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Sitzungsvorlage (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 255/2012)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
52 kB
Datum
05.07.2012
Erstellt
14.06.12, 18:34
Aktualisiert
24.07.12, 18:35
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Inhalt der Datei

●∫∝∠≒∇】′】1†♯】⊂∬♯∝∠≒∇∫∴←♯♂&】″$$】♀】″°′″】 4. A B R U N D U N G S S A T Z U N G der Stadt Jülich über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Barmen Aufgrund des § 34, Absatz 4, Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 30.07.2011 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NW) vom 17.10.1994 in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 In dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Barmen wird im südlichen Bereich ein im Außenbereich liegendes Grundstück einbezogen. Die genaue Begrenzung des einbezogenen Grundstücks ist in dem zur Satzung gehörenden Lageplan eingezeichnet ( Anlage 1 ). Es handelt sich hierbei um das Grundstück Gemarkung Barmen, Flur 7, Flurstück 1. §2 Gemäß § 34, Abs. 4, Satz 3 Baugesetzbuch ( BauGB ) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BauGB wird folgendes festgesetzt: - Es sind nur Einzelwohnhäuser in eingeschossiger Bauweise zulässig. - Die Grundfläche für bauliche Anlagen darf insgesamt 305 qm nicht überschreiten. - Die vorgeschriebene Dachform ist das Satteldach. - Geländeänderungen entlang der Grundstücksgrenze sind nicht zulässig. Ausnahmen sind bei gegenseitigem Einverständnis möglich. - Bei Garagen und baulichen Nebenanlagen sind Flach- oder Pultdächer zulässig. - Hauseingänge und Garagenzufahrten sind in Pflaster, Rasenpflaster oder Schotterrasen zu befestigen. Standflächen oberirdischer Stellplätze sind mit Rasenpflaster oder Schotterrasen zu befestigen. - Im Einmündungsbereich der Straßen " Kirchgracht " und " Kirchstraße " ist ein Sichtdreieck nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) – Teil: Knotenpunkte (RAS-K 1) – zu gewährleisten und von jeglichen Bauanlagen sowie ●∫∝∠≒∇】′】1†♯】⊂∬♯∝∠≒∇∫∴←♯♂&】″$$】♀】″°′″】 sichtbehinderndem Aufwuchs ( eine Höhe von 0,80 m über Fahrbahnoberfläche darf nicht überschritten werden ) freizuhalten. - Lärmschutzeinrichtungen entlang der Bahnlinie Jülich - Puffendorf gehen nicht zu Lasten des Bahnbetreibers. - Der Immissionsschutz für den ausgewiesenen Abrundungsbereich ist durch den Eigentümer sicherzustellen. Insbesondere die Einwirkungen durch Straßenverkehrslärm sind mit geeigneten und ausreichenden Lärmschutzmaßnahmen so zu minimieren, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Hierbei sind aktive Schutzmaßnahmen den passiven vorzuziehen. Schutzmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger werden ausgeschlossen. - Als ökologischer Ausgleich für den mit der Satzung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft wird festgesetzt, dass aufgrund der beigefügten Eingriffs/Ausgleichsberechnung eine Fläche von 510 qm auf dem Grundstück Gemarkung Barmen, Flur 10, Parzelle 412 (Ausgleichsflächenpool der Stadt Jülich) auszugleichen ist. §3 Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.