Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
44 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
05.12.13, 13:35
Aktualisiert
05.12.13, 13:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Abwägung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 BauGB
Eingaben von privater Seite liegen nicht vor.
Von den mit Schreiben vom 9.7.2013 angeschriebenen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange haben folgende keine Stellungnahmen abgegeben:
2.
Amt für Denkmalpflege im Rheinland
3.
Bezirksregierung Köln
-
Dezernat 25 – Verkehr, IGVP und ÖPNV
-
Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz
-
Dezernat 53 – Immissionsschutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz
-
Dezernat 54 – Wasserwirtschaft
4.
Deutsche Telekom AG, T-Com, Technische Infrastruktur, Niederlassung West
6.
Geologischer Dienst NRW
7.
Handwerkskammer Aachen
11. Landesbetrieb Wald und Holz NRW
13. RWE Rhein-Ruhr AG, Regionalzentrum Westliches Rheinland
14. Regionalgas Euskirchen GmbH
15. Ruhrgas AG
16. Stadt Mechernich
17. Stadt Euskirchen
18. Stadt Zülpich
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen
abgegeben:
1.
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
3.
Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung und Bodenordnung
5.
Erftverband, Abteilung Technische Dienste, Bereich Abwasser
8.
Industrie- und Handelskammer Aachen
9.
Kreis Euskirchen
10. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel
12. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Euskirchen
19. Gemeinde Nettersheim
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden wie folgt
abgewogen:
1.
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
mit Schreiben vom 19.08.2013 und 30.08.2013
Kurzinhalt der Stellungnahme
Es wurde um Fristverlängerung gebeten zur intensiveren historischen Recherche aufgrund
eines vermuteten Bodendenkmals (mittelalterliche Wüstung) im Bereich des Plangebietes.
Nach Überprüfung der Unterlagen wird davon ausgegangen, dass durch die vorhandene
Bebauung die vermutete mittelalterliche Hofwüstung bereits zerstört ist.
Gegen die Planung bestehen daher keine Bedenken.
Beschlussvorschlag
Kenntnisnahme.
3.
Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung und Bodenordnung
mit Schreiben vom 23.07.2013
Kurzinhalt der Stellungnahme
Gegen die Planung sind aus Sicht der öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur
und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht
vorgesehen.
Beschlussvorschlag
Kenntnisnahme.
5.
Erftverband, Abteilung Technische Dienste, Bereich Abwasser
mit Schreiben vom 23.07.2013
Kurzinhalt der Stellungnahme
Aufgrund der geologischen Verhältnisse und der Geländemorphologie im Bereich des
Plangebietes ist eine Aussage über die Grundwasserstände nicht möglich. Die
Grundwassersituation kann hier nur anhand einer Sondierung vor Ort ermittelt werden.
Zur Verringerung eines starken Oberflächenabflusses sollte im Bebauungsplan der
Hinweis auf versickerungsfördernde Maßnahmen aufgenommen werden. Dabei haben sich
u. a. bewährt:
-
Offenfugige Pflasterung auf Wege- und Hofflächen,
Sammlung zur Nutzung (Garten- sowie Freianlagenbewässerung, Speisung eines
Teiches etc.).
Des Weiteren bestehen gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes keine Bedenken.
Beschlussvorschlag
Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.
Da der Bebauungsplan aus Gründen der Lärmminderung einen ebenen Stellplatzbelag aus
Formsteinen ohne Fase oder aus Asphalt vorschreibt, ist eine offenfugige Pflasterung nicht
möglich. Da Garten- oder Teichanlagen bei einem Nahversorger nicht vorgesehen sind,
erübrigt sich eine Nutzung des Niederschlagswassers für Bewässerungszwecke.
Auf Grund der beschriebenen Festsetzungen, die aus lärmtechnischen Erfordernissen
resultieren, können versickerungsfördernde Maßnahmen nicht festgesetzt werden.
8.
Industrie- und Handelskammer Aachen
mit Schreiben vom 31.07.2013
Kurzinhalt der Stellungnahme
Gegen die geplante Erweiterung des Discountmarkts von 800 m² auf 1.200 m²
Verkaufsfläche bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen Bedenken, da
das Vorhaben den Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspricht.
