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Beschlussvorlage (Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans hier: Beteiligung der Kommune)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
104 kB
Datum
28.11.2013
Erstellt
14.11.13, 17:12
Aktualisiert
03.12.13, 13:29
Beschlussvorlage (Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 11.11.2013 - Der Bürgermeister Az: 60 Lq Nr. der Ratsdrucksache: 1220-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 28.11.2013 Rat 10.12.2013 Stadtentwicklungsausschuss Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans hier: Beteiligung der Kommune __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Josef A. Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1220-IX 1. Sachverhalt: Die Landesregierung hat am 25.6.2013 den Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans (LEP) als Zusammenführung von Landesentwicklungsprogramm und LEP von 1995 beschlossen. Zu diesem Entwurf können die Öffentlichkeit und die berührten öffentlichen Stellen wie die Stadt Bad Münstereifel bis zum 28.2.2014 Stellung nehmen. Dieser Plan wird der landesweite Raumordnungsplan des Landes NRW gem. § 8 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) des Bundes sein. Der LEP soll generell die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum wie Wohnen, Gewerbe, dabei auch großflächiger Einzelhandel, Verkehr, Rohstoffgewinnung, Energieversorgung, Landwirtschaft, Forst, Ökologie, Umweltschutz, usw. auf der Ebene des Landes für einen mittleren Zeitraum – ca. 15 Jahre - ordnen. Bürger und Bürgerinnen sind nicht direkt betroffen. Für die Bezirksregierung ist er jedoch verbindliche Vorgabe und so indirekt auch für die kommunale Planung. Daher müssen die Kommunen bei ihren Bauleitplanungen die im LEP festgelegten Ziele beachten. Die Bezirksregierung als Regionalplanungsbehörde kontrolliert dies. Die Verfahrensunterlagen können auf der Internetseite der Staatskanzlei NRW unter www.nrw.de/landesplanung/ eingesehen und heruntergeladen werden. Demographischer Wandel, Globalisierung, wirtschaftsstruktureller Wandel und nicht zuletzt der Klimawandel erforderten (längst) eine landesplanerische Neuaufstellung. In diesem Zusammenhang wird dem Freiraumschutz besondere Priorität eingeräumt. Der Flächenverbrauch für Siedlungs- und Verkehrsflächen soll langfristig auf Null gesenkt werden. Die da heraus resultierenden Vorgaben gehen jedoch sehr weit und schränken die kommunale Planungshoheit teilweise erheblich ein. Hiergegen sollte die Stadt Stellung beziehen. Sehr hilfreich ist bei der Bewertung des LEP-Entwurfs die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW, die als Anlage beigefügt wird. Hierzu ist zum Punkt ‚Vorranggebiet für die Windenergienutzung’ auf Seite 5 zu ergänzen, dass bei der Potentialstudie des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen (LANUV) die Radioteleskope und ihr Schutz nicht erwähnt werden, obwohl sie gem. Regionalplan Ziel der Landesplanung sind. Auch ist zum großflächigen Einzelhandel die Sondersituation in Bad Münstereifel mit der engen Tallage und der Reaktivierung der Altstadt / des Geschäftszentrums mit dem Outlet anzumerken und, wie auch seitens des Städte- und Gemeindebundes NRW, eine großzügigere Ausnahmemöglichkeit zu fordern. Das System der zentralörtlichen Gliederung Grund-, Mittel- und Oberzentren wird im LEP beibehalten. Danach bleibt Bad Münstereifel Grundzentrum. 