Daten
Kommune
                    Jülich
                Größe
                        52 kB
                    Datum
                        05.07.2012
                    Erstellt
                        14.06.12, 18:34
                    Aktualisiert
                        24.07.12, 18:35
                    Stichworte
Inhalt der Datei
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4. A B R U N D U N G S S A T Z U N G
der Stadt Jülich über die Grenzen für den
im Zusammenhang bebauten
Ortsteil Barmen
Aufgrund des § 34, Absatz 4, Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 30.07.2011 und des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NW) vom 17.10.1994 in der zur
Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am
folgende
Satzung beschlossen:
§1
In dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Barmen wird im südlichen Bereich ein im
Außenbereich liegendes Grundstück einbezogen.
Die genaue Begrenzung des einbezogenen Grundstücks ist in dem zur Satzung gehörenden
Lageplan eingezeichnet ( Anlage 1 ).
Es handelt sich hierbei um das Grundstück Gemarkung Barmen, Flur 7, Flurstück 1.
§2
Gemäß § 34, Abs. 4, Satz 3 Baugesetzbuch ( BauGB ) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BauGB
wird folgendes festgesetzt:
-
Es sind nur Einzelwohnhäuser in eingeschossiger Bauweise zulässig.
-
Die Grundfläche für bauliche Anlagen darf insgesamt 305 qm nicht überschreiten.
-
Die vorgeschriebene Dachform ist das Satteldach.
-
Geländeänderungen entlang der Grundstücksgrenze sind nicht zulässig. Ausnahmen
sind bei gegenseitigem Einverständnis möglich.
-
Bei Garagen und baulichen Nebenanlagen sind Flach- oder Pultdächer zulässig.
-
Hauseingänge und Garagenzufahrten sind in Pflaster, Rasenpflaster oder
Schotterrasen zu befestigen. Standflächen oberirdischer Stellplätze sind mit
Rasenpflaster oder Schotterrasen zu befestigen.
-
Im Einmündungsbereich der Straßen " Kirchgracht " und " Kirchstraße " ist ein
Sichtdreieck nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) – Teil:
Knotenpunkte (RAS-K 1) – zu gewährleisten und von jeglichen Bauanlagen sowie
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sichtbehinderndem Aufwuchs ( eine Höhe von 0,80 m über Fahrbahnoberfläche darf
nicht überschritten werden ) freizuhalten.
-
Lärmschutzeinrichtungen entlang der Bahnlinie Jülich - Puffendorf gehen nicht zu
Lasten des Bahnbetreibers.
-
Der Immissionsschutz für den ausgewiesenen Abrundungsbereich ist durch den
Eigentümer sicherzustellen. Insbesondere die Einwirkungen durch
Straßenverkehrslärm sind mit geeigneten und ausreichenden Lärmschutzmaßnahmen
so zu minimieren, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Hierbei sind
aktive Schutzmaßnahmen den passiven vorzuziehen. Schutzmaßnahmen durch den
Straßenbaulastträger werden ausgeschlossen.
-
Als ökologischer Ausgleich für den mit der Satzung verbundenen Eingriff in Natur
und Landschaft wird festgesetzt, dass aufgrund der beigefügten Eingriffs/Ausgleichsberechnung eine Fläche von 510 qm auf dem Grundstück Gemarkung
Barmen, Flur 10, Parzelle 412 (Ausgleichsflächenpool der Stadt Jülich) auszugleichen
ist.
§3
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
            
         
                     
                    