Daten
Kommune
Jülich
Größe
24 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
13.09.12, 18:37
Aktualisiert
13.09.12, 18:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 348 / 2012
Satzung der Stadt Jülich
Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB
für den Bereich " Buschfeld "
Aufgrund des § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) vom 30.07.2011 in der zur Zeit
geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am
folgende
Außenbereichssatzung beschlossen:
§1
Räumlicher Geltungsbereich
Die Grenzen des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung " Buschfeld " sind
entsprechend der Darstellung im beiliegenden Kartenausschnitt ( Maßstab 1 : 2.500 ), der
Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt.
§2
Zulässigkeit von Vorhaben
(1)
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben und kleinen Handwerks- und
Gewerbebetrieben nach § 35 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB.
(2)
Der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken oder kleinen
Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben im Sinne des § 6 Abs. 2
Nr. 1, 3 und 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) kann nicht entgegen gehalten
werden, dass sie
(3)
a)
einer Darstellung im Flächennutzungsplan über " Fläche für die
Landwirtschaft " widersprechen oder
b)
die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn
a)
es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung unter Berücksichtigung der dort herrschenden charakteristischen
Siedlungsstruktur einfügt,
b)
sonstige öffentliche Belange nicht entgegen stehen,
c)
die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt
bleiben.
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Die Zulässigkeit kleiner Handwerks- und Gewerbebetriebe richtet sich außerdem
danach, dass das Wohnen nicht wesentlich gestört und der Immissionsanspruch
des Außenbereiches gewahrt wird.
§3
Hinweise
-
Bodendenkmal
Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) wird verwiesen.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als
Untere Denkmalschutzbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Nideggen, Tel. 02425 / 9039 – 0, Fax 02425 / 9039 – 199, unverzüglich
zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu
erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
-
Grundwasserverhältnisse
Im Plangebiet kann der Grundwasserstand flurnah, das heißt weniger als 2 m unter
Geländeoberfläche, ansteigen. Bereits bei der Planung von z. B. tiefgründigen
Bauwerken (Keller, Garage, Leitungen etc.) sind entsprechende bauliche
Maßnahmen (z. B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohem Grundwasser zu
berücksichtigen. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg
auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN
18195 " Bauwerksabdichtungen " zu beachten.
Es darf keine Grundwassersenkung bzw. -ableitung – auch kein zeitweiliges
Abpumpen – ohne Zustimmung der Unteren Wasserwirtschaftsbehörde erfolgen,
und es dürfen keine schädlichen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit
eintreten.
-
Immissionsschutz
Im Bereich des Satzungsgebietes können Immissionseinwirkungen aus
landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung als ortsübliche Vorbelastung
auftreten. Diese müssen die Bewohner eines Wohnhauses im Satzungsbereich wie
die Bewohner eines Dorf- oder Mischgebietes hinnehmen.
Das Satzungsgebiet ist durch die angrenzenden landwirtschaftlichen
Betriebsgebäude immissionstechnisch vorbelastet. Hieraus können sich im
Baugenehmigungsverfahren Anforderungen auch an den Schallschutz ergeben.
Daher ist bei Neu-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen zum Schutz vor Lärm für
immissionsempfindliche (insbesondere Wohn-) Nutzungen durch die Orientierung
von Tür- und Fensteröffnungen und die Anordnung von Schlafräumen an der der
Lärmquelle abgewandten Gebäudeseite sowie durch geeignete passive
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Schallschutzmaßnahmen (schalldämmende Bauteile, Fenster) ein ausreichender
Schutz der Innenräume sicherzustellen.
Die Anforderungen der DIN 4109 " Schallschutz im Hochbau " sind zu beachten.
-
Kampfmittel
Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann nicht gewährt werden. Daher wird
vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Wenn beim Erdaushub außergewöhnliche
Verfärbungen festzustellen sind oder verdächtige Gegenstände beobachtet werden,
sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder
der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. Sollten innerhalb des Plangebietes
Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt
werden, wird eine Tiefensondierung empfohlen.
-
Landschaftsrechtliche Eingriffsregelung
Die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung und die artenschutzrechtlichen Belange
werden im Einzelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt.
-
Niederschlagswasserbeseitigung
Die Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 51a Landeswassergesetz
(LWG NW) wird im Einzelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt.
-
Telekommunikationsanlage
Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom
AG. Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe der Anlagen ist es
erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher von der Deutschen Telekom
AG, Ressort SuN, Postfach 109 011, 52348 Düren in die genauen Anlagen
einweisen lassen.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.