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Anfrage (Anfrage bzgl. Schließung der Wegeverbindung zwischen Liblar und Bliesheim entlang Haus Buschfeld)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
138 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
20.06.13, 15:06
Aktualisiert
20.06.13, 15:06
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. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Herrn StV Bernd Bohlen Lambertusstraße 69 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Eigenbetrieb Straßen Holzdamm 10 Herr Böcking 0 22 35 / 409-409 Mein Zeichen Ihr Zeichen gez. Böcking 15.04.2013 Amtsleiter Datum Freigabe -100- Ihre Anfrage vom 09.04.2013 Rat Betrifft: Datum 08.04.2013 BM / Dezernent F 166/2013 02.07.2013 Anfrage bzgl. Schließung der Wegeverbindung zwischen Liblar und Bliesheim entlang Haus Buschfeld Sehr geehrter Herr Bohlen, Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt: Zu 1.) Nein. Zu 2.) Die angesprochenen Wegeflächen befinden sich in Privateigentum. Es wird daher davon ausgegangen, dass der private Grundstückseigentümer das Tor errichtet hat. Zu 3.) Nein. Zu 4.) Es handelt sich um Privateigentum, über welches der Eigentümer im Rahmen des Gesetzlichen frei verfügen kann. Eine Grunddienstbarkeit zur Sicherung eines öffentlichen Wegerechtes lastet nicht auf den maßgeblichen Grundstücksflächen. Nach einschlägiger Rechtsprechung entsteht ein Wegerecht grundsätzlich nicht kraft Gewohnheitsrecht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.10.1986 (Az. 5 U 88/86). Eine frühere öffentliche Nutzung kann rechtlich allenfalls als seinerzeit unentgeltliche (Grundstücks)Leihe ausgelegt werden, die jederzeit vom Wegeeigentümer gekündigt oder widerrufen werden konnte. Eine Rechtsgrundlage zur Erwirkung eines dauerhaften Nutzungsrechtes für die Allgemeinheit ist nicht einmal im Ansatz erkennbar. Es werden daher keine Chancen gesehen, eine Schließung des Weges unter Hinweis auf Gewohnheitsrecht zwanghaft rückgängig machen zu können. Zu 5.) Die seinerzeitige Berücksichtigung im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen war auf einen damaligen politischen Antrag (A 96/2008), nebst einstimmiger politischer Beschlussfassung hierüber, zurück zu führen (vgl. Beschlussprotokoll BA Straßen vom 29.05.2008). Schon damals war bekannt, dass der seinerzeit im Rahmen des Alleenprogramms NRW in Betracht gezogene Wegeausbau der Inanspruchnahme und des Ankaufs privater Wegeparzellen bedurft hätte. Der hierfür erforderliche Grunderwerb ließ sich aber mangels Verkaufsbereitschaft hiervon betroffener Grundstückseigentümer im Ergebnis leider nicht umsetzen, so dass auch die Fördervoraussetzungen nicht herbei geführt und erfüllt werden konnten. Letztlich ließ sich die Maßnahme damals somit aus rechtlichen, wie auch aus finanziellen Gründen, nicht durchführen. Hierüber wurde die Politik zuletzt auch abschließend im Rahmen der Beschluss- und Antragskontrolle des Betriebsausschusses Straßen vom 22.09.2010 informiert. Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf öffentliche Wegenutzung hat zu keiner Zeit bestanden. Ich hoffe, Ihre Anfrage hiermit zufriedenstellend beantwortet zu haben. In Vertretung (Erner) -2-