Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
138 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
20.06.13, 15:06
Aktualisiert
20.06.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Bernd Bohlen
Lambertusstraße 69
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Eigenbetrieb Straßen
Holzdamm 10
Herr Böcking
0 22 35 / 409-409
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
gez. Böcking
15.04.2013
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
Ihre Anfrage vom 09.04.2013
Rat
Betrifft:
Datum
08.04.2013
BM / Dezernent
F 166/2013
02.07.2013
Anfrage bzgl. Schließung der Wegeverbindung zwischen Liblar und Bliesheim
entlang Haus Buschfeld
Sehr geehrter Herr Bohlen,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1.)
Nein.
Zu 2.)
Die angesprochenen Wegeflächen befinden sich in Privateigentum. Es wird daher davon
ausgegangen, dass der private Grundstückseigentümer das Tor errichtet hat.
Zu 3.)
Nein.
Zu 4.)
Es handelt sich um Privateigentum, über welches der Eigentümer im Rahmen des Gesetzlichen
frei verfügen kann.
Eine Grunddienstbarkeit zur Sicherung eines öffentlichen Wegerechtes lastet nicht auf den
maßgeblichen Grundstücksflächen.
Nach einschlägiger Rechtsprechung entsteht ein Wegerecht grundsätzlich nicht kraft
Gewohnheitsrecht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.10.1986 (Az. 5 U 88/86). Eine frühere
öffentliche Nutzung kann rechtlich allenfalls als seinerzeit unentgeltliche (Grundstücks)Leihe
ausgelegt werden, die jederzeit vom Wegeeigentümer gekündigt oder widerrufen werden konnte.
Eine Rechtsgrundlage zur Erwirkung eines dauerhaften Nutzungsrechtes für die Allgemeinheit ist
nicht einmal im Ansatz erkennbar.
Es werden daher keine Chancen gesehen, eine Schließung des Weges unter Hinweis auf
Gewohnheitsrecht zwanghaft rückgängig machen zu können.
Zu 5.)
Die seinerzeitige Berücksichtigung im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen war auf einen
damaligen politischen Antrag (A 96/2008), nebst einstimmiger politischer Beschlussfassung
hierüber, zurück zu führen (vgl. Beschlussprotokoll BA Straßen vom 29.05.2008).
Schon damals war bekannt, dass der seinerzeit im Rahmen des Alleenprogramms NRW in
Betracht gezogene Wegeausbau der Inanspruchnahme und des Ankaufs privater Wegeparzellen
bedurft hätte. Der hierfür erforderliche Grunderwerb ließ sich aber mangels Verkaufsbereitschaft
hiervon betroffener Grundstückseigentümer im Ergebnis leider nicht umsetzen, so dass auch die
Fördervoraussetzungen nicht herbei geführt und erfüllt werden konnten. Letztlich ließ sich die
Maßnahme damals somit aus rechtlichen, wie auch aus finanziellen Gründen, nicht durchführen.
Hierüber wurde die Politik zuletzt auch abschließend im Rahmen der Beschluss- und
Antragskontrolle des Betriebsausschusses Straßen vom 22.09.2010 informiert.
Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf öffentliche Wegenutzung hat zu keiner Zeit bestanden.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hiermit zufriedenstellend beantwortet zu haben.
In Vertretung
(Erner)
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