Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
107 kB
Datum
12.11.2013
Erstellt
24.10.13, 13:29
Aktualisiert
24.10.13, 13:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 22.10.2013
- Der Bürgermeister Az: SW 21.1
Nr. der Ratsdrucksache: 1194-IX
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
06.11.2013
Rat
12.11.2013
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Wassergebühren 2014;
hier: 20. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982
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Berichterstatter: Kaufm. Betriebsleiter Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(X) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
SW2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1194-IX
1. Sachverhalt:
a) Gebührenbedarfsberechnung
Gemäß § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO NRW; Grundsätze der Einnahmebeschaffung)
gelten Gebühren als vorrangige Einnahmequelle. Gem. § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz
(KAG) NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Um diesem Gesetzesauftrag
gerecht zu werden, sind jährlich wiederkehrende Gebührenbedarfsberechnungen vorzunehmen.
Gemäß § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW sind Kostenüberdeckungen am
Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Gebührenerhöhung zum 01.01.2012 erfolgte nicht zuletzt, um den Verlust in 2009 aus der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von rd. 30.000 € und den Verlust in 2010 von rd. 225.000 € abzudecken. Die Verluste werden bei einer gleichbleibenden Geschäftsentwicklung voraussichtlich in
2013 abgewickelt sein. Dazu waren in 2013 in der Gebührenbedarfsberechnung 145.300 € eingestellt.
Der Jahresverlust 2011 in Höhe von rd. 36.230 € wird aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in die
Gebührenbedarfsberechnung Wassergebühren für 2014 eingestellt. Da der Gebührenbedarf zum
Verlustausgleich gegenüber 2013 spürbar zurückgeht, kann die Verbrauchsgebühr von derzeit
1,48 €/cbm auf 1,42 €/cbm reduziert werden (siehe Anlage 1).
b) Erhebung einer Grundgebühr bei mittelbarem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
Die Wassergebühr wird gemäß § 8 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel (BGS-W) als Grundgebühr und als Verbrauchsgebühr
erhoben. Dabei wird die Verbrauchsgebühr nach der bezogenen Wassermenge je cbm berechnet,
die durch Wasserzähler gemessen wird (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGS-W). Dagegen wird
Grundgebühr nach der Zahl und Größe der Wasserzähler berechnet. So beträgt gemäß § 8 Abs. 3
der BGS-W die Grundgebühr je Monat und Zähler:
a) für Hauswasserzähler:
NG 3/5
cbm /h (Qn 1,5/2,5)
NG 7/10 cbm/h (Qn 3,5/6)
usw.
12,50 €
20,80 €
Die Gebührenerhebung in Form der Grund- und Verbrauchsgebühr beruht auf der Erwägung,
dass die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft, also das Bereitstellen und ständige Vorhalten
einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss verbrauchsunabhängige
(invariable) Betriebskosten verursacht, die es rechtfertigen, diese Vorhaltekosten unabhängig von
dem Maß der Benutzung im Einzelfall vorab auf die Benutzer der Wasserversorgungsanlage zu
verteilen. Um allen (mittelbar und unmittelbar) angeschlossenen Grundstücken im gesamten
Stadtgebiet die Möglichkeit zu geben, bei Bedarf, zeitlich unbegrenzt rund um die Uhr, Wasser in
ausreichenden Mengen aus der öffentlichen Versorgungsanlage beziehen zu können, ist es erforderlich, eine umfangreiche wassertechnische Infrastruktur aus Hochbehältern, Pumpstationen,
Transportleitungen und dem übrigen Wasserleitungsnetz vorzuhalten, zu betreiben und zu unterhalten. Dafür entstehen erhebliche Kosten, die vom Verbrauchsverhalten, also dem jeweiligen
Wasserverbrauch der angeschlossenen Grundstücke, abgekoppelt sind und über die Grundgebühr nach § 8 Abs. 1 und 3 BGS-W finanziert werden.
