Daten
Kommune
Jülich
Größe
122 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
13.09.12, 18:37
Aktualisiert
13.09.12, 18:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 61 Az.: Re/Wo
Jülich, 26.07.2012
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 348/2012
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
20.09.2012
Haupt- und Finanzausschuss
27.09.2012
Stadtrat
04.10.2012
TOP
Ergebnisse
Außenbereichssatzung "Buschfeld" in Güsten gem. § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)
a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
Anlg.: 3
SD.Net
Beschlussentwurf:
a)
1. Die Stellungnahme des Kreises Düren wird wie folgt berücksichtigt:
Der Bereich der Satzung wird auf die gem. § 35 BauGB zulässige Begrenzung beschränkt.
2. Die Anregung im Schreiben vom 04.01.2012 wird zurückgewiesen. Die Einbeziehung der genannten Flächen widerspricht den Grundsätzen des § 35 BauGB und ist daher unzulässig.
b)
Die Aussenbereichssatzung „Buschfeld“ für den Ortsteil Güsten wird gem. § 10 BauGB als Satzung
beschlossen.
Begründung:
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 29.11.2011 die Aufstellung der
Aussenbereichssatzung „Buschfeld“ für den Ortsteil Güsten beschlossen. Die Unterrichtung der
Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 02.01.2012 bis einschl. 03.02.2012 statt. Es ging die in der Anlage beigefügte Anregung (Schreiben vom 04.01.2012) ein. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. In diesem Zusammenhang teilt der Kreis Düren mit, dass die
großzügige Bereichsabgrenzung nicht nachvollziehbar sei.
Auf Nachfrage erklärt der Kreis Düren:
„Der Zweck der Aussenbereichssatzung liegt darin, für bestimmte Bereiche im Außenbereich im
Rahmen der Zulässigkeit nach § 35 BauGB für bestimmte Vorhaben erleichterte Zulässigkeitsvoraussetzungen zu schaffen. Zudem kann durch Verdichtung des bebauten Bereiches eine Bebauung
von Baulücken ermöglicht werden.
Aber: Die Satzung kann sich nur auf den bebauten Bereich erstrecken, die Erweiterung des bebauten
Bereiches durch die Aussenbereichssatzung ist nicht möglich. Dies folgt daraus, dass die Satzung
für bebaute Bereiche im Außenbereich (§ 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB) aufgestellt werden kann. Dies
belegt auch die Rechtsfolge der Satzung, dass nämlich die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung und nicht auch deren Erweiterung als relevante öffentliche Belange im Sinne des § 35
Abs. 3 BauGB aus den Zulässigkeitsvoraussetzungen ausgenommen sind. Die Erstreckung der Satzung auch auf Flächen über den bebauten Bereich hinaus liefe daher ins Leere
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 35 BauGB, Randnummer 169).
Der bebaute Bereich Buschfeld wird räumlich im Westen durch die verlängerte Johannesstraße, im
Norden durch den Feldweg und im Osten und im Süden durch die Hausgärten der bebauten Parzellen begrenzt. Ein Interpretationsspielraum zum „bebauten Bereich“ besteht durch den vorliegenden
kompakten Siedlungskörper und die begrenzende Wegeführung nicht.
Der Geltungsbereich der vorliegenden Außenbereichssatzung „Buschfeld“ geht nördlich über den
Feldweg hinaus und bindet ein unbebautes, nicht zum Siedlungskörper zugehörendes Grundstück
mit ein. Diese Abgrenzung widerspricht den Grundsätzen des § 35 BauGB wie oben dargelegt und
ist somit nicht zulässig.“
Unter diesen Voraussetzungen ist der Planbereich auf den bebauten Teil zu beschränken und somit
die Anregung aus dem Schreiben vom 04.01.2012 zurückzuweisen.
Als Anlage sind der reduzierte Bereichsplan, der Satzungstext und das Schreiben vom 04.01.2012
beigefügt.
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 348/2012
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