Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
104 kB
Datum
28.11.2013
Erstellt
14.11.13, 17:12
Aktualisiert
03.12.13, 13:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 11.11.2013
- Der Bürgermeister Az: 60 Lq
Nr. der Ratsdrucksache: 1220-IX
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
28.11.2013
Rat
10.12.2013
Stadtentwicklungsausschuss
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans
hier: Beteiligung der Kommune
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Berichterstatter: Herr Josef A. Laqua
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1220-IX
1. Sachverhalt:
Die Landesregierung hat am 25.6.2013 den Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans (LEP)
als Zusammenführung von Landesentwicklungsprogramm und LEP von 1995 beschlossen. Zu
diesem Entwurf können die Öffentlichkeit und die berührten öffentlichen Stellen wie die Stadt Bad
Münstereifel bis zum 28.2.2014 Stellung nehmen.
Dieser Plan wird der landesweite Raumordnungsplan des Landes NRW gem. § 8 Abs. 1 des
Raumordnungsgesetzes (ROG) des Bundes sein.
Der LEP soll generell die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum wie Wohnen, Gewerbe,
dabei auch großflächiger Einzelhandel, Verkehr, Rohstoffgewinnung, Energieversorgung, Landwirtschaft, Forst, Ökologie, Umweltschutz, usw. auf der Ebene des Landes für einen mittleren Zeitraum – ca. 15 Jahre - ordnen.
Bürger und Bürgerinnen sind nicht direkt betroffen. Für die Bezirksregierung ist er jedoch verbindliche Vorgabe und so indirekt auch für die kommunale Planung. Daher müssen die Kommunen bei
ihren Bauleitplanungen die im LEP festgelegten Ziele beachten. Die Bezirksregierung als Regionalplanungsbehörde kontrolliert dies.
Die Verfahrensunterlagen können auf der Internetseite der Staatskanzlei NRW unter
www.nrw.de/landesplanung/ eingesehen und heruntergeladen werden.
Demographischer Wandel, Globalisierung, wirtschaftsstruktureller Wandel und nicht zuletzt der
Klimawandel erforderten (längst) eine landesplanerische Neuaufstellung. In diesem Zusammenhang wird dem Freiraumschutz besondere Priorität eingeräumt. Der Flächenverbrauch für Siedlungs- und Verkehrsflächen soll langfristig auf Null gesenkt werden. Die da heraus resultierenden
Vorgaben gehen jedoch sehr weit und schränken die kommunale Planungshoheit teilweise erheblich ein. Hiergegen sollte die Stadt Stellung beziehen.
Sehr hilfreich ist bei der Bewertung des LEP-Entwurfs die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW, die als Anlage beigefügt wird.
Hierzu ist zum Punkt ‚Vorranggebiet für die Windenergienutzung’ auf Seite 5 zu ergänzen, dass
bei der Potentialstudie des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen (LANUV) die Radioteleskope und ihr Schutz nicht erwähnt werden, obwohl sie gem.
Regionalplan Ziel der Landesplanung sind.
Auch ist zum großflächigen Einzelhandel die Sondersituation in Bad Münstereifel mit der engen
Tallage und der Reaktivierung der Altstadt / des Geschäftszentrums mit dem Outlet anzumerken
und, wie auch seitens des Städte- und Gemeindebundes NRW, eine großzügigere Ausnahmemöglichkeit zu fordern.
Das System der zentralörtlichen Gliederung Grund-, Mittel- und Oberzentren wird im LEP beibehalten. Danach bleibt Bad Münstereifel Grundzentrum.
2. Rechtliche Würdigung
Das Verfahren zur Aufstellung des neuen LEP NRW ist in § 10 des ROG i. V. m. §§ 13 und 17
Landesplanungsgesetz (LPlG) geregelt. Danach sind die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des Raumordnungsplanes zu unterrichten;
ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Planentwurf und zu seiner Begründung zu geben.
An das eingeleitet Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung der eingegangen Stellungnahmen anschließen.
Abschließend wird der Plan von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen (§ 17 Abs. 2 LPlG).
Mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW wird er rechtswirksam.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1220-IX
7. Beschlussvorschlag:
Die Stadt Bad Münsterefel begrüßt die Erarbeitung eines neuen Landesentwicklungsplans, der die
veränderten strukturellen Rahmenbedingungen aufgreift.
Die geplanten Festlegungen im LEP zu Freiraumschutz und Siedlungsraum schränken jedoch die
kommunale Planungshoheit zu stark ein und erschweren zumindest eine eigenverantwortliche und
selbstbestimmte Entwicklung der Kommune. Daher wird die Landesplanungsbehörde aufgefordert, den LEP-Entwurf unter Berücksichtigung von Überörtlichkeit, Überfachlichkeit, Subsidiarität
und Verhältnismäßigkeit zur Erhaltung einer angemessenen kommunalen Planungsfreiheit zu
überarbeiten. Hierzu wird darum gebeten, die beigefügten Anregungen, die auch der Städte- und
Gemeindebund vorbringt, mit den nachfolgenden Ergänzungen zu berücksichtigen.
Zu weitergehenden Erläuterung schließt sich die Stadt Bad Münstereifel der beigefügten Begründung zum Beschlussvorschlag des StGB NRW (zu TOP 4 der TO zur Ausschusssitzung am
1.10.2013) und der ebenfalls beigefügten Bewertung des StGB NRW mit den nachfolgenden Ergänzungen / Verstärkungen an.
Zu Ziel 10.2-2 ‚Vorranggebiet für die Windkraft’ kommt bezogen auf das Gebiet der Stadt Bad
Münstereifel und auch der weiteren betroffenen Umgebung hinzu, dass die beiden Radioteleskope, Effelsberg und Stockert vor Strahlungen wie sie von Windkraftanlagen üblicherweise ausgehen zu schützen sind.
Die Teleskope sind zum einen im Gebietsentwicklungsplan als Forschungseinrichtungen Ziel der
Landesplanung eingetragen. Zum anderen werden sie durch bundesrechtliche Vorgaben geschützt. Auf diese, relativ raumgreifende Einschränkung geht der LANUV-Bericht (Potentialstudie)
nicht ein. Ähnliche Einschränkungen wird es auch im Bereich anderer Teleskope geben, so dass
die aus der Studie abgeleiteten Potentiale so nicht zur Verfügung stehen.
Dies belegt die Feststellung des StGB im bereits angeführten Papier unter 4.2.4.2. Abs. 3. Satz 3,
nachdem ‚für die Planung relevante Kriterien nicht geprüft’ wurden.
Auch daher sollte hier, wie auch vom STGB NRW angeregt, keine Festlegung des Flächenumfangs als Ziel und auch keine Festlegung des Grundsatzes der Raumordnung im neuen LEP erfolgen.
Wichtig wäre jedoch statt dessen, die Erwähnung von Radioteleskopen mit ihren speziellen Anforderungen an den Schutz vor Störstrahlungen.
Gemäß dem LEP ist-großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in
zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Ausnahmetatbestände sind jedoch zu restriktiv.
Wenn aus städtebaulichen und / oder siedlungsstrukturellen Gründen das Zentrum die Nahversorgung nicht aufnehmen kann wie in Bad Münstereifel, müssen zur wohnortnahen Versorgung,
gerade mit den nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechende Märkte in zukunftsorientierten Größen an Standorten mit Wohnsiedlungszusammenhang und guter verkehrlicher Anbindung planbar sein. Hier darf nicht entgegengehalten werden, dass weniger geeignete Standorte
nur deshalb gewählt werden müssen, weil sie im Zentrum oder näher am Zentrum liegen. Die
städtebaulichen Argumente müssen in solchen Ausnahmesituationen
im Sinne der Planungsvorgaben des Baugesetzbuches gegeneinander und untereinander auch
mit denen des LEPs abwägbar sein.
Insofern bittet die Stadt Bad Münstereifel darum, die Ausnahmeregelung flexibler zu gestalten und
den LEP entsprechend ab zu ändern.