Am 12. Juli 2013 ist der sachliche Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ zum
Landesentwicklungsplan NRW in Kraft getreten. Gemäß Ziel 2 des sachlichen Teilplans
sind Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsvorhaben nur zulässig:
-
in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen
in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten
Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen
Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-,
mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:
-
-
eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder
siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener
baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild
nicht möglich ist und
die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt
werden
Ein entsprechender Nachweis fehlt den Planunterlagen.
Nach Auskunft der Staatskanzlei dient die Bauleitplanung der Gewährleistung einer
wohnortnahen Versorgung nur dann, wenn es eine Unterversorgung im
nahversorgungsrelevanten Sortiment im Einzugsbereich gibt. Insofern fehlt es im Rahmen
des Planverfahrens nicht nur an einem Nachweis, dass zentrale Versorgungsbereiche von
Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sondern auch an einem
entsprechenden Nachweis der Unterversorgung.
Angesichts der Neuplanungen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 80a ist seitens der
Industrie- und Handelskammer Aachen nicht davon auszugehen, dass im Einzugsbereich
des Planstandortes eine Unterversorgung gegeben ist.
Das Vorhaben widerspricht somit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Diese
sind von den Kommunen grundsätzlich im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten,
unabhängig davon, ob es sich um ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB
handelt.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es nach der Auffassung der Industrie- und
Handelskammer Aachen nicht nachvollziehbar ist, dass auf die ermittelten
Kaufumsatzverlagerungen durch die Ansiedlung der Einzelhandelsvorhaben im Rahmen
des Bebauungsplanes Nr. 80a mit einer Erweiterung der Verkaufsfläche an anderer Stelle
reagiert wird. Durch diese Maßnahme werden die Umsatzkaufkraftverlagerung im Umfeld
des Standorts 80a Bebauungsplans 80a nur weiter verstärkt, insbesondere für den
bestehenden REWE- Markt wird die Situation weiter verschärft. Die Argumentation der
Begründung ist in keinster Weise nachvollziehbar, insofern wird davon ausgegangen, dass
bei einem Beschluss des Bebauungsplanes ein erheblicher Abwägungsmangel besteht,
der die Rechtswirksamkeit in Frage stellt.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme geht davon aus, dass der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung widerspricht. Dem muss entgegengehalten werde, dass der
Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird, der für dieses Gebiet im
zeichnerischen Teil „Sonderbaugebiet“ mit Zweckbestimmung „Lebensmitteldiscountmarkt“
ohne Flächenbeschränkung vorsieht. Hieraus kann der Bebauungsplan entwickelt werden.
Es wird auch darauf verwiesen, dass Anlass und Ziel der 1. Änderung des
Bebauungsplanes im Jahr 2005 nicht die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB war, sondern eine Änderung gemäß § 8 Abs. 4
BauGB zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes und zur Sicherung der
Nahversorgung an diesem Standort.
Im Parallelverfahren wurde 2005 der Flächennutzungsplan geändert. Auf die Anfrage
gemäß § 20 LPLG (Grundlage in Jahr 2005) zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes
bestätigte die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 17.03.2005, dass der mit der
Planung verfolgten Zielsetzung keine landesplanerischen Vorgaben entgegengehalten
werden. Um bereits im Bauleitplanverfahren eine umfassende Abwägung der von der
Planung betroffenen Belange zu ermöglichen, wurde die Darstellung eines Sondergebietes
empfohlen und so auch in der Bauleitplanung umgesetzt. Eindeutiges Ziel für die
Planungsfestsetzungen war die Entwicklung des Standortes im Sinne § 11 Abs 3 BauNVO.
In Folge dieser Zielsetzungen und des Fehlens einer einschränkenden Darstellung der
Verkaufsflächen kann der Bebauungsplan, 3. Änderung, aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt werden.
Nach Auffassung der Stadt Bad Münstereifel sind die Ausnahmevoraussetzungen zu Ziel 2
des sachlichen Teilplans vom12. Juli 2013 „Großflächiger Einzelhandel“ zum
Landesentwicklungsplan NRW erfüllt.
