Daten
Kommune
Jülich
Größe
42 kB
Datum
05.07.2012
Erstellt
14.06.12, 18:34
Aktualisiert
24.07.12, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 254 / 2012
Textliche Festsetzungen
Bebauungsplan Koslar.19 "Kreisbahnhof II", 2. Änderung
(Änderungen gegenüber den Festsetzungen des Ursprungplanes sind in unterstrichener
Kursiv-Fettschrift als Ergänzung und Durchgestrichen als Löschung gekennzeichnet.)
I. Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. l Nr. l BauGB)
1.1
Allgemeines Wohngebiet (WA) (§ 4 BauNVO)
Im allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Anlagen und
Einrichtungen nicht zulässig.
1.1
Besonderes Wohngebiet (WB) (§ 4a BauNVO)
Im besonderen Wohngebiet sind die in § 4a Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 3
BauNVO aufgeführten Anlagen und Einrichtungen nicht zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung (S 9 Abs. l Nr. l BauGB)
2.1
Grundflächenzahl
Die zulässige Grundfläche einschließlich der nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen
Grundfläche wird um 20 m2 ausschließlich zur Anlage von Terrassen erhöht.
3.
4.
Überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. l Nr. 2 BauGB)
3.1
Bauliche Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
3.2
Vor die Außenwand vortretende Teile (Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster,
Hauseingänge, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten
wie Erker und Balkone) dürfen die Baugrenze um bis zu l m überschreiten.
3.3
Terrassen dürfen die Baugrenze um bis zu 3 m überschreiten.
3.4
Die größere Gebäudeaußenfläche ist nach Süden auszurichten. Dabei ist eine
Abweichung von mehr 45° zur Südausrichtung nicht zulässig.
Anzahl der Wohnungen (§ 9 Abs. l Nr. 6 BauGB)
4.1
Es sind maximal zwei Wohnungen pro Gebäude zulässig.
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 254 / 2012
5.
Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. l Nr. 16 BauGB)
5.1
6.
7.
Hiermit wird je Baugrundstück eine Fläche zur Errichtung eines Rückhalteraums mit
einem Mindestvolumen von 4 m3 für das auf Dachflächen anfallende
Niederschlagswasser festgesetzt.
Die Lage der Fläche kann auf dem Grundstück frei gewählt werden. Die Leerung des
Rückhalteraumes darf nur über eine auf 2 1/sec gedrosselten Ableitung in das
Kanalnetz oder durch Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser bzw. eine
Kombination beider Maßnahmen erfolgen.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
6.1
Innerhalb des im Plan festgesetzten Lärmpegelbereiches sind die Außenbauteile von
Aufenthaltsräumen mit Ausnahme von Küchen, Toiletten und Bädern sowie Hausa
Arbeitsräumen so auszuführen, dass das resultierende Schalldämmmaß R`w res == 30 dB
für den Lärmpegelbereich II gemäß DIN 4109 Schallschutz im Hochbau erreicht wird. .
6.2
Wird im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen, dass das Gebäude oder einzelne
Gebäudeseiten auf Grund Ihrer Lage zur Schallquelle oder auf Grund von
Schallschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze zum Bahngelände einer geringeren
Lärmbelästigung als 56 dB(A) tagsüber und 46 dB(A) in der Nacht ausgesetzt sind, kann
auf den Nachweis verzichtet werden.
6.3
Die Verpflichtung zum Nachweis der Schalldämmmaße nach 6.1 und 6.2 wird bis zur
fahrplanmäßigen Inbetriebnahme der Strecke ausgesetzt. Der Nachweis ist von den
Bauherren innerhalb einer Frist von 6 Monaten auf die erstmalige Veröffentlichung des
Fahrplanes aufzustellen.
