksaufteilung geändert und in Teil1
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1.Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 119B, E. – Gymnich, Grisfeld
bereichen die überbaubare Grundstücksfläche erweitert. Des Weiteren wird im Zentrum der
Erschließungsschleife die Festsetzung „nur Hausgruppe zulässig“ aufgehoben; gleichzeitig
soll für den gesamten Bereich der Planänderung zudem die Einschränkung der „Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche“ auf 25% aufgehoben.
4.
Umweltprüfung und Umweltbericht sowie „Artenschutzrechtliche Prüfung“
Nach § 13 Abs. 1 kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannter Schutzgüter bestehen.
Gegenüber dem geltenden Bebauungsplan wird nur in zwei kleinflächigen Teilbereichen eine
geringfügige Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) vorgesehen. Damit sind keine Beeinträchtigungen der vorliegenden Planung auf Schutzgüter gegeben; im Rahmen der Vereinfachten Änderung wird daher von einer Umweltprüfung gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen.
Aus den o.g. Gründen kann auch ausgeschlossen werden, das unmittelbar durch die Änderung des Bebauungsplan Nr. 119B artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 19 und
44 BNatSchG berührt werden.
Die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 119B, E. – Gymnich, Grisfeld wurde
mit dieser Begründung am …………. vom Rat der Stadt Erftstadt als Satzung beschlossen.
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Wirtz)
Stadtbaudirektor
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