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Beschlussvorlage (Aufstellung eines Bebauungsplans in Erftstadt-Friesheim, Borrer Straße; Kenntnisnahme der Ergebnisse der Bürgerversammlung und Beschluss über die Planungsvariante und Durchführung des Planverfahrens.)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
11.06.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
13.06.13, 06:10
Beschlussvorlage (Aufstellung eines Bebauungsplans in Erftstadt-Friesheim, Borrer Straße;
Kenntnisnahme der Ergebnisse der Bürgerversammlung und Beschluss über die
Planungsvariante und Durchführung des Planverfahrens.) Beschlussvorlage (Aufstellung eines Bebauungsplans in Erftstadt-Friesheim, Borrer Straße;
Kenntnisnahme der Ergebnisse der Bürgerversammlung und Beschluss über die
Planungsvariante und Durchführung des Planverfahrens.)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 218/2013 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 13.05.2013 gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: - 20 - Termin 11.06.2013 gez. Erner, 1. Beigeordneter BM / Dezernent 24.05.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen vorberatend Aufstellung eines Bebauungsplans in Erftstadt-Friesheim, Borrer Straße; Kenntnisnahme der Ergebnisse der Bürgerversammlung und Beschluss über die Planungsvariante und Durchführung des Planverfahrens. Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Ausschuss nimmt die Ergebnisse der Bürgerversammlung zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der Planungsvariante…die notwendigen weiteren planungsrechtlichen Schritte (Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange) durchzuführen und den Bebauungsplanentwurf zu erstellen. Begründung: Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 18.09.2012 zu A 277/2012 (Anregung bzgl. Aufstellung eines Bebauungsplans zum Ausbau der Verlängerung Borrer Straße bis zur Zülpicher Straße) beschlossen, vor Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für den Bereich zwischen der Borrer Straße und der Zülpicher Straße in Erftstadt-Friesheim (s. Anlageplan) zunächst eine Bürgerversammlung durchzuführen. In der Bürgerversammlung am 09.01.2013 (Niederschrift s. Anlage) wurde mit den betroffenen Grundstückseigentümern und Anliegern die Planung erörtert, wobei auch die finanziellen Aspekte (Erschließungskosten, Planungskosten etc.) und die Entwicklung des Baugebietes in einzelnen kleineren Bauabschnitten thematisiert wurden. In der Bürgerversammlung wurde überwiegend die Auffassung vertreten, dass auf die Einteilung der Planung in zwei Bauabschnitte verzichtet werden sollte und das gesamte Baugebiet in einem Bebauungsplan zusammengefasst werden soll. Jedoch wurden aufgrund des erschließungsbeitragsrechtlichen Tatbestandes, das die Planstraße A (Verbindungsstraße ZüIpicher Straße - Verlängerung Borrer Straße) bei der vorgestellten Variante A (s. Anlage) als selbstständige Erschließungsabrechnungseinheit zu werten ist, von den unmittelbar betroffenen Anliegern Bedenken hinsichtlich der zu erwartenden Erschließungskosten und der damit einhergehenden Ungleichbehandlung vorgetragen. Die Verwaltung hat daraufhin vorgeschlagen, eine grobe Vergleichsberechnung zu erstellen, welche eine gemeinsame Abrechnung der beiden Straßen einer getrennten Abrechnung gegenüberstellt. Diese liegt zwischenzeitlich vor und es ist danach abzusehen, dass die Anlieger der „Planstraße A“ bei der getrennten Abrechnung - verglichen mit einer gemeinsamen Abrechnung - mit erheblichen Mehrkosten für die Erschließung (nur Straßenbau ohne Betriebskostenzuschüsse Kanal und Wasser) von über 30 % zu rechnen haben, Die Alternative zu der in der Bürgerversammlung vorgestellten Planung sieht eine Erschließung des Plangebietes nur über die neu zu erstellende Planstraße A von der Zülpicher Straße vor (Variante B, s. Anlage). Das bisherige Ende der Borrer Straße wird durch einen Fußweg zum Plangebiet unterbrochen, bzw. vom KFZ-Durchgangsverkehr abgebunden. In diesem Fall kann das gesamte Plangebiet zu einer Erschließungsanlage zusammengefasst werden. Die Erschließungsbeiträge können bei dieser Variante rechtlich zu gleichen Teilen (alle Anlieger zahlen den gleichen Erschließungsbeitrag) abgerechnet werden. Die Verwaltung geht - auch aufgrund der Ergebnisse der Bürgerversammlung - davon aus, das diese Variante auf die breite Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer und Anlieger trifft. Von der Übernahme der Planungskosten für die Erstellung des Bebauungsplans durch die Grundstückeigentümer rät die Verwaltung im vorliegenden Fall ab. Der Aufwand für die Erarbeitung, Abstimmung und den Abschluss eines planungsrechtlich erforderlichen städtebaulichen Vertrags mit den betroffenen Grundstückseigentümern gem. § 11 Baugesetzbuch (incl. Ermittlung der anteiligen Erstattungsbeiträge orientiert an der HOAI) steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Kostenerstattung. Da für die Erstellung des Bebauungsplans keine Fachplanungsgutachten (Lärmgutachten etc.) erforderlich sind, sollte, auch aufgrund der Tatsache, das bereits erhebliche Vorarbeiten von der Verwaltung geleistet wurden, der Bebauungsplan auch von der Verwaltung erarbeitet werden. Aufgrund der derzeitigen Arbeitssituation gehe ich davon aus, das der Bebauungsplan im Laufe des nächsten Jahres zur Rechtskraft gelangen kann. (Erner) -2-