Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
11.06.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
13.06.13, 06:10
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 218/2013
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 13.05.2013
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
- 20 -
Termin
11.06.2013
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
24.05.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
vorberatend
Aufstellung eines Bebauungsplans in Erftstadt-Friesheim, Borrer Straße;
Kenntnisnahme der Ergebnisse der Bürgerversammlung und Beschluss über die
Planungsvariante und Durchführung des Planverfahrens.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss nimmt die Ergebnisse der Bürgerversammlung zur Kenntnis.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der Planungsvariante…die notwendigen
weiteren planungsrechtlichen Schritte (Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
Öffentlicher Belange) durchzuführen und den Bebauungsplanentwurf zu erstellen.
Begründung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 18.09.2012 zu A 277/2012
(Anregung bzgl. Aufstellung eines Bebauungsplans zum Ausbau der Verlängerung Borrer Straße
bis zur Zülpicher Straße) beschlossen, vor Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für den
Bereich zwischen der Borrer Straße und der Zülpicher Straße in Erftstadt-Friesheim (s.
Anlageplan) zunächst eine Bürgerversammlung durchzuführen.
In der Bürgerversammlung am 09.01.2013 (Niederschrift s. Anlage) wurde mit den betroffenen
Grundstückseigentümern und Anliegern die Planung erörtert, wobei auch die finanziellen Aspekte
(Erschließungskosten, Planungskosten etc.) und die Entwicklung des Baugebietes in einzelnen
kleineren Bauabschnitten thematisiert wurden.
In der Bürgerversammlung wurde überwiegend die Auffassung vertreten, dass auf die Einteilung
der Planung in zwei Bauabschnitte verzichtet werden sollte und das gesamte Baugebiet in einem
Bebauungsplan zusammengefasst werden soll.
Jedoch wurden aufgrund des erschließungsbeitragsrechtlichen Tatbestandes, das die Planstraße
A (Verbindungsstraße ZüIpicher Straße - Verlängerung Borrer Straße) bei der vorgestellten
Variante A (s. Anlage) als selbstständige Erschließungsabrechnungseinheit zu werten ist, von den
unmittelbar betroffenen Anliegern Bedenken hinsichtlich der zu erwartenden Erschließungskosten
und der damit einhergehenden Ungleichbehandlung vorgetragen.
Die Verwaltung hat daraufhin vorgeschlagen, eine grobe Vergleichsberechnung zu erstellen,
welche eine gemeinsame Abrechnung der beiden Straßen einer getrennten Abrechnung
gegenüberstellt. Diese liegt zwischenzeitlich vor und es ist danach abzusehen, dass die Anlieger
der „Planstraße A“ bei der getrennten Abrechnung - verglichen mit einer gemeinsamen
Abrechnung - mit erheblichen Mehrkosten für die Erschließung (nur Straßenbau ohne
Betriebskostenzuschüsse Kanal und Wasser) von über 30 % zu rechnen haben,
Die Alternative zu der in der Bürgerversammlung vorgestellten Planung sieht eine Erschließung
des Plangebietes nur über die neu zu erstellende Planstraße A von der Zülpicher Straße vor
(Variante B, s. Anlage). Das bisherige Ende der Borrer Straße wird durch einen Fußweg zum
Plangebiet unterbrochen, bzw. vom KFZ-Durchgangsverkehr abgebunden. In diesem Fall kann
das gesamte Plangebiet zu einer Erschließungsanlage zusammengefasst werden. Die
Erschließungsbeiträge können bei dieser Variante rechtlich zu gleichen Teilen (alle Anlieger
zahlen den gleichen Erschließungsbeitrag) abgerechnet werden.
Die Verwaltung geht - auch aufgrund der Ergebnisse der Bürgerversammlung - davon aus, das
diese Variante auf die breite Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer und Anlieger
trifft.
Von der Übernahme der Planungskosten für die Erstellung des Bebauungsplans durch die
Grundstückeigentümer rät die Verwaltung im vorliegenden Fall ab. Der Aufwand für die
Erarbeitung, Abstimmung und den Abschluss eines planungsrechtlich erforderlichen
städtebaulichen Vertrags mit den betroffenen Grundstückseigentümern gem. § 11 Baugesetzbuch
(incl. Ermittlung der anteiligen Erstattungsbeiträge orientiert an der HOAI) steht in keinem
angemessenen Verhältnis zur Kostenerstattung. Da für die Erstellung des Bebauungsplans keine
Fachplanungsgutachten (Lärmgutachten etc.) erforderlich sind, sollte, auch aufgrund der
Tatsache, das bereits erhebliche Vorarbeiten von der Verwaltung geleistet wurden, der
Bebauungsplan auch von der Verwaltung erarbeitet werden. Aufgrund der derzeitigen
Arbeitssituation gehe ich davon aus, das der Bebauungsplan im Laufe des nächsten Jahres zur
Rechtskraft gelangen kann.
(Erner)
-2-