Danach begründet nicht der eingebaute Wasserzähler, sondern die gemeindliche Vorhalteleistung, das Recht, eine Grundgebühr erheben zu dürfen. Insoweit ist der Wasserzähler „lediglich“
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ein Maßstab für die Bemessung der Grundgebühr. Im Übrigen sind noch andere Maßstäbe für die
Grundgebühr zulässig.
Nach § 13 Absatz 3 der Wasserversorgungssatzung in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) bestimmt die Stadt die Anzahl der Hausanschlüsse. Aus verschiedenen Gesichtspunkten (Versorgungssicherheit, Gleichbehandlung aller
Anschlussnehmer, Minderung Haftungsrisiko und nicht absehbare Entwicklung Eigentumsverhältnisse) soll jedes Grundstück eine separate Wasserhausanschlussleitung mit einem entsprechenden Wasserzähler erhalten (Grundsatz: Jedes Grundstück ein Hausanschluss).
Im Versorgungsgebiet der Stadt Bad Münstereifel gibt es Fälle, in denen die Grundstücke keinen
eigenen Wasseranschluss und keinen städt. Wasserzähler besitzen, sondern mittelbar über andere benachbarte und unmittelbar angeschlossene bebaute Grundstücke mit Wasser versorgt
werden. Diese Anschlüsse sind im Regelfall ohne Beteiligung der Stadt vorgenommen worden.
Die sogenannten mittelbaren Anschlüsse bereiten für die Abrechnung der Verbrauchsgebühren
keine Probleme, weil die bezogenen Wassermengen der beiden Grundstücke über einen städt.
Wasserzähler erfasst werden.
Da mittelbar versorgte Grundstücke jedoch keinen städt. Wasserzähler und allenfalls über einen
privaten Zwischenzähler verfügen, fehlt es nach dem derzeitigen Wortlaut der BGS-W an der
Möglichkeit, diese Grundstücke ebenfalls zu einer Grundgebühr heranzuziehen, obwohl sie – wie
die unmittelbaren Anschlussnehmer – ebenfalls die Vorhalteleistung in Anspruch nehmen.
Bislang sind die Stadtwerke davon ausgegangen, dass es sich bei der geschilderten Fallkonstellation lediglich um einige wenige Ausnahmen handeln würde. Aufgrund eines erfolgten internen Abgleichs hat sich aber gezeigt, dass es davon jedoch ca. 40 Fälle gibt.
Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Gebührengerechtigkeit wird vorgeschlagen, auch in
den geschilderten Fällen eine Grundgebühr zu erheben. Damit dies zukünftig erfolgen kann, ist
eine entsprechende Ergänzung des § 8 Abs. 3 (siehe Anlage 3 zu dieser RD) erforderlich.
2. Rechtliche Würdigung
Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation) aufgrund des Kostendeckungsprinzips § 6 Abs. 1 KAG
NRW.
3. Finanzielle Auswirkungen
Bei Einführung einer Grundgebühr für mittelbar versorgte Verbrauchsstellen würden sich Mehreinnahmen in Höhe von ca. 6.000 € jährlich (40 Fälle x 12,50 € x 12 Monate) ergeben.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
entfällt
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Soweit eine Satzungsergänzung unterbleibt, werden die Eigentümer der mittelbar angeschlossenen Grundstücke auch zukünftig nicht zur Grundgebühr herangezogen werden können.
Sofern diese Begünstigung nicht gewollt ist, wäre die zweite Alternative, die Eigentümer zur Herstellung eines eigenen Hausanschlusses zu verpflichten.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
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7. Beschlussvorschlag:
Wassergebühren 2014;
hier: 20. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982
1.
Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1 und 2 zu RD.-Nr. 1194-IX) zur 20. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad
Münstereifel vom 28.01.1982 ist vom Rat geprüft und gebilligt.
2.
Die 20. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982 in der Fassung des als Anlage 3 zu RDNr. 1194-IX vorliegenden Entwurfs wird beschlossen.