Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
76 kB
Datum
12.11.2013
Erstellt
24.10.13, 13:29
Aktualisiert
24.10.13, 13:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur Bedarfsberechnung 1194-IX
Seite 1 von 1
20. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994(GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV NRW S. 436) der §§ 2, 4, 7, 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung vom
21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW
S. 687) in Verbindung mit der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Bad
Münstereifel vom 23.12.1981 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.09.2007 hat der Rat der
Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 12.11.2013 folgende 20. Satzung zur Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom
28.01.1982 beschlossen:
§1
§ 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Für jedes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossene Grundstück wird eine
Grundgebühr erhoben.
Die Grundgebühr je Monat und Zähler beträgt:
a) für Hauswasserzähler:
12,50 €
20,80 €
41,70 €
NG 3/5 cbm/h (Qn 1,5/2,5)
NG 7/10 cbm/h (Qn 3,5/6)
NG 20 cbm/h (Qn 10)
b) für Großwasserzähler:
DN 50 (Qn 15)
DN 80 (Qn 40)
DN 100 (Qn 60)
DN 150 (Qn 150)
81,70 €
96,50 €
137,00 €
198,80 €
Bei Verbundzählern wird der Grundpreis beider Zähler zusammengerechnet,
Soweit das Grundstück nur mittelbar über ein anderes Grundstück an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, wird ebenfalls eine Grundgebühr erhoben, die nach der
Größe des am gemeinsamen Hausanschluss eingebauten Wasserzählers der Stadt berechnet wird.“
§2
§ 8 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Die Verbrauchsgebühr beträgt je cbm 1,42 EURO.“
§3
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.