2. Rechtliche Würdigung Das Verfahren zur Aufstellung des neuen LEP NRW ist in § 10 des ROG i. V. m. §§ 13 und 17 Landesplanungsgesetz (LPlG) geregelt. Danach sind die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des Raumordnungsplanes zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Planentwurf und zu seiner Begründung zu geben. An das eingeleitet Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung der eingegangen Stellungnahmen anschließen. Abschließend wird der Plan von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen (§ 17 Abs. 2 LPlG). Mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW wird er rechtswirksam. Seite 3 von Ratsdrucksache 1220-IX 7. Beschlussvorschlag: Die Stadt Bad Münsterefel begrüßt die Erarbeitung eines neuen Landesentwicklungsplans, der die veränderten strukturellen Rahmenbedingungen aufgreift. Die geplanten Festlegungen im LEP zu Freiraumschutz und Siedlungsraum schränken jedoch die kommunale Planungshoheit zu stark ein und erschweren zumindest eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der Kommune. Daher wird die Landesplanungsbehörde aufgefordert, den LEP-Entwurf unter Berücksichtigung von Überörtlichkeit, Überfachlichkeit, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zur Erhaltung einer angemessenen kommunalen Planungsfreiheit zu überarbeiten. Hierzu wird darum gebeten, die beigefügten Anregungen, die auch der Städte- und Gemeindebund vorbringt, mit den nachfolgenden Ergänzungen zu berücksichtigen. Zu weitergehenden Erläuterung schließt sich die Stadt Bad Münstereifel der beigefügten Begründung zum Beschlussvorschlag des StGB NRW (zu TOP 4 der TO zur Ausschusssitzung am 1.10.2013) und der ebenfalls beigefügten Bewertung des StGB NRW mit den nachfolgenden Ergänzungen / Verstärkungen an. Zu Ziel 10.2-2 ‚Vorranggebiet für die Windkraft’ kommt bezogen auf das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel und auch der weiteren betroffenen Umgebung hinzu, dass die beiden Radioteleskope, Effelsberg und Stockert vor Strahlungen wie sie von Windkraftanlagen üblicherweise ausgehen zu schützen sind. Die Teleskope sind zum einen im Gebietsentwicklungsplan als Forschungseinrichtungen Ziel der Landesplanung eingetragen. Zum anderen werden sie durch bundesrechtliche Vorgaben geschützt. Auf diese, relativ raumgreifende Einschränkung geht der LANUV-Bericht (Potentialstudie) nicht ein. Ähnliche Einschränkungen wird es auch im Bereich anderer Teleskope geben, so dass die aus der Studie abgeleiteten Potentiale so nicht zur Verfügung stehen. Dies belegt die Feststellung des StGB im bereits angeführten Papier unter 4.2.4.2. Abs. 3. Satz 3, nachdem ‚für die Planung relevante Kriterien nicht geprüft’ wurden. Auch daher sollte hier, wie auch vom STGB NRW angeregt, keine Festlegung des Flächenumfangs als Ziel und auch keine Festlegung des Grundsatzes der Raumordnung im neuen LEP erfolgen. Wichtig wäre jedoch statt dessen, die Erwähnung von Radioteleskopen mit ihren speziellen Anforderungen an den Schutz vor Störstrahlungen. Gemäß dem LEP ist-großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Ausnahmetatbestände sind jedoch zu restriktiv. Wenn aus städtebaulichen und / oder siedlungsstrukturellen Gründen das Zentrum die Nahversorgung nicht aufnehmen kann wie in Bad Münstereifel, müssen zur wohnortnahen Versorgung, gerade mit den nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechende Märkte in zukunftsorientierten Größen an Standorten mit Wohnsiedlungszusammenhang und guter verkehrlicher Anbindung planbar sein. Hier darf nicht entgegengehalten werden, dass weniger geeignete Standorte nur deshalb gewählt werden müssen, weil sie im Zentrum oder näher am Zentrum liegen. Die städtebaulichen Argumente müssen in solchen Ausnahmesituationen im Sinne der Planungsvorgaben des Baugesetzbuches gegeneinander und untereinander auch mit denen des LEPs abwägbar sein. Insofern bittet die Stadt Bad Münstereifel darum, die Ausnahmeregelung flexibler zu gestalten und den LEP entsprechend ab zu ändern.