Pflanzgebote und Pflanzbindungen (§ 9 Abs. l Nr. 25 a und b BauGB)
7. l
Aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes sind für die Bepflanzung
landschaftstypische, standortgerechte Bäume und Sträucher der folgenden Artenliste zu
verwenden :
7.2
Pflanzlisten:
Bäume:
Acer campestre
Acer platanoides
Alnus glutinosa
Carpinus betulus
Fraxinus excelsior
Pyrus communis
Prunusavium
Prunus padus
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Feldahorn
Spitzahorn
Schwarzerle
Hainbuche
Esche
Holzbirne
Vogelkirsche
Traubenkirsche
Stieleiche
Eberesche (Vogelbeere)
Winterlinde
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 254 / 2012
Sträucher:
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Crataegus oxyacantha
Ligustrum vulgäre
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Ribes nigrum
Rosa canina
Salix aurita
Salix caprea
Salix cinerea
Salix viminalis
Sambucus nigra
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Roter Hartriegel
Haselnuss
Weißdorn
Zweigriffliger Weißdorn
Rainweide
Rote Heckenkirsche
Schlehe
Schwarze Johannisbeere
Hundsrose
Öhrchenweide
Salweide
Aschweide
Hanfweide
Holunder
Schneeball
Gemeiner Schneeball
7.3
Die Bepflanzung ist fachgerecht durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei
Abgängigkeit entsprechend zu ersetzen.
7.4
Auf den Baugrundstücken ist je abgeschlossene 150 m2 Grundstücksfläche mindestens
einer der vorhandenen Bäume dauerhaft zu erhalten oder mindestens ein
hochstämmiger, standortheimischer Laubbaum aus der Artenliste oder ein Obstbaum
mindestens als 3mal verschulter Hochstamm mit Ballen und einem Stammumfang von
16/18 cm (H. 3 x v.m.B. StU 16/18) zu pflanzen und durch geeignete Pflege dauerhaft
zu erhalten. Kleinkronige Sorten der Bäume aus der Artenliste sind zulässig.
7.5
Die durch Planzeichen als Pflanzbindung festgesetzten Gehölze sind zu erhalten und bei
Abgang durch Arten der Pflanzenliste zu ersetzen, durch geeignete Pflege dauerhaft zu
erhalten und bei Abgängigkeit entsprechend zu ersetzen.
7.6
Die durch Planzeichen festgesetzten Pflanzgebote sind mindestens durch einreihige
Strauchhecken (Pflanzabstand der Einzelgehölze mindestens 0,75 m) zu erfüllen, durch
geeignete Pflege dauerhaft zu erhalten und bei Abgängigkeit entsprechend zu
ersetzen. Die Arten sind aus den Pflanzenlisten zu wählen, zusätzlich sind nicht
heimische Ziergehölze bis zu 30% der Gehölzanzahl zulässig. Koniferen sind nicht
zulässig. Die Pflanzqualität beträgt mindestens Str. 2x v. 100/150.
7.7
Die zum Erhalt festgesetzten sowie die neu zu pflanzenden Gehölze entlang der
Kreisbahnstraße dürfen in einer Breite von höchstens 3 m für die Grundstückszufahrt
und in einer Breite von höchstens l m für die Zuwegung unterbrochen werden.
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 254 / 2012
8.
Höhenlage und Höhe der baulichen Anlagen
(§ 9 Abs. 2 BauGB und S 16 Abs. 3 und 4 BauNVO)
8.1
Die maximale Firsthöhe beträgt 85,75 86,75 m ü. N. N. Dies entspricht rund 9 10 m
über der anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche.
8.2
Die minimale Firsthöhe beträgt 84,75 83,75 m ü. N. N. Dies entspricht rund 8 7 m über
der anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche.
8.3
Die maximale Traufhöhe beträgt 81,25 82,75 m ü. N. N. Dies entspricht rund 4,5
6,0 m über der anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche.
8.4
Die minimale Traufhöhe beträgt 80,25 m ü. N. N. Dies entspricht rund 3,5 m über
der anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche.
II
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 86 Abs. l BauO NRW)
1.
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
1.1
Als Dachform ist das Satteldach vorgeschrieben. Bei Garagen und baulichen
Nebenanlagen sind Flachdächer zulässig.
1.2
Geländeänderungen an der Grundstücksgrenze sind nicht zulässig. Ausnahmen sind
bei gegenseitigem Einverständnis möglich.
1.3
Die Dachneigung wird mit mindestens 38° 25° und höchstens 42° 45° festgesetzt.
1.4
Es sind nur rote und rotbraune Dacheindeckungen zulässig.
1.5
Für die Dacheindeckung dürfen keine glänzenden Materialien verwendet werden.