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes verfolgt die Stadt Bad Münstereifel das Ziel, die
wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln langfristig zu sichern. Mit
diesem Planungsziel wird die Ausnahmevoraussetzung gemäß Ziel 2 des LEL – sachlicher
Teilplan großflächiger Einzelhandel – geschaffen, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche ausnahmsweise festzusetzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass das geplante Vorhaben eine vergleichsweise geringe Ausweitung des geplanten
Sortiments vorsieht. Auch aufgrund dieser Tatsache ist davon auszugehen, dass der
zentrale Versorgungsbereich der Stadt Bad Münstereifel oder benachbarte Gemeinden
durch diese Maßnahmen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Es wird deshalb empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Allerdings wird empfohlen,
den Anregungen insofern Rechnung zu tragen, als dass die maximale Verkaufsfläche nur
auf 1000 qm VK vergrößert wird, um so den baulichen Gegebenheiten, dem Wunsch der
Bauherren und auch den Anregungen im gewissen Rahmen zu berücksichtigen.
9.
Kreis Euskirchen
mit Schreiben vom 12.08.2013
Kurzinhalt der Stellungnahme
Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Änderung des Bebauungsplanes
keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird jedoch gebeten, die nachfolgend aufgeführte Stellungnahme der Fachabteilung bei
der Festsetzung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen:
Untere Bodenschutzbehörde:
Für den Bereich des Planvorhabens liegt eine nachrichtliche Eintragung in dem gemäß § 8
Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu führenden Kataster über altlastverdächtige
Flächen und Altlasten sowie schädliche Bodenveränderungen bzw. entsprechende
Verdachtsflächen vor. Dabei handelt es sich um die Altablagerung „Altes Postgrundstück“
(Kataster-Nr. 5406/161). Die nachrichtliche Eintragung rührt daher, dass belastete
Bodenmaterialien, die im Zuge des Abrisses der alten Postgebäude angefallen sind, bei
der Errichtung des Lebensmitteldiscounters im Rahmen der Geländeprofilierung gesichert
eingebaut wurden. Des Weiteren wurden zur Herrichtung des Grundstückes RCLMaterialien auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 21.03.2006
eingebaut.
Gegen das Planvorhaben bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht unter der
Voraussetzung, dass bei den weiteren Verfahrensschritten, d. h. bei dem nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren, die Untere Bodenschutzbehörde im Hinblick auf die damit
verbundenen Eingriffe in den Boden, beteiligt wird, keine Bedenken.
Beschlussvorschlag
Da keine Bedenken bestehen, werden keine Abwägungen erforderlich.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das nachfolgende
Baugenehmigungsverfahren ist nicht Teil des Bauleitplanverfahrens.
10.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel
mit Schreiben vom 09.08.2013
Kurzinhalt der Stellungnahme
Gegen die genannte Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken.
Die Anbauverbotszone von 20 m vom Fahrbahnrand der B 51 ist einzuhalten (s. § 9
FStrG).
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen sind § 9 FStrG sowie § 28 StrWG i. V. m. §
25 StrWG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis
zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer
Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz- Verkehr bestimmten
Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht
verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die
Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob
Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der B 51 erforderlich sind.
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Bad Münstereifel. Auch
künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem
Landesbetrieb geltend gemacht werden.
Beschlussvorschlag
Da keine Bedenken bestehen, werden keine Abwägungen erforderlich.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das nachfolgende
Baugenehmigungsverfahren ist nicht Teil des Bauleitplanverfahrens.
12.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Euskirchen
mit Schreiben vom 14.08.2013
Kurzinhalt der Stellungnahme
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Beschlussvorschlag
Kenntnisnahme.
19.
Gemeinde Nettersheim
mit Schreiben vom 18.07.2013
Kurzinhalt der Stellungnahme
Es bestehen seitens der Gemeinde keine Bedenken gegen das Bauleitplanverfahren. Es
gilt als mit der Gemeinde Nettersheim abgestimmt.
Beschlussvorschlag
Kenntnisnahme.
Aufgrund der eingegangenen Bedenken, jedoch insbesondere aus dem im einführenden
Sachverhalt Dargelegten wird beschlossen eine erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
durchzuführen.